Artikel-Schlagworte: „Elektronikversicherung“
Beim Kauf von Elektronik-Artikeln bieten Fachmärkte mit den Geräten zumeist Garantie-Verlängerungen an. Für den Kauf gelten regelmäßig 2 Jahre Garantiezeit und dabei beim Verkauf an Verbraucher für das erste halbe Jahr noch eine Beweislastumkehr. Letzteres ist von Bedeutung, wenn es zm Streit kommt, ob ein Mangel bei Übergabe der Elektronik-Artikeln schon mangelhaft war oder eine Fehlbedienung o. ä. vorliegt.
Laut Untersuchung der Zeitschrift «Chip Test & Kauf» (Ausgabe 03/2009) lohnen sich die Mehrkosten für eine Garantieverlängerung nicht. Nach einer Prüfung und Bewertung von vier – allerdings großen – Anbietern spricht die Zeitschrift sich gegen die entsprechenden Angeboten aus.
LG Dortmund, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 O 324/07 – Der nachfolgende Fall zeigt, dass eine Absicherung eines Unternehmens gegen Serverausfall durch Versicherungen möglichst bei Vertragsschluss auf Sicherheitslücken geprüft werden sollte. Der Kläger hatte sich offensichtlich anhand einer abgeschlossenen Versicherung sicher gefühlt, dass die Kosten für einen Serverausfall ersetzt würden. Wie nun das LG Dortmund entschied, war dem nicht so: Laut Versicherungsbedingungen war der Versicherer nicht zum Ersatz des entstandenen Schadnes verpflichtet. In jedem Fall ist der Unterschied des versicherten Risikos zu beachten: Ist der Verlust von Daten mitversichert, oder nur ein Schaden an der Anlage selbst (Hardware).
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.kanzlei-exner.de




