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	<title>Jur-Blog.de &#187; Datenträger</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Elektronische Pressearchive und -Zitate nach Urheberrecht zu beurteilen &#8211; allgemein kein Wettbewerb</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 13:18:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des BGH vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des BGH vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung fremder Urheberrechte im Allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.</p>
<p>In der weiteren Entscheidung hat der BGH dann ausgeführt, dass elektronische Pressespiegel sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform unterscheide, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Bei Online-Veröffentlichungen bzw. Wiedergaben aus Zeitungen &#8211; so ein aktueller Fall hier in der Kanzlei &#8211; ist z. B. gemäß § 63 Abs. 3 UrhG für ein ordnungsgemäßes Zitat die Nennung der Zeitung erforderlich, aus der das Zitat stammt.</p>
<p><span id="more-2226"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<p>Zu den Grundlagenentscheidungen über elektronische Pressearchive informieren die Pressemitteilungen des BGH wie folgt:</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Elektronische Pressearchive nach Urheberrecht zu beurteilen &#8211; allgemein kein Wettbewerb</h2>
<p>BGH, Urteil vom 10.12.1998, Az. I ZR 100/96 &#8211; Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals über die Frage zu entscheiden, ob die Verwertung urheberrechtlich geschützter Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften für unternehmenseigene elektronische Pressearchive der Zustimmung der Rechtsinhaber bedarf.</p>
<p>Die Beklagte erbringt für Wirtschaftsunternehmen Dienstleistungen zum Aufbau elektronischer Pressearchive und verwertet dazu auch Beiträge aus dem &#8220;Handelsblatt&#8221; und der &#8220;WirtschaftsWoche&#8221;, die von der Klägerin verlegt werden. Die Beklagte geht dabei wie folgt vor: Aus Kundenexemplaren der auszuwertenden Zeitungen oder Zeitschriften werden die von den Kunden bereits gekennzeichneten Beiträge zunächst samt den entsprechenden Seiten eingescannt. Danach werden sie <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elektronisch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with elektronisch">elektronisch</a> ausgeschnitten und einem von den Auftraggebern vorgegebenen Archivsystem angepaßt. Das so bearbeitete Dokument wird dem Kunden am folgenden Arbeitstag auf einem elektronischen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datentrager/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenträger">Datenträger</a> zur Verfügung gestellt. Nach Eingabe der Dokumente in die EDV-Anlage des Kunden werden die bei der Beklagten gespeicherten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> gelöscht.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat der Unterlassungsklage unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben. Die elektronische Auswertung von Publikationen durch die Beklagte sei darauf angelegt, auch urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich zu nutzen. Die Beklagte verschaffe sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb. Die elektronische Archivierung von Schriftwerken setze Vervielfältigungen voraus, die dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a> vorbehalten seien. Auf die Schranken des Urheberrechts, insbesondere die Urheberrechtsfreiheit von Vervielfältigungen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), könne sich die Beklagte nicht berufen. Bei elektronischen Archiven, auf die eine praktisch unbegrenzte Zahl von Personen mit geringem Zeitaufwand &#8211; auch zeitgleich und aus räumlicher Distanz &#8211; zugreifen könne, würden geschützte Werke weit intensiver als bei herkömmlichen Archiven genutzt. Dies könne bei einem Fall der vorliegenden Art auch dazu führen, daß in den Unternehmen Mehrfachabonnements der ausgewerteten Publikationen entbehrlich erschienen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese urheberrechtliche Beurteilung bestätigt. Er hat jedoch die Ansicht vertreten, daß das Vorgehen gegen die Verletzung von Urheberrechten grundsätzlich den Rechtsinhabern vorbehalten ist und Mitbewerber deshalb aus der Verletzung fremder Rechte im allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten können. Da die Klage möglicherweise auch darauf gestützt werden sollte, daß die Beklagte in urheberrechtliche Befugnisse der Klägerin eingreife, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p></blockquote>
<p>BGH, PM Nr. 93/1998, 11.12.1998</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Grundsatzentscheidung elektronischen Pressespiegeln</h2>
<p><a title="BGH | Elektronische Pressespiegel" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;sid=99f92879c2025a5c1993e0bd94257272&amp;anz=14&amp;pos=11&amp;nr=21791&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az. I ZR 255/00</a> &#8211; Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem gestern verkündeten Urteil die urheberrechtliche Streitfrage entschieden, ob elektronische Pressespiegel unter die für herkömmliche Pressespiegel geltende Regelung des Gesetzes fallen und damit auch ohne Zustimmung des Urhebers erstellt und verbreitet werden können.</p>
<p>Die Verwertungsgesellschaft Wort nimmt für die Wortautoren Rechte wahr, die vom einzelnen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a> aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht geltend gemacht werden können. Hierzu zählt auch die Vergütung für Pressespiegel, also für die in Unternehmen oder Behörden erstellten und verbreiteten Zusammenstellungen von Zeitungsartikeln über aktuelle Tagesereignisse. Der Wortlaut des in diesem Punkt nicht eindeutigen Urheberrechtsgesetzes wird seit jeher überwiegend so verstanden, daß derartige Pressespiegel ohne Zustimmung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a>, deren Artikel kopiert werden, zulässig sind. Jedoch muß für diese <a href="http://www.jur-blog.de/tag/nutzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nutzung">Nutzung</a> eine Vergütung gezahlt werden, die die Verwertungsgesellschaft Wort einzieht und unter den Journalisten verteilt, deren Artikel in Pressespiegeln verwendet werden.</p>
<p>Seit langem ist streitig, ob dieses sogenannte Pressespiegelprivileg sich auch auf elektronische Pressespiegel bezieht, die durch Einscannen der fraglichen Zeitungsartikel erstellt und sodann <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elektronisch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with elektronisch">elektronisch</a> übermittelt werden. Die Verwertungsgesellschaft Wort steht auf dem Standpunkt, das gesetzliche Privileg umfasse auch diese Zusammenstellungen, die immer mehr an die Stelle herkömmlicher Pressespiegel träten. Sie beansprucht für sich das Recht, die gesetzliche Vergütung einzuziehen. Dementsprechend hatte sie auch mit einem Frankfurter Unternehmen einen Rahmenvertrag über einen solchen per E-Mail zu übermittelnden Pressespiegel geschlossen. Demgegenüber stehen die Zeitungsverleger auf dem Standpunkt, das Pressespiegelprivileg beziehe sich nicht auf elektronische Pressespiegel. Im konkreten Fall hat die Berliner Zeitung die Verwertungsgesellschaft Wort auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> in Anspruch genommen; sie leitet ihre Berechtigung daraus ab, daß ihre Redakteure und ihre freien <a href="http://www.jur-blog.de/tag/mitarbeiter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mitarbeiter">Mitarbeiter</a> ihr sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt hätten. Da der elektronische Pressespiegel nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG falle, lägen die Rechte hierfür beim <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a> bzw. aufgrund der Rechtseinräumung beim Verleger. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten ihr in dieser Einschätzung Recht gegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanz aufgehoben. Der elektronische Pressespiegel unterscheide sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Dabei ist der BGH davon ausgegangen, daß auch Pressespiegel, die auf herkömmliche Weise, also in Papierform, verbreitet werden, schon heute häufig durch Einsatz eines Scanners <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elektronisch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with elektronisch">elektronisch</a> erstellt werden. Die vom Oberlandesgericht zu Recht angeführte Gefahr des Mißbrauchs – vor allem die Gefahr, daß im Zuge der elektronischen Erstellung des Pressespiegels gleichzeitig ein zentrales elektronisches Archiv angelegt werde – bestehe unabhängig davon, ob der Pressespiegel in Papierform oder <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elektronisch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with elektronisch">elektronisch</a> übermittelt werde. Der Besorgnis, der Endabnehmer könne aus den ihm <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elektronisch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with elektronisch">elektronisch</a> übermittelten Pressespiegeln ein eigenes dezentrales Archiv aufbauen, lasse sich dadurch begegnen, daß die Pressespiegel nicht als Text-, sondern als graphische Datei – etwa im pdf-Format – übermittelt würden. Außerdem müsse der Kreis der Bezieher überschaubar sein. Deshalb komme eine elektronische Übermittlung nur für betriebs- oder behördeninterne Pressespiegel in Betracht, nicht dagegen für kommerzielle Dienste.</p>
<p>Da noch nicht festgestellt ist, ob sich der elektronische Pressespiegel des Frankfurter Unternehmens in diesen Grenzen hält, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zur weiteren Klärung zurückverwiesen.</p></blockquote>
<p>BGH, PM Nr. 76/2002, 12.07.2002</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/internet-recht/rechtsanwalt/2010-03/bgh-elektronische-pressearchive-zitate-urheberrecht-beurteilen-keinwettbewerb/#comment-376">06.03.2010</a>, <a href='http://www.wettbewerbsrechtler.de/bgh-schadensersatz-wettbewerbsverstoss-datenbestand-wirtschaftsgut/rechtsanwalt-ra_exner/urteile-32' rel='external nofollow' class='url'>BGH: Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß (Datenbestand als Wirtschaftsgut)</a> schreiben: [...] dem Schutz der Urheberrechte. Wettbewerbsrechte können &#8211; nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.12.1998, Az. I ZR 100/96) &#8211; allgemein nicht anerkannt [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>OLG Frankfurt a.M.: Computer-Verkauf mit Software-Echtheitszertifikat (ohne Software)</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 10:40:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08 &#8211; Red. Leitsatz: Bei Verkauf eines gebrauchten Computers, auf dessen Gehäuse noch das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity) angebracht ist, ohne OEM-Software und dem Datenträger mit dieser Software, stellt weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine illegale Vervielfältigung der Software dar. Anm.: Das erscheint so naheliegend, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08 &#8211; Red. Leitsatz: Bei <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkauf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkauf">Verkauf</a> eines gebrauchten Computers, auf dessen Gehäuse noch das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity) angebracht ist, ohne OEM-Software und dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datentrager/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenträger">Datenträger</a> mit dieser Software, stellt weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine illegale Vervielfältigung der Software dar.</p>
<p><strong>Anm</strong>.: Das erscheint so naheliegend, dass die Frage ist: Wie konnte es zu diesem Prozess kommen?</p>
<p><span id="more-2008"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG Frankfurt a.M.: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Computer">Computer</a>-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkauf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkauf">Verkauf</a> mit Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity)</h2>
<h3>OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ol>
<li>Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 12.12.2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/6 O 117/08) abgeändert.</li>
<li>Der Beschluss &#8211; einstweilige Verfügung &#8211; der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.03.2008 (Az. 2/6 O 117/08) in der Fassung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.</li>
<li>Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.</li>
</ol>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.</p>
<p>II. Die zulässige Berufung ist begründet.</p>
<p>Der Antragstellerin steht kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 69c Nr. 1 UrhG gegen den Antragsgegner zu.</p>
<p>Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkauf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkauf">Verkauf</a> eines gebrauchten Computers, dessen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/festplatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Festplatte">Festplatte</a> die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datentrager/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenträger">Datenträger</a> mit dieser Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity, nachfolgend CoA) klebt, das vom Antragsgegner als Lizenz-Sticker bezeichnet wird, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt auch nicht darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen. Der Erwerber kann sich auf rechtmäßige Weise eine Vervielfältigung der für die Antragstellerin geschützten Programme auf die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/festplatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Festplatte">Festplatte</a> aufspielen. Soweit die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 27.5.2009 bestreitet, dass auf dem PC früher eine legale Version des Programms aufgespielt war, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel der Antragstellerin, für dessen Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 Nrn. 1-3 ZPO Gründe weder vorgetragen noch erkennbar sind.</p>
<p>Eine legale Beschaffung des Betriebssystems der Antragstellerin durch den Erwerber des gebrauchten Computers kommt zunächst dadurch in Betracht, dass dieser zusätzlich eine Vollversion der Software erwirbt. Dies ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht von vornherein völlig fernliegend. Naheliegend ist zudem, dass sich der Erwerber die ursprünglich auf dem gebrauchten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Computer">Computer</a> vorhandene Software mit Hilfe einer Recovery-CD wieder beschafft. Eine solche Vervielfältigung der geschützten Software ist zulässig, denn sie findet mit der Einwilligung der Antragstellerin statt. Wäre die Software, auf die sich das CoA bezieht, noch auf der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/festplatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Festplatte">Festplatte</a> des gebrauchten PC vorhanden gewesen oder dem Käufer auf einem anderen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datentrager/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenträger">Datenträger</a> zur Verfügung gestellt worden, läge darin nach der Rechtsprechung des BGH eine zulässige Weiterübertragung des Rechts zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/nutzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nutzung">Nutzung</a> eines einzelnen Vervielfältigungsstücks der Software auf die Abnehmer des Antragsgegners (<a title="BGH | PM zur OEM-Entscheidung auf jur-blog.de" href="http://www.jur-blog.de/internet-recht/online-auktionen/rechtsanwalt/2009-01/durchsuchung-entgegen-bgh-rechtsprechung-verkauf-von-oem-software-bei-ebay/" target="_self">BGH, Urt. v. 6.7.2000, I ZR 244/97 &#8211; OEM-Version, GRUR 2001, 153</a>).</p>
<p>Das von dem OEM-Hersteller auf den Rechner aufgespielte Vervielfältigungsstück des Computerprogramms ist durch Veräußerung auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht worden, wodurch gem. § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG die Erschöpfung des Verbreitungsrechts (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) der Klägerin eingetreten ist (<a title="BGH | PM zur OEM-Entscheidung auf jur-blog.de" href="../internet-recht/online-auktionen/rechtsanwalt/2009-01/durchsuchung-entgegen-bgh-rechtsprechung-verkauf-von-oem-software-bei-ebay/" target="_self">BGH, Urt. v. 6.7.2000, I ZR 244/97 &#8211; OEM-Version, GRUR 2001, 153</a>). Das betreffende Vervielfältigungsstück durfte daher ohne Zustimmung der Antragstellerin an den Antragsgegner und von diesem an seine Abnehmer weiterveräußert werden. Da das Nutzungsrecht an diesem Vervielfältigungsstück akzessorisch zum Verbreitungsrecht ist, konnte es nicht von der Verfügungsklägerin zurückbehalten werden und bei ihr verbleiben; § 34 UrhG regelt die zustimmungspflichtige Übertragung von Nutzungsrechten, nicht dagegen das Recht zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/nutzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nutzung">Nutzung</a> einzelner Vervielfältigungsstücke der Software (vgl. Senat, Urt. v. 25.06.1996 &#8211; 11 U 4/96, NJW-RR 1997, 494).</p>
<p>Das streitgegenständliche Computerprogramm ist hier zwar von der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/festplatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Festplatte">Festplatte</a> des Rechners gelöscht worden. Hierdurch sind das ursprüngliche Vervielfältigungsstück und das ihm zugeordnete Nutzungsrecht zwar endgültig untergegangen. Gerade der Wiederherstellung der Software soll aber die Vervielfältigung des Recovery-Exemplars dienen.</p>
<p>Zwar war der von Antragsgegner angebotene <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Computer">Computer</a> von dem Hersteller A (nachfolgend A) ohne eine sog. Recovery-CD, von der das Programm wieder auf die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/festplatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Festplatte">Festplatte</a> aufgespielt werden kann, ausgeliefert worden. Der Antragsgegner hat jedoch mit Schriftsatz vom 17.7.2008 unwidersprochen vorgetragen, dass der Erwerber des PC gegen eine geringe Aufwandsentschädigung nach Mitteilung des auf dem CoA aufgedruckten Produkt-Key und der Seriennummer des Computers von dem Hersteller A eine Recovery-CD mit dem Programm erhalte. Dies würde mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgen.</p>
<p>Hätte der Ersterwerber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so läge darin der gemäß § 69d Abs. 2 UrhG zulässige Erwerb einer Sicherungskopie. Dies gilt sowohl für den Fall des vorsorglichen Erwerbs einer Recovery-CD als auch für den Fall, dass der Erwerb einer Recovery-CD erforderlich ist, weil das Programm wiederhergestellt werden muss. Der Ersterwerber wäre befugt gewesen, nach Bereinigung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/festplatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Festplatte">Festplatte</a> das ursprüngliche Vervielfältigungsstück des Betriebssystems mit Hilfe der erworbenen Recovery-CD wiederherzustellen. Die in der Wiederherstellung liegende Vervielfältigung entspräche einer bestimmungsgemäßen Benutzung der Recovery-CD im Sinne von § 69d Abs.1 UrhG. Anschließend hätte der Ersterwerber das wiederhergestellte Vervielfältigungsstück wegen der Erschöpfung des Verbreitungsrechts mit oder ohne <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Computer">Computer</a> weiterveräußern dürfen. Der Zweiterwerber des Vervielfältigungsstücks wäre als zur Verwendung Berechtigter seinerseits im Falle einer Löschung des Programms gemäß § 69d Abs. 1 UrhG zur Wiederherstellung mit Hilfe der Sicherungskopie (Recovery-CD) berechtigt. Er wäre auch gemäß § 69d Abs. 2 UrhG befugt, selbst eine Recovery-CD als Sicherungskopie zu erwerben.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat der Ersterwerber zwar von der Möglichkeit, eine Recovery-CD zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht. Es kann aber im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Ersterwerber nach Bereinigung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/festplatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Festplatte">Festplatte</a> eine Recovery-CD erwirbt, das Programm wiederherstellt und sodann veräußert oder ob erst der Zweiterwerber eine Recovery-CD erwirbt und das Programm wiederherstellt.</p>
<p>Der vorliegende Fall des Vertriebs eines gebrauchten PC mit CoA unterscheidet sich von dem Vertrieb isolierter CoA dadurch, dass hier lediglich ermöglicht wird, das ursprünglich auf dem Rechner bereits vorhandene, dem CoA zugeordnete Vervielfältigungsstück, an dem das Verbreitungsrecht der Antragstellerin erschöpft ist, durch die bestimmungsgemäße Verwendung einer Recovery-CD, die mit Hilfe des CoA erworben werden kann, zu ersetzen. Die Veräußerung isolierter CoA verletzt dagegen das ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht (vgl. Senat, Beschluss v. 12.05.2009, 11 W 15/09), weil sie auf rechtswidrige Vervielfältigungen Dritter durch Downloaden des Programms abzielt, indem konkrete Vervielfältigungsstücke erstmalig hergestellt werden.</p>
<p>Abgesehen davon bietet der Antragsgegner die CoA auch nicht „als Lizenzen“ an. Der durchschnittlich informierte und verständige Erwerber nimmt nicht an, dass der auf der Hardware noch vorhandene CoA-Aufkleber eine Lizenz zur Vervielfältigung geschützter Software darstelle.</p>
<p>Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.</p>
<p>Es ergibt sich im vorliegenden Fall daraus keine Urheberrechtsverletzung, dass das CoA im Verkaufsangebot als „Lizenz-Sticker“ bezeichnet wird. Dies kann bei verständiger Würdigung ebensowenig dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsgegner den Erwerbern der gebrauchten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Computer">Computer</a> Lizenzrechte einräumen will. Die Bezeichnung weist vielmehr auf die Möglichkeit hin, sich das ursprünglich aufgespielte Betriebssystem im Wege der Recovery zu beschaffen. Mit Blick darauf, dass der streitbefangene CoA den Aufdruck „Proof of License“ (Bl. 109 d.A.) trägt, ist die bloß beschreibende Bezeichnung des CoA als Lizenzsticker auch nicht fernliegend.</p>
<p>Der Antragstellerin stehen auch keine kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner zu. Die kennzeichenrechtlichen Befugnisse der Klägerin sind jedenfalls dadurch erschöpft, dass die mit ihrer Marke und ihrer geschäftlichen Bezeichnung versehene Software, die wiederhergestellt werden kann, mit ihrer Zustimmung in Verkehr gelangt ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Gründe für einen Ausschluss der Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG liegen nicht vor. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Marke für eine andere Ware oder Dienstleistung kennzeichenmäßig benutzt hat.</p>
<p>Mangels einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a>- und Markenrechtsverletzung stehen der Klägerin auch keine Auskunfts- und Vernichtungsansprüche zu.</p>
<p>Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.6.2009 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung (§§ 525, 296a, 156 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil kraft Gesetzes (§ 542 Abs. 2 ZPO) nicht revisibel ist.</p></blockquote>
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		<title>BGH: Keine Gehörsrüge bei Vorlage von Büchern statt EDV-Daten</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jul 2009 11:03:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht und IT]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 10.02.2009 , Az. VIII ZR 205/05 &#8211; Red. Leitsätze: (1) Wer einen Buchauszug in Schriftform erhalten hat, kann nicht mit erfolgt rügen, dass nur die Gegenpartei über diese EDV-gestützten Daten verfüge, während die dem Kläger mitverpachtete Software die Einsicht in diese Daten, den Zugriff auf sie und ihre Auswertung verwehre und die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Beschluss vom 10.02.2009 , Az. VIII ZR 205/05 &#8211; Red. Leitsätze: (1) Wer einen Buchauszug in Schriftform erhalten hat, kann nicht mit erfolgt rügen, dass nur die Gegenpartei über diese EDV-gestützten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> verfüge, während die dem Kläger mitverpachtete Software die Einsicht in diese <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a>, den Zugriff auf sie und ihre Auswertung verwehre und die Kassendaten vom System nach kurzer Zeit gelöscht würden. (2) Es ist nicht erforderlich gewesen, dass die Anforderungen an einen Buchauszug und die Auslegung des Begriffs des Geschäfts im Sinne der §§ 87, 87a, 87c und 89b HGB, Art. 7, 8 und 10 der Handelsvertreter-Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>) erfolgen musste.</p>
<p><span id="more-1533"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel -www.jur-blog.de</p>
<h4>BGH, Beschluss vom 10.02.2009 , Az. VIII ZR 205/05 &#8211; Anhörungsrüge zu EDV-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> provisionspflichtiger Geschäfte</h4>
<p><strong>Tenor</strong>: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 29. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Gründe</strong>: Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.</p>
<p>I. Es spricht viel dafür, dass die Anhörungsrüge ganz überwiegend bereits unzulässig ist, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind der gerügte Gehörsverstoß und dessen Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Demgemäß hätte der Kläger dartun müssen, welches Vorbringen in der Revisionsinstanz der Senat nicht berücksichtigt hat oder inwiefern der Kläger an weiterem Vorbringen in der Revisionsinstanz durch den Senat gehindert worden ist, sowie, weshalb die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2007 – IV ZR 321/05, NJW 2008, 378, Tz. 3). Dafür genügen bloße (neue) Rechtsausführungen und Hinweise auf Schriftsätze in den Vorinstanzen nicht. Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung.</p>
<p>II. Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).</p>
<p>1. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe übersehen, dass die vom Kläger in der Stations-EDV-Anlage eingegebenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> der provisionspflichtigen Agenturgeschäfte und der umsatzpachtpflichtigen Eigengeschäfte Bestandteile der Buchführung des Prinzipals – der Beklagten – seien (§§ 238 HGB, 140 ff. AO), so dass sie als Handelsbücher, Unterlagen, Belege und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datentrager/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenträger">Datenträger</a> von dieser aufzubewahren seien und sich der Handelsvertreter auf die Einhaltung dieser Pflichten auch verlassen dürfe, sind diese Rechtsausführungen nicht entscheidungserheblich, weil der Senat die Frage, ob es der Beklagten noch möglich wäre, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, ausdrücklich offen gelassen hat (Tz. 12).</p>
<p>2. Zu Unrecht rügt der Kläger weiter, der Senat habe übersehen, dass nur die Beklagte über diese EDV-gestützten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> verfüge, während die dem Kläger mitverpachtete Software die Einsicht in diese <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a>, den Zugriff auf sie und ihre Auswertung verwehre und die Kassendaten vom System nach kurzer Zeit gelöscht würden.</p>
<p>a) Der Senat hat angenommen, dass der Kläger einen Buchauszug in Schriftform erhalten hat, und zwar mit den von ihm selbst erstellten und ausgedruckten Belegen, wie sie die Beklagte als Anlage BB1 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2003 beispielhaft vorgelegt hat (Tz. 16 ff.). Ob es sich dabei um Kassenjournale oder um Kassenrollen handelt, wie der Kläger mit seiner Anhörungsrüge geltend macht, ist unerheblich.</p>
<p>b) Soweit der Kläger meint, der Senat habe (überraschend) seine Auffassung geändert, dass dem Tankstellenhalter eine manuelle, nicht EDV-gestützte Auswertung solcher Zahlungsbelege zur Überprüfung der Provisions-abrechnungen nicht zumutbar sei, verkennt er, dass sich die von ihm zitierte Rechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Juli 2002 – VIII ZR 58/00, NJW-RR 2002, 1548, unter B I 1 b aa, und VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b dd; vom 12. September 2007 – VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475, Tz. 29) nicht auf § 87c HGB, sondern auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB und die Frage bezieht, ob dem Tankstellenhalter konkrete Darlegungen zum Stammkundenumsatz an seiner Tankstelle im letzten Vertragsjahr möglich sind oder ob er sich dafür auf statistisches Material berufen darf. Soweit es – wie hier – um den Anspruch auf Buchauszug geht, gebietet § 87c Abs. 2 HGB nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter II 3) lediglich, dass der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellt, und hängt es von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab, in welcher Form dies zu erreichen ist. Die danach an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen hat der Senat mit den in ausgedruckter Form vorliegenden Kassenrollen oder -journalen als erfüllt angesehen (Tz. 23 ff.).</p>
<p>c) Die Rüge des Klägers, der Senat habe übersehen, dass eine manuelle Auswertung der Kassenrollen eine verlässliche Prüfung der summenkumulierten Monatsabrechnungen der Beklagten hinsichtlich der provisionsgeminderten Kartenverkäufe nicht zulasse, steht im Widerspruch zu den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach entspra-chen die Monatsabrechnungen der Beklagten den Beispielen, die diese mit Schriftsatz vom 26. September 2002 (Anlagen B 17 – 19) vorgelegt hat. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zwar zunächst alle Kraftstoffverkäufe eines Mo-nats summiert abgerechnet hat, jedoch jeweils für den gleichen Zeitraum zur Provisionskorrektur eine gesonderte Abrechnung über die provisionsgeminderten Kartenverkäufe von Dieselkraftstoff erteilt hat, in der die einzelnen Geschäftsvorfälle mit Datum, Menge, Liter- und Gesamtpreis angegeben waren.</p>
<p>Mit seiner – auf Nachweisen aus der Finanzverwaltung beruhenden – Auffassung, in der EDV-gestützten Buchhaltung könnten Belege und Belegabdrucke keine digitalisierten Geschäftsunterlagen, Belege und Aufzeichnungen ersetzen, möchte der Kläger lediglich eine andere materiellrechtliche Wertung vornehmen als der Senat.</p>
<p>3. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, der Senat gehe nicht auf den (auch) in der Revisionsinstanz erhobenen Hinweis des Klägers ein, dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17, im Folgenden: Handelsvertreter-Richtlinie) die Abrechnung alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben zu erhalten habe und dass die authentische Auslegung dieser Norm dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten sei. Auf dieses Vorbringen kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch der Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreter-Richtlinie war. Nach Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreter-Richtlinie kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Auskünfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Dass sich daraus weitergehende Anforderungen an einen Buchauszug ergeben könnten als sie der Senat aus § 87c Abs. 2 HGB hergeleitet hat, hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit der Kläger rügt, es bedürfe vor einer Entscheidung über den Anspruch auf Buchauszug einer Auslegung des Begriffs des Geschäfts im Sinne der §§ 87, 87a, 87c und 89b HGB, Art. 7, 8 und 10 der Handelsvertreter-Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.</p>
<p>- &#8211; - Unterschriften &#8211; - -</p>
<p>Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 &#8211; 101 O 1/02 &#8211; KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 &#8211; 23 U 61/03 -</p>
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		<pubDate>Thu, 07 May 2009 16:01:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 &#8211; KZR 39/06 &#8211; Orange-Book-Standard &#8211; Wer ohne Lizenz nach einem patentierten Industriestandard produziert, kann sich gegenüber der Klage des Patentinhabers aus dem Patent mit dem &#8220;kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand&#8221; verteidigen. Dies bedeutet, dass der Nutzer des Patents geltend machen kann, der Patentinhaber missbrauche mit seiner Weigerung, die Benutzung des Patents [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 &#8211; KZR 39/06 &#8211; Orange-Book-Standard &#8211; Wer ohne Lizenz nach einem patentierten Industriestandard produziert, kann sich gegenüber der Klage des Patentinhabers aus dem Patent mit dem &#8220;kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand&#8221; verteidigen. Dies bedeutet, dass der Nutzer des Patents geltend machen kann, der Patentinhaber missbrauche mit seiner Weigerung, die Benutzung des Patents zu gestatten, eine marktbeherrschende Stellung. Der Nutzer muss dazu darlegen, dass er sich erfolglos um eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen bemüht hat und der Patentinhaber durch die Lizenzverweigerung gegen das kartellrechtliche Verbot verstößt, andere Unternehmen zu diskriminieren oder ohne sachlichen Grund zu behindern. Er darf das Patent allerdings nur dann im Vorgriff auf den rechtswidrig verweigerten Lizenzvertrag benutzen, wenn er auch die sich aus dem angestrebten Vertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die angemessene Lizenzgebühr an den Patentinhaber zahlt oder die Zahlung zumindest sicherstellt. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.</p>
<p><span id="more-1284"></span></p>
<p>Die Koninklijke Philips Electronics N.V. (Philips) ist Inhaberin eines für die Herstellung von einfach und mehrfach beschreibbaren optischen Datenträgern (CDR und CDRW) wichtigen Patents. Es handelt sich um ein Grundlagenpatent, das jeder Hersteller handelsüblicher CDR oder CDRW zwangsläufig benutzen muss und das Philips daher eine marktbeherrschende Stellung verschafft. Philips hat zahlreichen Unternehmen eine Lizenz an dem Patent auf der Basis eines Standard-Lizenzvertrags erteilt. Die Beklagten haben ohne eine solche Lizenz CDR und CDRW hergestellt und vertrieben. Sie haben eingewandt, die von Philips geforderten Lizenzgebühren seien überhöht und außerdem diskriminierend, weil andere Unternehmen günstigere Konditionen erhalten hätten. Philips missbrauche auf diese Weise seine marktbeherrschende Stellung.</p>
<p>Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagten wegen Patentverletzung zu <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a>, Auskunft und Herausgabe von patentverletzenden Gegenständen zum Zwecke der Vernichtung verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagten Philips gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die dagegen gerichtete Revision ist erfolglos geblieben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den kartellrechtlichen &#8220;Zwangslizenzeinwand&#8221; gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers grundsätzlich zugelassen. Die Lizenzierungspraxis eines marktbeherrschenden Patentinhabers unterliegt der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle (Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB). Der Patentinhaber darf ein Unternehmen, das einen Lizenzvertrag abschließen will, um auf einem von der Benutzung des Patents abhängigen Markt Produkte anbieten zu können, nicht dadurch diskriminieren, dass er von diesem Unternehmen ohne sachlichen Grund höhere Lizenzgebühren als von anderen fordert. Verstößt der Patentinhaber gegen dieses Diskriminierungsverbot, ist ihm die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs verwehrt. Die Klage aus dem Patent stellt dann ebenso wie die Weigerung, den angebotenen Lizenzvertrag abzuschließen, einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar.</p>
<p>Die rechtswidrige Ablehnung des dem Patentinhaber angebotenen Lizenzvertrags gibt dem diskriminierten Unternehmen nach der heute verkündeten Entscheidung allerdings noch nicht das Recht, die Erfindung bis auf weiteres ohne Gegenleistung zu benutzen. Soll bereits patentgemäß produziert werden, ohne den eigenen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags mit einer eigenen Klage durchgesetzt zu haben, muss sich das diskriminierte Unternehmen so behandeln lassen, als habe der Patentinhaber sein Vertragsangebot bereits angenommen. Dies bedeutet, dass in regelmäßigen Abständen über die Benutzung des Patents abgerechnet und die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren an den Patentinhaber gezahlt oder zumindest zu dessen Gunsten hinterlegt werden müssen. Andernfalls kann der Patentinhaber die Patentverletzung gerichtlich untersagen lassen. Ist das Unternehmen nicht bereit, die Gegenleistung zu erbringen, zu der es nach einem nicht diskriminierenden Lizenzvertrag verpflichtet ist, handelt der Patentinhaber nicht missbräuchlich, wenn er seinen Unterlassungsanspruch aus dem Patent verfolgt.</p>
<p>Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei häufig die Klärung der Höhe einer kartellrechtlich (noch) zulässigen Lizenzgebühr. Da das auf die Lizenz angewiesene Unternehmen nicht weiß, in welcher Höhe eine angemessene Lizenzgebühr anzusetzen ist, hat der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, dem Patentinhaber statt einer bestimmten Lizenzgebühr eine nicht bezifferte, vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr anzubieten und gleichzeitig einen Betrag zu hinterlegen, der mindestens der objektiv angemessenen Lizenzgebühr entspricht, möglicherweise aber auch darüber liegt. Damit kann der Patentverletzungsprozess in vielen Fällen vom dem Streit um die Höhe der Lizenzgebühr entlastet werden. Ob die vom Patentinhaber festgesetzte Lizenzgebühr die kartellrechtlich gezogenen Grenzen einhält, kann der Lizenznehmer gegebenenfalls in einem späteren Prozess überprüfen lassen. Ist ein ausreichender Betrag hinterlegt, genügt für die Abweisung der Patentverletzungsklage die Feststellung des Gerichts, dass der Patentinhaber zur Annahme des Lizenzvertragsangebots und zur Bestimmung der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen verpflichtet ist.</p>
<p>In dem zu entscheidenden Fall hatte die Verurteilung der Beklagten Bestand, weil sie nicht einmal die nach ihrer Ansicht geschuldeten Lizenzgebühren von 3% abgerechnet und die entsprechenden, Philips geschuldeten Beträge hinterlegt hatten. Ob Philips mit der Forderung einer höheren Lizenzgebühr seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, brauchte der Bundesgerichtshof unter diesen Umständen nicht zu entscheiden.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Mannheim &#8211; Urteil vom 12.September 2002 &#8211; 7 O 35/02; OLG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2006 &#8211; 6 U 174/02 (GRURRR 2007, 177)</p>
<p>BGH, PM Nr. 95/2009 vom 06.05.2008</p>
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		<title>LG Dortmund: Kein Ersatz des Serverausfallschadens von Elektronikversicherer</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Apr 2008 16:34:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LG Dortmund, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 O 324/07 &#8211; Der nachfolgende Fall zeigt, dass eine Absicherung eines Unternehmens gegen Serverausfall durch Versicherungen möglichst bei Vertragsschluss auf Sicherheitslücken geprüft werden sollte. Der Kläger hatte sich offensichtlich anhand einer abgeschlossenen Versicherung sicher gefühlt, dass die Kosten für einen Serverausfall ersetzt würden. Wie nun das LG Dortmund [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/dortmund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Dortmund">Dortmund</a>, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 O 324/07 &#8211; Der nachfolgende Fall zeigt, dass eine Absicherung eines Unternehmens gegen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/serverausfall/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Serverausfall">Serverausfall</a> durch Versicherungen möglichst bei Vertragsschluss auf Sicherheitslücken geprüft werden sollte. Der Kläger hatte sich offensichtlich anhand einer abgeschlossenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versicherung">Versicherung</a> sicher gefühlt, dass die Kosten für einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/serverausfall/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Serverausfall">Serverausfall</a> ersetzt würden. Wie nun das LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/dortmund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Dortmund">Dortmund</a> entschied, war dem nicht so: Laut Versicherungsbedingungen war der Versicherer nicht zum Ersatz des entstandenen Schadnes verpflichtet. In jedem Fall ist der Unterschied des versicherten Risikos zu beachten: Ist der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verlust/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verlust">Verlust</a> von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> mitversichert, oder nur ein Schaden an der Anlage selbst (Hardware).</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; <a href="http://www.kanzlei-exner.de/" target="_blank">www.kanzlei-exner.de</a><a href="http://www.it-jurist.com/"></a></p>
<p><span id="more-201"></span></p>
<h3>LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/dortmund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Dortmund">Dortmund</a>, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 O 324/07 &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elektronikversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elektronikversicherung">Elektronikversicherung</a> für Festplattenspeicher</h3>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Entschädigungsleistungen aus einer bei der Beklagten genommenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elektronikversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elektronikversicherung">Elektronikversicherung</a>.<br />
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elektronikversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elektronikversicherung">Elektronikversicherung</a> als Pauschalversicherung für elektronische Betriebseinrichtungen zu einer Versicherungssumme von 40.000,00 € bei vereinbartem Selbstbehalt in Höhe von 125,00 € je Schadensfall. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Elektronik-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/versicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versicherung">Versicherung</a> (ABE) &#8211; Fassung Januar 1997, TV 201-04. In diesen ist u. a. bedungen:</p>
<blockquote><p>&#8220;§ 1 Versicherte Sachen (&#8230;)<br />
2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind<br />
a) <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datentrager/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenträger">Datenträger</a> (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen) nur versichert, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplatten jeder Art);<br />
b) <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> (maschinenlesbare Informationen) nur versichert, wenn sie für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind (System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a>). (&#8230;)<br />
§ 2 Versicherte Schäden und Gefahren (&#8230;)<br />
3 Entschädigung für versicherte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> (§ 1 Nr. 2 b) wird nur geleistet, wenn der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verlust/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verlust">Verlust</a> oder die Veränderung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datentrager/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenträger">Datenträger</a> eingetreten ist, auf dem diese <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> gespeichert waren. (&#8230;)&#8221;</p></blockquote>
<p>(&#8230;) Am 13.02.2007 kam es im Unternehmen der Klägerin zu einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/serverausfall/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Serverausfall">Serverausfall</a>. Dieserhalb beauftragte die Klägerin die Fa. D GmbH mit der Suche und Behebung des Fehlers. Das von der Klägerin beauftragte Unternehmen vermutete zunächst, dass ein Festplattendefekt ursächlich für den aufgetretenen Fehler war und tauschte deshalb die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/festplatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Festplatte">Festplatte</a> aus. Als die aufgetretenen Probleme hierdurch nicht behoben werden konnten, stellte die Fa. D GmbH nach Durchführung weiterer Ermittlungen fest, dass ein Materialfehler an einem mit dem Server verbundenen SATA-Kabel den Fehler verursachte. Nach durchgeführtem Kabelaustausch lief der Server ohne Fehlerhinweise.</p>
<p>Durch den Ausfall des Servers kam es zu Schäden an dem auf dem Server befindlichen Betriebssystem sowie an den Anwendungsprogrammen, welche die Fa. D GmbH beseitigte. Die Fa. D berechnete der Klägerin von ihr erbrachte Leistungen unter dem 21.05.2007 mit insgesamt 9.963,28 €, deren Erstattung die Klägerin von der Beklagten beanspruchte.<br />
Die Beklagte lehnte die Erbringung von Leistungen ab. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der Klägerin steht der klageweise verfolgte Anspruch nicht aus §§ 1, 49 ff. VVG i. V. m. §§ 1 Nr. 2, 2 Nr. 1, 9 Nr. 10 ABE zu.</p>
<p>Zwar sind &#8211; worüber die Parteien auch nicht streiten &#8211; durch den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/serverausfall/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Serverausfall">Serverausfall</a> im Unternehmen der Klägerin am 13.02.2007 Schäden an dem auf dem Server befindlichen Betriebssystem sowie an den Anwendungsprogrammen entstanden, mithin versicherte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> im Sinne von § 1 Nr. 2 lit. b) ABE verloren gegangen bzw. verändert worden.</p>
<p>Gleichwohl steht der Klägerin ein Anspruch auf Ausgleichung der ihr durch die Wiederherstellung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> entstandenen Aufwendungen nicht zu, da gem. § 2 Nr. 3 ABE die Beklagte Entschädigung für versicherte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> nur verspricht, wenn deren <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verlust/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verlust">Verlust</a> oder Veränderung infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datentrager/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenträger">Datenträger</a> eingetreten ist, auf dem diese <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> gespeichert waren.</p>
<p>So liegt der Fall hier aber in Ermangelung einer Beschädigung oder eines Verlustes des Datenträgers, auf dem sich die versicherten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> befanden, nicht. Die Beklagte verspricht in § 2 Nr. 1 Abs. 1 ABE im Rahmen einer Allgefahrendeckung Entschädigung für Sachschäden an versicherten Sachen durch vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehene Ereignisse und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung, also in der Sachschadensalternative Ersatz nur für Substanzbeeinträchtigungen an versicherten Sachen selbst, mithin &#8211; mangels Sacheigenschaft von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> (vgl. insoweit allgemein Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 90 Rn. 2 m. w. N.) &#8211; nicht für den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verlust/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verlust">Verlust</a> oder die Veränderung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a>. Dies folgt &#8211; für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar &#8211; aus der Regelung in § 2 Nr. 3 ABE, in welcher der Versicherer seine Eintrittspflicht für den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verlust/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verlust">Verlust</a> oder die Veränderung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> (nur) übernimmt, wenn <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verlust/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verlust">Verlust</a> oder Veränderung ihrerseits auf einem versicherten Schaden an dem Speichermedium selbst beruhen (vgl. insoweit auch Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 AMB 91/97 Rn. 18).</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Klägerin führt aber der bloße Datenverlust nicht zu einem Schaden an dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datentrager/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenträger">Datenträger</a> selbst, andernfalls die Risikobegrenzung des § 2 Nr. 3 ABE (&#8220;nur&#8221;) keinen Sinn machte. Ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datentrager/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenträger">Datenträger</a> ist vielmehr erst beschädigt im Sinne von § 2 Nr. 1, Nr. 3 ABE, wenn er physikalisch so beeinträchtigt ist, dass er nicht mehr maschinell gelesen oder nicht mehr für die Aufnahme neuer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> verwendet werden kann (vgl. Tita, VW 2001, 1969). Dies trifft auf die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/festplatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Festplatte">Festplatte</a> als Speichermedium des Betriebssystems und der Anwendungsprogramme unstreitig nicht zu, nachdem schadenursächlich nicht &#8211; wie zunächst vermutet &#8211; ein Defekt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/festplatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Festplatte">Festplatte</a>, sondern ein Materialfehler an einem mit dem Server verbundenen Kabel war. Für derartige Fallgestaltungen bietet die sog. &#8211; vorliegend allerdings nicht in den Vertrag einbezogene &#8211; Klausel 010 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> zu den ABE (erweiterte Datenträgerversicherung) Versicherungsschutz, nach der Beschädigung oder <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verlust/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verlust">Verlust</a> von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> auch dann vom Versicherungsumfang umfasst sind, wenn ihnen ein versicherter Schaden an der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenverarbeitungsanlage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenverarbeitungsanlage">Datenverarbeitungsanlage</a>, durch die sie verarbeitet wurden, zu Grunde liegt (Ziff. 4 lit. a) Klausel 010 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a>, abgedruckt bei Voit/Knappmann, a. a. O., § 9 ABE Rn. 22).</p>
<p>Dahingestellt bleiben kann, ob das schadhafte Kabel &#8211; wie die Klägerin meint &#8211; vom Versicherungsumfang der bei der Beklagten genommenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elektronikversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elektronikversicherung">Elektronikversicherung</a> im Sinne von § 1 Nr. 1 ABE umfasst war, da sich der Regelungsinhalt der Klausel nur auf den Gegenstand der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versicherung">Versicherung</a> bezieht, hiermit aber noch nichts darüber gesagt ist, für welche Gefahren der Versicherer eine Risikoübernahme verspricht. Letzteres ergibt sich erst aus § 2 ABE.<br />
Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Fehlersuche zu, da ein bloßer Schadenverdacht nicht schon selbst Sachschaden ist und, erweist sich der Schadenverdacht als unbegründet, Kosten weder nach den ABE noch nach § 66 Abs. 1 VVG zu ersetzen sind (vgl. Voit/Knappmann, a. a. O., § 61 VVG Rn. 12; § 2 AMB 91/97 Rn. 6).(&#8230;)<br />
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 9.963,28 EUR</p>
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