Artikel-Schlagworte: „Fernabsatz“

, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein von Waren im Fernabsatzgeschäft einen nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.

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, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08 – Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.

Die erste Klausel lautet: [Der kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.]

“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.

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EuGH, Urteil vom 03.09.2009 , Rechtssache C-489/07 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die deutschen Wertersatzregelungen bei im Kauf über das Internet (Fernabsatz) entschieden. Im Fall ging es um einen für 278,- EUR verkauftes Notebook. Beim Verkauf war die Widerrufbelehrung fehlerhaft gewesen. Als nach 8 Monaten ein Defekt nicht behoben wurde, trat daher die Käuferin vom Vertrag zurück. Der verlangte daraufhin seinerseits für die Nutzung des Notebooks in Höhe von 316,80 EUR.

Der EuGH hat entschieden, dass der bei fortbestehendem nicht so hoch bemessen werden darf, dass das eingeschränkt wird. Im Übrigen steht die europäische Fernabsatz-Richtlinie aber grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der einen angemessenen zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Praxishinweis: Die deutsche Regelung zum bei ist daher dem Grunde nach zulässig. In der Praxis dürfen Parteien, Anwälte und Richter bei nur in angemessener Höhe fordern bzw. festsetzen.

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LG Coburg, Beschluss vom 27. Februar 2009, Az: 33 S 102/08 – Kurzfassung – Wer beim Versandhandel bestellt, darf darauf vertrauen, dass auch so wie bestellt geliefert wird. Ist das Versandhaus dazu nicht in der Lage, haftet es dem Kunden auf . Der kann dann Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf die Lieferung getätigt hat.
Voraussetzung: Sie sind wegen der Nichtlieferung für ihn „vergeblich“. Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Kundin von der Verkäuferin rund 1.200 € Renovierungskosten ersetzt verlangte, weil die bestellte Couchgarnitur nicht zur Auslieferung kam. Sie scheiterte jedoch mit ihrer Klage, weil sie das renovierte Wohnzimmer auch mit einem anderen Sofa nutzen kann und die Renovierung damit nicht nutzlos war.

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LG Bochum, Urteil vom 10.02.2009, Az. I-12 O 12/09 – und Käufer trifft das Urteil des LG Bochum gleichermaßen: Ein Angbeot bei mit der Bezeichnung Echtheitsgarantie ist nach verboten! Damit muss beim Kauf das Angebot einer solchen “Echtheitsgarantie ” schon als dubios betrachtet werden, denn er verstöß entweder gegen das oder bietet doch Ware in irreführender Weise an.
Für gilt: Wieder eine Abmahngefahr mehr, die von Wettbewerbern angegriffen werden kann.

Bei dem Steitwert von 14.000,- EUR können sich über das Urteil wohl nur die Abmahnanwälte freuen. Wenn die Entscheidung auch sonst begründet ist: Mit der Anerkennung von 14.000,- EUR als hat das Urteil eine weitere lukrative Abmahngefahr gerichtlich bestätigt. Diesen Beitrag weiterlesen »

bmj.de, PM Berlin, den 2. Juli 2009 – Mehr Ver­brau­cher­schutz bei Kre­di­ten und schnel­le­rer Zah­lungs­ver­kehr in Eu­ro­pa – erhalten künftig bessere Informationen bei Kreditverträgen und werden vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Zugleich wird der bargeldlose Zahlungsverkehr in der europäischen Union vereinfacht. Denn der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und verabschiedet.

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BVerfG, Beschluss vom 27.05.2009, Az. 1 BvR 512/09 – Nun war wieder eine erfolgreich, nachdem ein Gericht den erklärten Wideruf im Verfahren nicht gehört und gewürdeigt hatte. Im Fall ging es um den Kauf einer Playstation per E-Mail. Wie schon in BVerfG: Online-Kauf gebrauchter Staubsauger (Az. 1 BvR 69/08, Beschluss vom 15.12.2008) ein Willkürentscheid bzw. ein willkürlicher Richterspruch, weil das Gericht die einschlägige und anwaltlich vorgetragene Norm nicht angewendet hat. Es gilt also zu wiederholen: Nichtberücksichtigung eines Fernabsatzgeschäfts kann und muss ggf. mit einer angegriffen werden! Mehr Sorgfalt bei der Bewertung von Fernabsatzgeschäften und eine bessere Fortbildung für Richter und Richterinnen im Bereich der neuen Medien und im Internet-Recht erscheint erforderlich. Wie sonst ist erklärlich, dass nach dem aktuellen Urteil des BVerfG die Anhörungsrüge nicht erfolgreich war?

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AG Schorndorf, Entscheidung vom 25.2.2009, 2 C 818/08 – Vorlagefrage zum Internet – Kaufrecht ( Ausbaukosten nach Mangel in Fernabsatzgeschäft über eine Spülmaschine ) zur Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 EG: Auslegung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf hinsichtlich der Kosten des Einbaus und des Ausbaus einer gelieferten mangelhaften Sache.

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