Artikel-Schlagworte: „filesharing“

AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze:

  1. Die Gebühren, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht.
  2. Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren.
  3. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.
  4. Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.

Anm. RA Exner, Kiel: (1) Das Amtsgericht Halle hat mit guten Gründen einer Main-Stream-Rechtsprechung widersprochen: Diese nimmt Abmahnungen von Urheberechtsverletzungen zur Vereinfachung oft Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr bei an. Tatsächlich muss aber der Abmahner mindestens eine Schätzungsgrundlage für den angeblichen Schaden nach § 287 ZPO darlegen und ggf. beweisen. Die Argumentation “Das wird hier immer so entschieden.” oder “So entscheidet auch das OLG; wir sehen keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.” habe ich selbst im Gerichtssaal von dem entscheidenden Gericht schon gehört. Diese Art der Entscheidungsfindung beruht auf der altbekannten, aber rechtsgrundlosen Annahme: “Das haben wir schon immer so gemacht.”

(2) Auch die ausdrückliche Beachtung des § 97a UrhG vor seinem Inkrafttreten verdient Beachtung. Tatsächlich liegen mir hier Abmahnungen nach Inkrafttreten des § 97a UrhG vor, in denen die z. T. vielfach bekannten Abmahner die Anwendbarkeit de § 97a UrhG schlicht leugnen.

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In einem aktuell vorliegenden Schriftsatz der Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf wird der hohe Schaden durch Filesharing in einer Musiktauschbörse für ein Musiklabel beklagt. Zudem wird eine konkrete Berechnung vorgelegt. Diese verursachte zunächst Aufmerksamkeit, dann vehementes Kopfschütteln meinerseits.

Berechnung eines “lawinenartiges Verbreitungseffekts” beim Filesharing gem. RAe Waldorf

Zur Begründung des in Ansatz gebrachten, m. E. hohen Streitwerts wurde ausgeführt, es sei zu unterstellen, dass jedes angebotene Werk in der Tauschbörse von vier Nutzern pro Stunde heruntsgeladen würde. Am Abschluss der Stunde würden dann der ursprüngliche Anbieter und 4 weitere Nutzer illegale Downloads anbieten. Daraus ergebe sich eine Vervielfältigungskette. Hierzu wurde eine Tabelle angeboten.[...]

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AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 – Red. Leitsätze:

  1. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße.
  2. Erfolgt die Abmahnung bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne Abmahnkosten als Schaden nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße verlangt werden, wenn die abmahnende Partei diesen Schaden vollständig darlegen und ggf. beweisen kann.
  3. Als Schadensersatz kann der Urheber eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe verlangt werden, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühren vereinbart hätten.
  4. Das Gericht erachtet für das Filesharing eins Musikalbums  fiktive Lizenzgebühren in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO).

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BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze:

  • Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat.
  • Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen.

Anm. RA Exner, Kiel: Es ist erstaunlich, dass nicht auch eine Mißbrauchsgebühr auferlegt wurde. Ohne konkrete Schilderung einer Beeinträchtigung und ohne Erschöpfung des Rechtswegs wurde das Verfassungsgericht angerufen. Die Entscheidung gibt aber einen Fingerzeig für die Anwaltspraxis. Sie it deshlab lesenswert. In der Praxis wird einerseits die Deckelung der Abmahnkostenoft schon mit der Abmahnung (insb. bei Filesharing) vorab von den Abmahnern für unanwendbar erklärt. Andererseits wird die Anwendung der Deckelung der Abmahnkosten vielfach gegen Abmahnungen geltend gemacht, ohne die Voraussetzungen zu prüfen. Wie eine alte Rechtsweisheit aber sagt: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

Rechtsgrundlage § 97a UrhG [Abmahnung]

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro.

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Die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09) ist enttäuschend und bietet vielfältigen Anlass zur Diskussion. Denn laut Pressemitteilung OLG Köln Urteil zum hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen und zwar – laut Überschrift – für zahlreiche Fälle des Musikdown- (und erstaunlicher Weise angeblich nicht für Musikupload).

  1. Abmahnungen von Fällen des Filesharing haben sich zu einem lukrativen Massengeschäft entwickelt. Das ursprüngliche Ziel der Erstattung der Abmahnkosten – die Prozessvermeidung (BGH: Fotowettbewerb) – ist längst in ihr Gegenteil verkommen.
  2. Die Abmahnanwälte ermitteln anhand von beschlagnahmten Computern / Servern per Auskunftsklage zuweilen in hunderten von gleichartigen Fällen die Filesharer. Diese werden dann gleichförmig abgemahnt, meist mit bausteinartigen Abmahnungen. Dennoch werden dann, neben minimalen Kosten für die Auskunftsklagen, fast immer hohe Streitwerte angenommen und normale 1,3-Gebühren für die Abmahnungen geltend gemacht bzw. abgerechnet.
  3. Die Abgemahnten können oft schon die wirklichen Rechteinhaber gar nicht anhand der Abmahnung erkennen. So mahnen als Rechteinhaber mal die Künstler selbst (hier liegt z. B. Abmahnungen von Andy Scott und Bushido) ab oder es sind Musikfirmen wie EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland.
  4. Neben den oben genannten Abmahnkosten werden regelmäßig auch erhebliche Schadensersatzansprüche angemeldet. Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten darf für eine durchschnittliche Familie mit normalem Einkommen nicht zum wirtschaftlichen Ruin und der Insolvenz führen. Woher soll denn – so sind die Kölner Richter zu fragen – das Geld genommen werden? Einnahmen haben solche Filesharer jedenfalls ganz überwiegend nicht erzielt, maximal Ausgaben für ihren download gespart. Aber eigentlich geht es doch immer um den UPLOAD … (also nur eine falsche Überschrift der Pressemitteilung?!)
  5. Der Minderjährigenschutz wird de facto völlig ausgehebelt. Das Gericht hat hoffentlich in der Entscheidung dargelegt, wie Eltern ihre Kids denn überwachen sollen und ihnen gleichzeitig den Internetzugang ermöglichen können. Kindern die Medienkompetenz vorzuenthalten ist heutzutage kein sinnvoller Erziehungsstil. Das häufig anzutreffende Wissensgefälle zwischen Eltern und Kindern im Bereich der neuen Medien und Angebote verlangt nach einer Erklärung der Richter, wie die Eltern kontrollieren sollten bzw. überhaupt angemessen könnten. Denn immernoch gilt: “ultra posse nemo obligatur”.

Das Urteil ist wieder ein großer Wurf für die Abmahnlobby. Es wird Zeit, dass sich das Familienministerium der Filesharingfälle der überwiegend jugendlichen “Täter” annimmt.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

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Zunehmend wird in der Praxis der Abmahnkosten § 97a UrhG für nicht anwendbar erklärt. Den Abgemahnten soll Angst gemacht werden. Dies gilt namentlich bei Fällen des filesharing. In dem Zusammenhang tauchten die Formulierung fast gleichartig, zeitlgeich und von verschiedenen bekannten Abmahnanwälten auf. Einfache Filesharer als Abgemahnte – die keine Einnahmen aus der Weiterleitung der Musiktitel erzielen – sollen zahlen. Mit den Abmahnungen werden in der Praxis entgegen § 97a UrhG Anwaltskosten gefordert, die über 2.000,- EUR hinausgehen. Haarsträubend ist, dass in Schriftsätzen der Abmahner der Gesetzgeber zum § 97a UrhG selbst zitiert wird. Nach dem Gesetzentwurf (BT Drucksache 16/8783) soll “nur” zu den geringeren Anwaltskosten führen, wenn ein Liedtext auf einer Homepage zum download bereitstand.

Doch diese Lesart ist falsch und irreführend: Der Gesetzgeber selbst hat Beispiele verwendet. Er hat diese aber eingeleitet mit:

“Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen: …”

(Hervorhebung RA Exner) Nun weiß aber jeder Jurist, dass eine kurze Liste von Beispielen mit “insbesondere” eingeleitet, eben auch weitere Fallgestaltungen zuläßt. Das sieht ja der Gesetzgeber ausdrücklich selbst vor. Im Ergebnis ist die Auslegung der Begründung des Gesetzes durch die Abmahner abwägig. Meines Erachtens sogar absichtlich irreführend. Zudem halte ich diese Schriftsäte für eine falsche Darstellung, die dem Zweck dient, den Empfänger zu einer Zahlung der Abmahnkosten zu bewegen.

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LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 – Red. Leitsätze:

  1. Die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, kann nicht von vornherein verzichtet werden.
  2. § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.
  3. Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weil der Drittauskunftsanspruch (gegen den Provider) neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraussetzt, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist.
  4. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internet-Tauschbörse geschieht.

Anm.: Das LG Kiel bekräftigt und vertieft nochmals seine Rechtsprechung zur Voraussetzung des “gewerblichen Ausmasses” (zuvor bereits: LG Kiel, Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09) bei dem Anspruch auf Erteilung von Auskünften durch Provider (§ 101 Abs. 9 UrhG). Das LG Kiel widerspricht damit auch der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.

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LG Kiel, Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09 – Red. Leitsätze

  1. Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in “gewerblichem Ausmaß” durch den Dritten voraus, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in “gewerblichem Ausmaß” begangen worden ist.
  2. In “gewerblichem Ausmaß” begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden.
  3. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff, sondern erst Handlungen mit einer Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.

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