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	<title>Jur-Blog.de &#187; filesharing</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
	<lastBuildDate>Thu, 15 Jul 2010 14:04:00 +0000</lastBuildDate>
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		<title>AG Frankfurt a.M: 100,- EUR Grenze Abmahnkosten filesharing, 150,- EUR Schadensersatz!</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-07/frankfurt-100-eur-grenze-abmahnkosten-filesharing-150-eur-schadensersatz/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 14:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheber- / Bildrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09 &#8211; Red. Leitsätze: Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht. Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.</li>
<li>Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.</li>
<li>Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Diese Entscheidung des AG Frankfurt a. M ist gut nachvollziehbar. Die Anschreiben der Abmahnanwälte lauten meist anders und sollen Angst und Schrecken verbreiten. Tun sie auch!<br />
Dürfen Anwälte dies gegenüber anwaltlich (noch nicht) vertretenenen Bürgern?<br />
Standesrechtlich sind auch Abmahnanwälte mal als &#8220;Organ  der Rechtspflege&#8221; durch die Anwaltskammern bestellt gewesen &#8230; Sie müssen daher nach dem Gebot der Sachlichkeit handeln und schreiben &#8211; gerade bei Äußerungen in Form von Abmahnungen gegenüber Rechtsunkundigen bzw. rechtlichen Laien.</p>
<p><span id="more-2317"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>AG Frankfurt a.M: filesharing &#8211; Abmahnkosten 100,- EUR | Schadensersatz 150,- EUR</h2>
<h3>AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2009 zu zahlen.</li>
<li>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</li>
<li>Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 31%, die Klägerin 69% zu tragen.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</li>
</ul>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Klägerin, die ihren Sitz in Frankfurt/M. hat, begehrt die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren, sowie weitergehenden Schadensersatz nach einer behaupteten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheberrechtsverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrechtsverletzung">Urheberrechtsverletzung</a>.</p>
<p>Die Klägerin hat mit einer Firma &#8230; Records GmbH einen Vertrag geschlossen, die Tonaufnahme &#8220;Jump That Rock (What You Want)&#8221; des Künstlers &#8230; öffentlich zugänglich zu machen. Die Firma &#8230; Records GmbH ihrerseits hat seitens einer Firma &#8230; Tunes GbR, welche Inhaberin der Tonträgerrechte ist, u.a. das Recht eingeräumt bekommen, die betreffende Tonträgeraufnahme öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>Ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen namens &#8230; Solutions GmbH aus Darmstadt hat die Software &#8220;File Watch&#8221; entwickelt, mit der im Auftrag von Rechteinhabern die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Dateien über Tauschbörsen im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> beobachtet und protokolliert werden. Der mit der Begutachtung der Zuverlässigkeit der Software beauftragte Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die von ihm anlässlich verschiedener Prüfungen ins <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> gestellten und öffentlich zugänglich gemachten Dateien durch die Software exakt identifiziert und zu einem exakt festgehaltenen Zeitpunkt unter der dem Internetanschluss des Sachverständigen zugewiesenen IP-Adresse von dessen Rechner herunter geladen und dokumentiert worden sind.</p>
<p>Die Klägerin erhielt von der mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers beauftragten Firma die Information, dass am 02.01.2009 um 16:57:13 Uhr ein Nutzer mit der IP-Adresse 87.xxx.xxx.156 die streitgegenständliche Tonaufnahme anderen Teilnehmern einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> zum <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> angeboten hat. Die nach einer Gestattung seitens des Providers DTAG mitgeteilte Zuordnung ergab die Beklagte als Inhaberin der IP-Nummer zum Tatzeitpunkt.</p>
<p>Mit Abmahnschreiben vom 13.05.2009 wurde die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 27.05.2009 aufgefordert.</p>
<p>Mit Schreiben vom 27.05.2009 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und forderte die Klägerin zur Darlegung der Tonträgerrechte auf.</p>
<p>Mit Schreiben vom 01.09.2009 machte die Klägerin die Kosten der Anspruchverfolgung unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes von 10.000,00 € i.H.v. 651,80 € sowie eine Schadensersatzpauschale, die sie sich den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat, i.H.v. 150,00 € geltend. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt ist gern. § 32 ZPO örtlich zuständig, da die ins <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> gestellte Tonaufnahme weltweit und damit auch in Frankfurt abgerufen werden konnte. Die Verletzungshandlung erfolgte hiernach nicht (lediglich) am Wohnort der Beklagten, sondern (auch) in Frankfurt/M. Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.</p>
<p>Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 683, 670 BGB, § 97a UrhG dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung, jedoch nur in zuerkannter Höhe. (&#8230;) Die Beklagte haftet hiernach als Inhaberin des Internetanschlusses als Störerin, da aufgrund der Ausführungen davon auszugehen ist, dass über ihren Internetanschluss die Tonaufnahme im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> angeboten worden ist. Dies kann sie getan haben, was sie bestreitet oder aber ein Dritter, der ihren Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt mit ihrem Einverständnis genutzt hat. Die Beklagte traf insoweit die sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin hierüber keine Kenntnis haben kann. Vortrag zur Nutzung anderer ist indes nicht erfolgt, so dass von der Nutzung der Beklagten selbst auszugehen ist.</p>
<p>Der hiernach bestehenden Erstattungspflicht dem Grunde nach steht die bloße Behauptung des Beklagten, wonach es zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten eine Pauschalvereinbarung gebe, nicht entgegen, da es sich dabei um eine bloße Vermutung handelt, die durch keinerlei Fakten substanziiert ist.</p>
<p>Auch ist nicht relevant, ob die Klägerin die Rechtsanwaltsgebührennote bereits beglichen hat, da in Fällen, in denen sich der zur Freistellung Verpflichtete ernsthaft und endgültig weigert, die Freistellung vorzunehmen, sich der Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. BGH NJW 2004, 1868). Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.</p>
<p>Die vier genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen.</p>
<p>Im Weiteren wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des &#8220;einfach gelagerten Falles&#8221; von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht. Allein die Tatsache, dass der Gestattungsantrag über das Gericht zu stellen ist, macht den Vorgang nicht zu einem &#8220;rechtlich&#8221; Schwierigen. Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werkes ist. Es müssen lediglich der Abgemahnt, das konrekte Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands (mehr) bedarf (vgl. zur Subsumtion von &#8220;Massenabmahnungen&#8221; unter der einfach gelagerten Fälle Ewert/von Hartz, Neue kostenrechtliche Voraussetzungen bei der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> im Urheberrecht, MMR 2009, 84 (87)); Prof. Dr. Thomas Hoeren, zur Frage der Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97 a UrhG in CR 6/2009). Soweit im Einzelfall ein erhöhter Aufwand erforderlich sein mag, mag dies gegen eine Anwendbarkeit des § 97a sprechen. Vortrag hierzu ist jedoch nicht geführt.</p>
<p>Im Weiteren ist auch die Voraussetzung der &#8220;Unerheblichkeit&#8221; der Rechtsverletzung zu bejahen. Zwar hat die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 16/8783,50) nicht explizit Eingang gefunden, soweit dort das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage bzw. die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung erwähnt worden sind. Die Aufzählung dort hat jedoch nur beispielhaften Charakter. Dass nicht sämtliche einschlägigen Sachverhalte in die Aufzählung Eingang finden konnten, zeigt der Verweis der Gesetzesbegründung auf den Einzelfall. Allen Beispielen der Aufzählung der Gesetzesbegründung ist nun mit dem hiesigen Sachverhalt gemein, dass es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handelt. Gemein ist den Sachverhalten auch, dass die abstrakte Gefährdung des Downloads durch andere und die Verbreitung durch diesen Personenkreis gleichermaßen besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll.</p>
<p>Dass das zur-Verfügung-Stellen der Datei schließlich außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehen ist, ergibt die Tatsache, dass die Art und Weise der Handlung nicht eine solche ist, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder auch die Absicht, Einnahmen zu erzielen) .</p>
<p>Der Klägerin steht neben dem Anspruch aus § 97 a UrhG darüber hinaus auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 150,00 € gern. § 97 Abs. 2 UrhG unter Berücksichtigung der Grundsätze der Lizenzanalogie zu.</p>
<p>Die Schadensberechnung auf der Grundlage Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung einer angemessenen die Überlassung von durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich ist, wobei es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich Lizenzen vergibt. Insoweit handelt es sich um eine fiktive Form der Schadensberechnung (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97 Rd. 71).</p>
<p>Die Beklagte hat auf die oben dargelegte Zuordnung der über ihre IP-Adresse begangenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheberrechtsverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrechtsverletzung">Urheberrechtsverletzung</a> jedenfalls fahrlässig gehandelt.</p>
<p>Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).</p>
<p>Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288, 291 BGB).</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></blockquote>
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		<title>OLG Schleswig: Immer Auskunft wegen gewerblichem Ausmaß im Filesharing. &#8211; Anm: Das geht zu weit!</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 09:31:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09 &#8211; Red. Leitsätze: Durch die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werks über die Internettauschbörsen A und B liegen offensichtliche Verletzungen des Rechts aus § 19 a UrhG in gewerblichem Ausmaß vor. Die Beteiligte stellt ihre Internetanschlüsse in gewerblichem Ausmaß den Internetnutzern zur Verfügung. Dies gilt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Durch die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werks über die Internettauschbörsen A und B liegen offensichtliche Verletzungen des Rechts aus § 19 a UrhG in gewerblichem Ausmaß vor.</li>
<li>Die Beteiligte stellt ihre Internetanschlüsse in gewerblichem Ausmaß den Internetnutzern zur Verfügung.</li>
<li>Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Rechtsverletzung.</li>
<li>Der Senat folgt für den Bereich des Filesharing der Auffassung, dass eine Mindestanzahl von Abrufen bereitgehaltener Dateien für die Annahme gewerbsmäßigen Ausmaßes nicht erforderlich ist (so auch LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13).</li>
<li>Maßgeblich ist vielmehr, dass der Nutzer eines Filesharing-Dienstes danach strebt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.</li>
<li>Der Anbieter eines geschützten Werks in einem Filesharing-Dienst erzielt den wirtschaftlichen Vorteil, Aufwendungen zu ersparen.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Das OLG Schleswig sieht ein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; schon bei einem Streben nach einem &#8220;wirtschafltichen Vorteil&#8221;. Hierfür soll jedes &#8220;Aufwendungen zu ersparen&#8221; ausreichen. <em>Das geht zu weit</em>! Auch beim &#8220;privaten Wirtschaften&#8221; wird danach gestrebt, Aufwendungen zu ersparen, z. B. wenn man sich ein (gleiches) Eis im Vorratspack, statt beim Laden um die Ecke kauft. Wird man deshalb gleich gewerblicher Eishändler? Wohl kaum. Wenn schon eine Wortlautauslegung zum Begriff &#8220;gewerblich&#8221;, so hätte hier eine genauere Untersuchung des Begriffs durch das OLG erfolgen müssen. Der Begriff wird im Steuerrecht, im Gewerberecht und im Wettbewerbsrecht unterschiedlich verwendet. Europarechtlich wäre zudem eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs zwingend geboten. Methodisch überzeugt das Urteil daher nicht.</p>
<p>Angesichts des Streits über die Auslegung zwischen OLG Schleswig und LG Kiel (<a title="LG Kiel | Keine Rasterfahndung durch Auskunftsanspruch" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-10/kiel-wiederholt-keine-auskunft-bei-filesharing-keine-rasterfahnung/" target="_self">Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09</a>; <a title="LG Kiel | Gewerbliches Ausmass als Voraussetzung fuer Auskunft" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-09/kiel-fileshraing-auskunft-gegen-provider-nur-bei-darlegung-eines-gewerblichen-ausmases/" target="_self">Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09</a>) in der Rechtsfrage, liegt zudem eine auch inhaltlich sehr unbefriedigende Herleitung vor.</p>
<p><span id="more-2268"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG Schleswig: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> über <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a> und zum Begriff in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; in § 101 UrhG (Filesharing)</h2>
<h3>OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 25. September 2009 geändert und wie folgt neu gefasst:</li>
<li>Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a> <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> zu erteilen über Namen und Anschriften der Nutzer, denen die nachfolgend aufgeführten IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten (Zeitzone CEST) am 9. August 2009 zugeteilt waren:</li>
</ul>
<p style="padding-left: 90px;">IP-Adresse &#8211; Datum &#8211; Uhrzeit<br />
89.xxx.xxx.xxx 	- 09.08.2009 	- 20:54:08<br />
89.xxx.xxx.xxx 	- 09.08.2009 	- 05:59:45<br />
77.xxx.xxx.xxx 	- 09.08.2009 	- 20:03:01<br />
[...]</p>
<ul>
<li>Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin.</li>
<li>Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.</li>
<li>Der Gegenstandswert in beiden Instanzen wird auf jeweils 3.000 € festgesetzt.</li>
</ul>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I. Die Antragstellerin ist eine deutsche Tonträgerherstellerin und wertet Tonaufnahmen in Deutschland mit ausschließlichem Nutzungsrecht an kostenpflichtigen Downloadportalen im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> und an verschiedenen Tonträgern aus, so u.a. das am 20. März 2009 veröffentliche Musikalbum der Gruppe S „&#8230;“. Dieses Album wird auch in einer Version als Limited Edition mit Bonus-Live-CD im Hardcover Buch als Doppel-CD vertrieben. Die Antragstellerin begehrt nach der Bereithaltung der Bild-/Tonaufnahmen in den Internettauschbörsen A und B durch Internetnutzer im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Auskunftsanspruchs gem. § 101 Abs. 2 UrhG eine richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a> gem. § 101 Abs. 9 UrhG, die die Beteiligte für dynamische IP-Adressen am 9. August 2009 erhoben hat.</p>
<p>Die Antragstellerin trägt vor, von bislang unbekannten Internetnutzern sei am 9. August 2009 das geschützte Musikwerk in den Internettauschbörsen B bzw. A widerrechtlich zum Herunterladen angeboten worden. Hierzu hätten die jeweiligen Nutzer Internetzugänge der Beteiligten bzw. etwaiger weiterer beteiligter Dienstleister (Reseller) genutzt. Gegenüber den beteiligten Internetdienstleistern bestehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verletzer, insbesondere auf Angabe der Namen und Anschriften gem. §§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 16, 17, 19 a UrhG. Weil die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> nur unter Verwendung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a> erteilt werden könne, sei nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a> erforderlich.</p>
<p>Im Wege der einstweiligen Anordnung ist auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Senatsbeschluss vom 13. August 2009 (6 W 15/09) der Beteiligten bis zum Abschluss des Verfahrens untersagt worden, die maßgeblichen Daten zu löschen, aus denen sich die Namen und Adressen der Nutzer anhand der zu den angegebenen Zeitpunkten zugeteilten IP-Adresse ergeben.</p>
<p>Durch den jetzt mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung durch die Beteiligte zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.</p>
<p>Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die Zulassung der Verwendung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a> weiter.</p>
<p>II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG zulässig und begründet. Im Verhältnis zur Antragstellerin ist die Verwendung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a> der Beteiligten zu den bezeichneten IP-Adressen vom 9. August 2009 nach § 101 Abs. 9 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UrhG zulässig.</p>
<p>Für das &#8211; vor dem 1. September 2009 eingeleitete &#8211; Verfahren gelten auch nach dem Inkrafttreten des FamG die Vorschriften des FGG gem. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG i. V. m. Artikel 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz weiter. Die Antragstellerin hat die Voraussetzung für eine Anordnung nach § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG gem. § 15 FGG glaubhaft gemacht.</p>
<p>Die Antragstellerin ist als Inhaberin des ausschließlichen Verwertungsrechts des Musikalbums der Gruppe S „&#8230;“ im Sinne der §§ 16, 17, 19 a UrhG aktivlegitimiert. Durch die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werks über die Internettauschbörsen A und B liegen offensichtliche Verletzungen des Rechts aus § 19 a UrhG in gewerblichem Ausmaß vor.</p>
<p>1. Der Anspruch auf Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG setzt nach herrschender Meinung eine Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ voraus, auch wenn in § 101 Abs. 2 UrhG ausdrücklich nur ein gewerbliches Handeln des auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> in Anspruch genommenen Dienstleisters genannt ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.</p>
<p>Für das zusätzliche Erfordernis einer Verletzung in „gewerblichem Ausmaß“ spricht, dass § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus Abs. 1 dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> Verpflichteten erweitert („&#8230;unbeschadet von Abs. 1 auch&#8230;“).</p>
<p>Wenn schon das „gewerbliche“ Ausmaß Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verletzers ist, dann muss dies bei wertender Betrachtung des Gesetzes auch gegenüber den in § 101 Abs. 2 UrhG benannten Dritten gelten (s. auch OLG Oldenburg, OLGR Oldenburg 2009, 109 ff.). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die der Gesetzesneufassung zugrunde liegende Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums), die ebenfalls eine Rechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ voraussetzt, sowie durch die Gesetzesbegründung, aus der sich das Erfordernis einer auch für die Drittauskunft qualifizierten Rechtsverletzung ergibt (vgl. BT-Drucksache 16/5048, S. 49).</p>
<p>Die Beteiligte stellt ihre Internetanschlüsse in gewerblichem Ausmaß den Internetnutzern zur Verfügung.</p>
<p>Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Rechtsverletzung.</p>
<p>In Rechtsprechung und Literatur wird bislang nicht gänzlich einheitlich gewertet, welche Voraussetzungen an eine Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ zu knüpfen sind (vgl. Musiol GRUR-RR 2009, 1 ff.; Otten GRUR-RR 2009, 369 ff. – beide mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis -; OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> GRUR-RR 2009, 9 ff.; OLG Zweibrücken GRUR-RR 2009, 12 ff.; LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13 ff.; LG Frankfurt GRUR-RR 2009, 15 f.; OLG Oldenburg a.a.O.).</p>
<p>Im Erwägungsgrund 14 zur Entforcement-Richtlinie ist der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ näher erläutert. Danach ist jede Rechtsverletzung erfasst, die auf einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil ausgerichtet ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauer sind danach für ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Erzielung dauerhafter Einnahmen.</p>
<p>Der Senat folgt für den Bereich des Filesharing der Auffassung, dass eine Mindestanzahl von Abrufen bereitgehaltener Dateien für die Annahme gewerbsmäßigen Ausmaßes nicht erforderlich ist (so auch LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13). Maßgeblich ist vielmehr, dass der Nutzer eines Filesharing-Dienstes danach strebt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann der Abruf einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">urheber</a>- oder leistungsschutzrechtlich geschützten Datei in einem legalen Umfeld nach allgemeiner Lebenserfahrung nur gegen Entgelt erwartet werden. Der Anbieter eines geschützten Werks in einem Filesharing-Dienst erzielt den wirtschaftlichen Vorteil, Aufwendungen zu ersparen. Denn mit dem Einstellen von Dateien in einen solchen Dienst bezweckt er, gleichermaßen eingestellte Dateien anderer Nutzer dieses Dienstes ebenfalls kostenfrei – widerrechtlich &#8211; herunterladen zu können. Somit ist auch das Heraufladen von Dateien für die Weiterverbreitung an eine unbegrenzte Zahl möglicher Nutzer eine Rechtsverletzung, die unmittelbar auf die Erlangung eines Vorteils ausgerichtet ist. Das öffentliche Angebot einer Datei zum Herunterladen ist keine private Nutzung (vgl. OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>, Magazindienst 2009, 489 ff.).</p>
<p>Das „gewerbliche Ausmaß“ der hier maßgeblichen Rechtsverletzungen ergibt sich zudem aus der Schwere der Rechtsverletzungen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG; BT-Drucksache 16/8783, S. 50). Entscheidend bei der Feststellung der Schwere der Rechtsverletzung ist, ob diese üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist. Der Senat folgt der Ansicht, dass dieses Ausmaß auch bei einem einmaligen Angebot eines kompletten Musikalbums während der relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase erreicht wird (OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> a. a. O.). Wer ein solches Album unkontrolliert zum Herunterladen durch die Öffentlichkeit in eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> einstellt, verliert jeglichen Einfluss über die weitere Verbreitung dieser Datei und fügt dem Rechtsinhaber einen unkontrollierbaren Schaden zu. Ein solches Verhalten stellt eine Rechtsverletzung im Ausmaß entsprechend einer widerrechtlichen gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer dar.</p>
<p>Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass unter den in der Anlage aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils aufgeführten Zeitpunkten die angegebenen Dateien angeboten wurden.</p>
<p>Das Musikalbum „&#8230;“ der Gruppe S ist am &#8230; März 2009 veröffentlich und auf den Markt gebracht worden. Am 9. August 2009 befand sich dieses Musikalbum weiterhin in der relevanten Verkaufs- bzw. Verwertungsphase. Dies ergeben die Darlegungen zu den entsprechenden Chart-Platzierungen in der Zeit von der 15. bis zur 33. Kalenderwoche 2009 (S. 9, 10 der Antragschrift vom 10. August 2009).</p>
<p>2. Der Anordnung steht nicht entgegen, dass die IP-Adressen möglicherweise <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Anschlüssen zugeordnet waren, deren Inhaber nicht selbst Verletzer im Sinne des Urheberrechts sind, sondern allenfalls als Störer haften. § 101 Abs. 2 UrhG setzt lediglich voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, nicht aber, dass diese Rechtsverletzung offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden ist. Das Anliegen des Gesetzgebers, die Verfolgung illegaler Verbreitung von geschützten Werken zu ermöglichen, würde leerlaufen, wenn die Gestattung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> aufgrund einer solchen Möglichkeit, die letztlich nie auszuschließen ist, so lange die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> nicht erteilt ist, abzulehnen wäre.</p>
<p>Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass bei einigen Softwareprodukten die Möglichkeit besteht, durch entsprechende Konfiguration des Clientprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine entsprechende Systemkonfiguration das Herunterladen von Daten gänzlich zu unterbinden. In einem solchen Fall wäre eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß allerdings zu verneinen, weil bei einer entsprechenden Einstellung der Software ein Herunterladen von Dateien nicht möglich wäre. Die Antragstellerin hat demgegenüber substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass aufgrund der Verwendung eines Suchprogramms die entsprechenden Hash-Werte entdeckt und testweise Dateien heruntergeladen werden konnten, wodurch die offensichtlichen Urheberrechtsverletzungen deutlich gemacht worden sind. Die Verwender nutzten also eventuelle technische Möglichkeiten, das Herunterladen zu verhindern, gerade nicht.</p>
<p>3. Die Auskunftserteilung ist verhältnismäßig (§101 Abs. 4 UrhG).</p>
<p>Dem tatsächlichen Aufwand der Beteiligten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, wird durch die Regelung zu Aufwendungsersatzansprüchen gem. § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG Rechnung getragen. Nur ausnahmsweise besteht ein Drittauskunftsanspruch dann nicht, wenn der Berechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse an der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> hat und das Interesse des Verpflichteten an der Geheimhaltung seiner Betriebsinterna oder auch nur angesichts des mit der Auskunftserteilung verbundenen Arbeitsaufwandes höher wiegt. Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Wie oben dargestellt, betrafen die einzelnen Rechtsverletzungen ein vollständiges aktuelles Musikalbum, also keine geringfügigen Urheberrechtsverletzungen.</p>
<p>4. Dieses Ergebnis hält auch grundgesetzlichen Wertmaßstäben stand. In das Grundrecht der den jeweiligen IP-Adressen zugeordneten Personen auf Schutz der Privatsphäre und der individuellen Kommunikation ohne Kenntnis Dritter (Fernmeldegeheimnis, Art. 10 Abs. 1 GG) wird nicht in verfassungswidriger Weise eingegriffen.</p>
<p>Wie dargelegt gefährdet das öffentliche Zugänglichmachen eines kompletten Albums in der relevanten Verkaufsphase in einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> die wirtschaftliche Verwertung des Werks durch den Berechtigten und damit das durch Art. 14 GG geschützte Urheberrecht in erheblicher Weise, weil nicht mehr kontrollierbar ist, in welchem Umfang von dem Angebot &#8211; widerrechtlich &#8211; Gebrauch gemacht wird.</p>
<p>Demgegenüber ist der vermeintliche Rechtsverletzer im Verfahren nach § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG insoweit geschützt, als die ihn betreffenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a> nur im Falle einer „offensichtlichen“ Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ und nur aufgrund richterlicher Entscheidung verwertet werden dürfen. Im Übrigen wird seine Rechtsposition durch eine entsprechende richterliche Anordnung nur mittelbar beeinträchtigt, denn erst einem späteren Verfahren ist die Feststellung vorbehalten, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung von dem vermeintlichen Rechtsverletzer begangen worden ist und dieser zu Recht auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Zu berücksichtigen ist bei der Frage nach der Intensität des Eingriffs in das Schutzrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG weiter, dass die Mitteilung der dynamischen IP-Adresse, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Anschlussinhaber zugewiesen war, wegen dieses relativ kurzen Zuweisungszeitraums nur beschränkte Informationen über die Kommunikation des betroffenen Internetnutzers liefert.</p>
<p>Wegen der relativ geringen Intensität des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis tritt deshalb das Schutzrecht des von der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> betroffenen Anschlussinhabers gegenüber dem Anliegen zurück, offensichtliche Urheberrechtsverletzungen gewerblichen Ausmaßes zivilrechtlich verfolgen zu können.</p>
<p>5. Die Antragstellerin hat eine Gebühr gem. § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zu tragen. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gem. § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst. Die Festsetzung des Geschäftswerts für beide Rechtszüge durch den Senat beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Anhaltspunkte für einen vom Regelwert abweichenden Geschäftswert liegen nicht vor (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO).</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: LG Kiel, Beschluss vom 2509.2009, Az. 2 O 201/09</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-03/olg-schleswig-immer-auskunft-gewerblichem-ausmass-filesharing-anm/#comment-381">24.03.2010</a>, <a href='http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/69460-nuemann-lang-karlsruhe-abmahnung-wg-vermeintlicher-urheberrechtsverletzung-teil-2-a-545.html#post1254338' rel='external nofollow' class='url'>Anonymous</a> schreiben: [...]  [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>AG Halle: Abmahnkosten und Schadensersatz beim Filesharing insg. 350,- EUR (Film)</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 09:53:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze: Die Gebühren, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht. Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Auch wenn diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li> Die Gebühren, ausgehend von einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht.</li>
<li>Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren.</li>
<li>Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.</li>
<li>Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: (1) Das Amtsgericht Halle hat mit guten Gründen einer Main-Stream-Rechtsprechung widersprochen: Diese nimmt Abmahnungen von Urheberechtsverletzungen zur Vereinfachung oft Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr bei an. Tatsächlich muss aber der Abmahner mindestens eine Schätzungsgrundlage für den angeblichen Schaden nach § 287 ZPO darlegen und ggf. beweisen. Die Argumentation &#8220;Das wird hier immer so entschieden.&#8221; oder &#8220;So entscheidet auch das OLG; wir sehen keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.&#8221; habe ich selbst im Gerichtssaal von dem entscheidenden Gericht schon gehört. Diese Art der Entscheidungsfindung beruht auf der altbekannten, aber rechtsgrundlosen Annahme: &#8220;Das haben wir schon immer so gemacht.&#8221;</p>
<p>(2) Auch die ausdrückliche Beachtung des § 97a UrhG vor seinem Inkrafttreten verdient Beachtung. Tatsächlich liegen mir hier Abmahnungen nach Inkrafttreten des § 97a UrhG vor, in denen die z. T. vielfach bekannten Abmahner die Anwendbarkeit de § 97a UrhG schlicht leugnen.</p>
<p><span id="more-2223"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>AG Halle: Abmahnkosten und Schadensersatz beim Filesharing insg. 350,- EUR</h2>
<h3>AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ol>
<li>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2009 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.</li>
<li>Die Klägerin trägt 63% der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte zu 37%.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
<li>Die Berufung wird zugelassen.</li>
</ol>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Parteien streiten über die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a>.</p>
<p>Am 31.03.2007 um 13:44:46 Uhr (MEZ) wurde über das Peer-to-Peer Netzwerk „eMule“ im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> über den Anschluss mit der IP- Adresse xx.xxx.xxx.xxx der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> „G&#8230;“ zum Hochladen angeboten. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangen (§ 113 TKG) konnte festgestellt werden, dass der betreffende Internetanschluss zu diesem Zeitpunkt auf den Beklagten angemeldet war.</p>
<p>Zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interesse beauftragte die Klägerin einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a>, der den Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16 d.A) abmahnte und zur Abgabe einer Unterlassungerklärung aufforderte. Hierdurch sind der Klägerin Kosten entstanden, die sie vom Beklagten ersetzt verlangt.</p>
<p>Die Klägerin behauptet, sie sei die alleinige Inhaberin der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a>- und Nutzungsrechte für den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> „G&#8230;“.</p>
<p>Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 826,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2008 zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom 18.04.2008 sei ihm nicht zugegangen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Die Klage hat teilweisen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 305,50 € zu (§ 97 UrhG, §§ 683 S. 1, 670 BGB).</p>
<p>Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechten an dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> „G&#8230;“. Das folgt aus der vorgelegten CD des Werkes mit Urhebervermerk.</p>
<p>Der Klägerin steht dem Grunde nach ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. Mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Dieses Schreiben ist dem Beklagten auch zugegangen. Bei Abmahnschreiben dieser Art hat der Absender einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> darzulegen, das Schreiben abgeschickt zu haben. Es obliegt dem Empfänger Umstände vorzutragen, aus denen sich ableiten lässt, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nicht empfangen zu haben (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06). Die Klägerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht hat, da diese nicht mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt wurde.</p>
<p>Dagegen trägt der Beklagte keine Tatsachen vor, die für einen unterbliebenen Zugang sprächen.</p>
<p>Die durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> entstandenen Kosten sind über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Derjenige, der vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen kann, hat nach anerkannter Rechtsprechung einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Auftrag, soweit er seinerseits bei der Beseitigung der Störung mitwirkt und dabei im Einklang und Interesse mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH Urteil vom 15.10.1969 I ZR 3/68; Urteil vom 17.01.2002 I ZR 241/99). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Durch die vorprozessuale <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erhielt der Beklagte die Gelegenheit einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Sie lag somit im Interesse des Beklagten und die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sie die Aufwendungen für eine solche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Störers erbringt. Somit sind insbesondere die durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> entstandenen Kosten eines Rechtsanwaltes zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.</p>
<p>Das unter dem 18.04.2008 an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß. Indem der Beklagte den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> „G&#8230;“ im Netzwerk „eMule“ zum Hochladen angeboten hat, hat er gegen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verstoßen (§§ 19a, 97 UrhG). Zudem war zum Zeitpunkt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> eine Wiederholungsgefahr gegeben, die noch nicht vom Beklagten ausgeräumt wurde. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und wird nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsgutsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N).</p>
<p>Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war auch erforderlich im Sinne des § 670 BGB. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin zu einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> selbst im Stande war, da die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zumindest aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO notwendig war. Nach dieser Vorschrift ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte war jedoch notwendig, da die Identität des Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte.</p>
<p>Die Klage ist nur in der tenorierten Höhe begründet. Die Klägerin macht Gebühren ausgehend von einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> in Höhe von 10.000 € geltend. Dieser Gegenstandswert ist für den vorliegenden Rechtsstreit überhöht. Auch wenn das Bereitstellen von Filmen oder Musik in Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> in Höhe von 1.200 € für angemessen.</p>
<p>Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> über Filesharing-Systeme wird die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a>- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl ist dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet.</p>
<p>Die Streitwertbemessung hat jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.</p>
<p>Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich &#8211; zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).</p>
<p>In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus.</p>
<p>Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt, was zu einer Erhöhung des Streitwertes führte. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte gegeben.</p>
<p>Zu berücksichtigen ist ferner der Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG. Diese Vorschrift ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.</p>
<p>Der Klägerin steht gegen den Beklagten zudem ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§§ 249,252 BGB). Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.</p>
<p>Zur Höhe des Anspruchs:</p>
<p>Der Schaden setzt sich danach insgesamt zusammen aus 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Wert 1.200,- € (110,50 €); Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, Kosten Durchführung Ermittlungsverfahren in Höhe von 75,00 € sowie 100,00 € Schadensersatzanspruch für ersparte Lizenzgebühren. Dies ergibt 305,50 €.</p>
<p>Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunktes des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB).</p>
<p>Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
<p>Die Berufung wird zugelassen, da die überinstanzliche Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Tauschbörsen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> oftmals bei mindestens 10.000 € ansetzt, wovon das erkennende Gericht in Anbetracht eines erstmaligen Verstoßes des Beklagten und des Schutzzweckes des neuen § 97a Abs. 2 UrhG abweicht.</p></blockquote>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-03/ag-halle-abmahnkosten-schadensersatz-filesharing-insg-350-eur-film/#comment-372">04.03.2010</a>, <a href='http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/69460-nuemann-lang-karlsruhe-abmahnung-wg-vermeintlicher-urheberrechtsverletzung-teil-2-a-502.html#post1244249' rel='external nofollow' class='url'>Anonymous</a> schreiben: [...]  [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>Lawinenartige Weiterverbreitung im Filesharing &#8211; Berechnung RAe Waldorf ergibt absurde Ergebnisse</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 15:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Multimediarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber- / Bildrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Musiktauschbörsen]]></category>
		<category><![CDATA[Raubkopie]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem aktuell vorliegenden Schriftsatz der Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf wird der hohe Schaden durch Filesharing in einer Musiktauschbörse für ein Musiklabel beklagt. Zudem wird eine konkrete Berechnung vorgelegt. Diese verursachte zunächst Aufmerksamkeit, dann vehementes Kopfschütteln meinerseits. Berechnung eines &#8220;lawinenartiges Verbreitungseffekts&#8221; beim Filesharing gem. RAe Waldorf Zur Begründung des in Ansatz gebrachten, m. E. hohen Streitwerts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuell vorliegenden Schriftsatz der Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf wird der hohe Schaden durch Filesharing in einer Musiktauschbörse für ein Musiklabel beklagt. Zudem wird eine konkrete Berechnung vorgelegt. Diese verursachte zunächst Aufmerksamkeit, dann vehementes Kopfschütteln meinerseits.</p>
<h3>Berechnung eines &#8220;lawinenartiges Verbreitungseffekts&#8221; beim Filesharing gem. RAe Waldorf</h3>
<p>Zur Begründung des in Ansatz gebrachten, m. E. hohen Streitwerts wurde ausgeführt, es sei zu unterstellen, dass jedes angebotene Werk in der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> von vier Nutzern pro Stunde heruntsgeladen würde. Am Abschluss der Stunde würden dann der ursprüngliche Anbieter und  4 weitere Nutzer illegale Downloads anbieten. Daraus ergebe sich eine <em>Vervielfältigungskette</em>. Hierzu wurde eine Tabelle angeboten.[...]</p>
<p><span id="more-2211"></span></p>
<p>Nach 7 Stunden seien also 78.125 illegale Kopien im Umlauf.</p>
<h3>Rechnen wir weiter &#8230;</h3>
<p>Gehen wir mal davon aus, unser böser Filesharer wäre ein Schüler. Der hat um Mitternacht (der einfacheren Rechnung wegen) einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> gestartet, den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Computer">Computer</a> angelassen und dann vergessen. Er merkt dies erst als er am Abend &#8211; nach Schule und einem kleinen Chill-out mit Freunden &#8211; heimkommt. Sagen wir es ist dann so gegen 18:00 Uhr. Dann ergibt sich &#8230; (Kleine Rundungsfehler bitte ich in der nachfolgenden Aufstellung zu verzeihen.)</p>
<p>Zeit                Anzahl illegaler Kopien</p>
<p>9   Uhr          390.625<br />
10 Uhr       1.953.125<br />
11 Uhr         9.785.625<br />
12 Uhr       48,828 Mio<br />
13 Uhr        244,140 Mio<br />
14 Uhr       1,220 Mrd.<br />
15 Uhr       6,1035 Mrd.<br />
16 Uhr        30,5175 Mrd.<br />
17 Uhr        152,587 Mrd.<br />
18 Uhr        3,8147 Billionen!</p>
<p>Mit anderen Worten hätte schon gegen 15 Uhr eigentlich jeder Bürger <em>der Welt </em>eine illegale <a href="http://www.jur-blog.de/tag/raubkopie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Raubkopie">Raubkopie</a> des Werks. Gegen 18:00 Uhr, wo unser fiktiver Schüler nach Hause kommt, hätte er schon jedem Weltbürger 500 illegale Kopien desselben Musiktitels zukommen lassen.</p>
<h3>Was wir nicht berücksichtigt haben</h3>
<p>1. Der Rechner wird früher ausgeschaltet. Die Berechnung der RAe Waldort endet ja nach 7 Stunden. Schaltet der o. g. fiktive Schüler und andere Verbreiter also den Rechner aus, ist der Wert der bis dahin verbreiteten Kopien stündlich &#8220;nur noch&#8221; mit 4 zu multiplizieren. Dann wären mittags 80 Mio, gegen 15 Uhr auch noch 5,12 Mrd und zum frühen Abendbrot um 18:00 Uhr ca. 327,680 Mrd.  illegale Kopien im Umlauf. Macht nicht wirklich einen Unterschied.</p>
<p>2. Um Mitternacht war ja nicht nur ein Titel und ein Filesharer im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>. Es sind 1000-de Titel und &#8211; selbst zu der späten Stunde, schon wegen der weltweit verschiedenen Zeitzonen &#8211; zahllose Filesharer aktiv. Könnte das entsprechende Datenvolumen überhaupt noch im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> übertragen werden oder ist das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> um 18:00 Uhr schon zusammengeborchen, wenn die Annahmen der RAe Waldorf zutreffen würden?</p>
<p>3. Wir rechnen an einem fiktiven Tag &#8220;0&#8243;. Das Phänomen der Musiktausschbörsen bzw. des Filsharings hat mindestens schon eine Laufzeit von 5 Jahren. Das sind 5 Jahre mal 364 Tage mal 24 Stunden mal multiplizieren mit dem Faktor 4 oder 5&#8230; (oder 4 bzw 5 &#8220;hoch&#8221; 43680!) Wo sind oder wo könnten diese Datenmengen an Musik gespeichert werden?</p>
<p>In der klassichen Rhetorik gibt es die Figur des <strong>argumentum ad absurdum</strong>: Man zeigt die unmöglichen Konsequenzen eine Behauptung auf und zeigt so, dass die getroffennen Annahmen falsch sein <em><strong>müssen</strong></em>. Aus der hier vorgelegten Berechnung ergibt sich, dass die RAe Waldorf von grundfalschen Annahmen zur Vervielfältigungskette ausgehen. Es ist für die Betroffenen an der Zeit, dass solche und ähnliche Behauptungen richtig gestellt werden. Die Abmahnkosten, die aufgrund des so angenommenen  Gegenstands- oder <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> s vermutet werden, sind jedenfalls mit dem vorgelegten fiktiven Rechenexempel nicht begründbar.</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-02/lawinenartige-weiterverbreitung-im-filesharing-berechnung-rae-waldorf-ergibt-absurde-ergebnisse/#comment-371">26.02.2010</a>, <a href='http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/49615-digiprotect-kornmeier-vorgehen-685.html#post1240995' rel='external nofollow' class='url'>Digiprotect und Kornmeier wie weiter vorgehen? - Seite 685 - netzwelt.de Forum</a> schreiben: [...]  [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>AG Frankfurt a. M.: Filesharing bei einem Musik-Album &#8211; Keine Abmahnkosten, Schadensersatz 150,- EUR angemessen</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 16:40:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 &#8211; Red. Leitsätze: Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Erfolgt die Abmahnung bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne Abmahnkosten als Schaden nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße verlangt werden, wenn die abmahnende Partei diesen Schaden vollständig darlegen und ggf. beweisen kann. Als Schadensersatz kann der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße.</li>
<li>Erfolgt die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne Abmahnkosten als Schaden nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße verlangt werden, wenn die abmahnende Partei diesen Schaden vollständig darlegen und ggf. beweisen kann.</li>
<li>Als Schadensersatz kann der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a> eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe verlangt werden, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühren vereinbart hätten.</li>
<li>Das Gericht erachtet für das Filesharing eins Musikalbums  fiktive Lizenzgebühren in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO).</li>
</ol>
<p><span id="more-2208"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>AG Frankfurt a. M.: Musik-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> über filesharing; Gericht begrenzt Schadensersatz und lehnt Erstattung der Abmahkosten ab</h2>
<h3>AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09</h3>
<p>Tenor</p>
<ul>
<li>Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.209, Aktenzeichen 31 C 1078/09 &#8211; 78 wird aufrechterhalten, insoweit der Beklagte zur Zahlung von EUR 150,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 verurteilt wurde.</li>
<li>Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 81 % und der Beklagte zu 19% zu tragen.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</li>
<li>Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> des Rechtsstreits wird auf EUR 801,80 festgesetzt.</li>
</ul>
<p>Tatbestand</p>
<p>Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheberrechtsverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrechtsverletzung">Urheberrechtsverletzung</a> sowie Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin macht Ansprüche aus dem ausschließlichen Recht die Tonaufnahme &#8220;Guru Josh &#8211; Infinity 2008&#8243; über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen, geltend.</p>
<p>Am 24.11.2008 um 22:04:17 Uhr (MESZ) wurde über den Internetanschluss des Beklagten diese, Tonaufnahme anderen Teilnehmer einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> zum <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> angeboten.</p>
<p>Mit Schreiben vom 04.12.2008 machte die Klägerin urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend, forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und gab ihm unter Fristsetzung bis zum 18.12.2008 die Möglichkeit, durch Zahlung von EUR 450,00 sämtliche Schadensersatz- sowie Kostenerstattungsansprüche der Klägerin abzugelten, wobei sie ausführte, dass für dieses Abmahnschreiben die Anwaltskosten nach dem RVG an sich EUR 651,80 betragen. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.</p>
<p>Die Klägerin hat mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmachtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von EUR 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt.</p>
<p>Die Klägerin behauptet, dass ihr ein Schaden an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 entstanden sei. Ihre Bevollmächtigten hätten eine entsprechende Vergütung in Rechnung gestellt und diese Rechnung sei von der Klägerin auch bezahlt worden. Die Klägerin erachtet des Weiteren einen Schadensersatz in Höhe von EUR 150,00 nach § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen.</p>
<p>Die Klage ist dem Beklagten am 25.08.2009 zugestellt worden. [...]</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>[...] I. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus §32 ZPO. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Dies ist hier der Ort, an dem auch nur eines der spezifischen Tatbestandsmerkmale des Deliktes verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (vgl Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, §32 Rn 16; LG München I, Urteil vom 10.01.2007, 21 O 20028/05, zit. nach juris). Da die ins <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> gestellte Tonaufnahme auch in Frankfurt aufgerufen werden konnte, war das Amtsgericht Frankfurt hier örtlich zuständig.</p>
<p>Der Klägerin steht gegen den Beklagten Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren in Höhe von EUR 150,00 zu. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheberrechtsverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrechtsverletzung">Urheberrechtsverletzung</a> begangen hat. Die vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen den klägerischen Vortrag sind nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen.</p>
<p>Das Bestreiten eines persönlichen Anbietens der Tonaufnahme durch den Beklagten ist unsubstantiiert und nicht ausreichend. Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in §97 Abs. 2 UrhG den Anspruchsteller, hier also die Klägerin. Allerdings trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihn nach §138 Abs.2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben (vgl. BGHZ 100, 190 [196]; BGH, NJW 1999,714 [715]). Die Klägerin kann vorliegend keine konkrete Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss des Beklagten im ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat. Nach diesen Maßstäben ist das Bestreiten des Beklagten, er habe die Datei nicht persönlich angeboten unzureichend.</p>
<p>Der Beklagte trägt die sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, welche in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07, zu finden in juris). Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung, dass Dritte Personen am Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist unsubstantiiert und eine konkrete Benennung bzw. ein Beweisangebot liegt mit der Benennung von Zeugen N.N. nicht vor. Nachdem der Beklagte hierauf von der Klägerin umfassend unter Bezugnahme auf Rechtsprechungshinweise hingewiesen wurde, bedurfte es insoweit keines weiteren Hinweises des Gerichts.</p>
<p>Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.</p>
<p>Das Gericht erachtet eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO). Der sich hierauf beziehende Zinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 288, 290 BGB. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin an ihre Bevollmächtigten tatsächlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung würde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender Höhe zustehen. Der Klägerin wäre auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsfähiger Schaden in entsprechender Höhe entstanden.</p>
<p>Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Insoweit die Klägerin an ihre Bevollmächtigten eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von EUR 10.000,00 geleistet haben mag, so würde es sich jedoch nicht um eine unfreiwillige Einbuße handeln.</p>
<p>Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von EUR 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzllche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen.</p>
<p>Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin ist vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.</p>
<p>Nachdem der Beklagte seit Prozessbeginn bestritten hat, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von EUR 10.000,00 entstanden ist, mehrfach behauptet hat, dass es eine abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Bevollmächtigten geben muss, auch im Termin vom 18.01.2010 abschließend nochmals darauf hinwies, dass die Klägerin wenn überhaupt nur gemäß der tatsächlich getroffenen Honorarvereinbarung einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann und diese Frage auch Gegenstand der umfassenden Erörterungen im Termin vom 18.01.2010 war, bedurfte es diesbezüglich keines weiteren gerichtlichen Hinweises.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs.1 ZPO. § 344 ZPO war nicht anzuwenden, da der Beklagte zum Termin am 09.11.2009 unverschuldet nicht rechtzeitig erschienen ist. Der Beklagte hat sich durch den ergänzenden und glaubhaften Vortrag seines Bevollmächtigten im Termin am 18.01.2010 hinreichend entschuldigt (§ 337 ZPO), Der Beklagtenvertreter hat hiernach eine hinreichende Fahrtzeit auch unter Berücksichtigung eines Verkehrsstaus eingeplant und weiterhin auch versucht, das Gericht telefonisch über seine Verspätung zu informieren. Er war nach alledem objektiv entschu1digt.</p>
<p>Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.</p></blockquote>
<p>Bearbeitung RA Exner, Kiel</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<item>
		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-02/bverfg-verfassungsbeschwerde-gegen-%c2%a7-97a-abs-2-urhg-deckelung-der-abmahnkosten-unzulaessig/</link>
		<comments>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-02/bverfg-verfassungsbeschwerde-gegen-%c2%a7-97a-abs-2-urhg-deckelung-der-abmahnkosten-unzulaessig/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 11:49:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberechtsgesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.jur-blog.de/?p=2200</guid>
		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze: Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat. Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze:</p>
<ul>
<li>Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat.</li>
<li>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen.</li>
</ul>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: Es ist erstaunlich, dass nicht auch eine Mißbrauchsgebühr auferlegt wurde. Ohne konkrete Schilderung einer Beeinträchtigung und ohne Erschöpfung des Rechtswegs wurde das Verfassungsgericht angerufen. Die Entscheidung gibt aber einen Fingerzeig für die Anwaltspraxis. Sie it deshlab lesenswert. In der Praxis wird einerseits die Deckelung der Abmahnkostenoft schon mit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> (insb. bei Filesharing) vorab von den Abmahnern für unanwendbar erklärt. Andererseits wird die Anwendung der Deckelung der Abmahnkosten vielfach gegen Abmahnungen geltend gemacht, ohne die Voraussetzungen zu prüfen. Wie eine alte Rechtsweisheit aber sagt: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!</p>
<blockquote>
<h3>Rechtsgrundlage § 97a UrhG [<a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a>]</h3>
<p>(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.</p>
<p>(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro.</p></blockquote>
<p><span id="more-2200"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig</h2>
<h3>Beschluss vom 20.01.2010; Az. <a title="BVerfG | Deckelung der Abmahnkosten, VB" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.htm" target="_blank">1 BvR 2062/09</a> –</h3>
<p>Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> die vollen Gebühren, die sich am <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.</p>
<p>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.</p>
<p>Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a> nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 12. Februar 2010</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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</ul>

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		<title>RA Exner zu OLG Köln: Unerlaubter Musikdownload &#8211; Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-01/olg-koeln-unerlaubter-musikdownload-anschlussinhaberin-haftet-fuer-ehemann-und-kinder-anm-ra-exner/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Jan 2010 08:27:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09) ist enttäuschend und bietet vielfältigen Anlass zur Diskussion. Denn laut Pressemitteilung OLG Köln Urteil zum hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen und zwar &#8211; laut Überschrift &#8211; für zahlreiche Fälle des Musikdown- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entscheidung des OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> (Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09) ist enttäuschend und bietet vielfältigen Anlass zur Diskussion. Denn laut Pressemitteilung OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> Urteil zum hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen und zwar &#8211; laut Überschrift &#8211; für zahlreiche Fälle des Musikdown- (und erstaunlicher Weise angeblich nicht für Musikupload).</p>
<ol>
<li> Abmahnungen von Fällen des Filesharing haben sich zu einem lukrativen Massengeschäft entwickelt. Das ursprüngliche Ziel der Erstattung der Abmahnkosten &#8211; die Prozessvermeidung (<a title="BGH - Abmahnkosten, es begann mit Fotowettbtwerb" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2008-09/abmahnkostenerstattung-wie-alles-begann-bgh-fall-fotowettbewerb/" target="_self">BGH: Fotowettbewerb</a>) &#8211; ist längst in ihr Gegenteil verkommen.</li>
<li> Die Abmahnanwälte ermitteln anhand von beschlagnahmten Computern / Servern per Auskunftsklage zuweilen in hunderten von gleichartigen Fällen die Filesharer. Diese werden dann gleichförmig abgemahnt, meist mit bausteinartigen Abmahnungen. Dennoch werden dann, neben minimalen Kosten für die Auskunftsklagen, fast immer hohe Streitwerte angenommen und normale 1,3-Gebühren für die Abmahnungen geltend gemacht bzw. abgerechnet.</li>
<li> Die Abgemahnten können oft schon die wirklichen Rechteinhaber gar nicht anhand der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erkennen. So mahnen als Rechteinhaber mal die Künstler selbst (hier liegt z. B. Abmahnungen von Andy Scott und Bushido) ab oder es sind Musikfirmen wie EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland.</li>
<li> Neben den oben genannten Abmahnkosten werden regelmäßig auch erhebliche Schadensersatzansprüche angemeldet. Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten darf für eine durchschnittliche Familie mit normalem Einkommen nicht zum wirtschaftlichen Ruin und der Insolvenz führen. Woher soll denn &#8211; so sind die Kölner Richter zu fragen &#8211; das Geld genommen werden? Einnahmen haben solche Filesharer jedenfalls ganz überwiegend nicht erzielt, maximal Ausgaben für ihren <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">download</a> gespart. Aber eigentlich geht es doch immer um den UPLOAD &#8230; (also nur eine falsche Überschrift der Pressemitteilung?!)</li>
<li> Der Minderjährigenschutz wird de facto völlig ausgehebelt. Das Gericht hat hoffentlich in der Entscheidung dargelegt, wie Eltern ihre Kids denn überwachen sollen und ihnen gleichzeitig den Internetzugang ermöglichen können. Kindern die Medienkompetenz vorzuenthalten ist heutzutage kein sinnvoller Erziehungsstil. Das häufig anzutreffende Wissensgefälle zwischen Eltern und Kindern im Bereich der neuen Medien und Angebote verlangt nach einer Erklärung der Richter, wie die Eltern kontrollieren sollten bzw. überhaupt angemessen könnten. Denn immernoch gilt: &#8220;ultra posse nemo obligatur&#8221;.</li>
</ol>
<p>Das Urteil ist wieder ein großer Wurf für die Abmahnlobby. Es wird Zeit, dass sich das Familienministerium der Filesharingfälle der überwiegend jugendlichen &#8220;Täter&#8221; annimmt.</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<p><span id="more-2144"></span></p>
<p>Die Pressemitteilung:</p>
<blockquote>
<h2>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>: Unerlaubter Musikdownload &#8211; Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder (mit Anm.)</h2>
<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.</p>
<p>Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe &#8220;The Who&#8221;. Die unterschiedlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a>- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Computer">Computer</a> gehabt.</p>
<p>Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a>-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Computer">Computer</a> eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> downzuloaden und an <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.</p>
<p>Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Hubertus Nolte &#8211; Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit &#8211; 07.01.2010 &#8211; Pressestelle OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a></p></blockquote>
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		<title>Abmahnkosten und das Geschäft mit der Angst</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-11/abmahnkosten-und-das-geschaft-mit-der-angst/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 15:28:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zunehmend wird in der Praxis der Abmahnkosten § 97a UrhG für nicht anwendbar erklärt. Den Abgemahnten soll Angst gemacht werden. Dies gilt namentlich bei Fällen des filesharing. In dem Zusammenhang tauchten die Formulierung fast gleichartig, zeitlgeich und von verschiedenen bekannten Abmahnanwälten auf. Einfache Filesharer als Abgemahnte &#8211; die keine Einnahmen aus der Weiterleitung der Musiktitel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zunehmend wird in der Praxis der Abmahnkosten § 97a UrhG für nicht anwendbar erklärt. Den Abgemahnten soll Angst gemacht werden. Dies gilt namentlich bei Fällen des filesharing. In dem Zusammenhang tauchten die Formulierung fast gleichartig, zeitlgeich und von verschiedenen bekannten Abmahnanwälten auf. Einfache Filesharer als Abgemahnte &#8211; die keine Einnahmen aus der Weiterleitung der Musiktitel erzielen &#8211; sollen zahlen. Mit den Abmahnungen werden in der Praxis entgegen § 97a UrhG Anwaltskosten gefordert, die über 2.000,- EUR hinausgehen. Haarsträubend ist, dass in Schriftsätzen der Abmahner der Gesetzgeber zum § 97a UrhG selbst zitiert wird. Nach dem Gesetzentwurf (BT Drucksache 16/8783) soll &#8220;nur&#8221; zu den geringeren Anwaltskosten führen, wenn ein Liedtext auf einer Homepage zum <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">download</a> bereitstand.</p>
<p>Doch diese Lesart ist falsch und irreführend: Der Gesetzgeber selbst hat Beispiele verwendet. Er hat diese aber eingeleitet mit:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Regelung soll dabei <strong><em>insbesondere </em></strong>Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen: &#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>(Hervorhebung RA Exner) Nun weiß aber jeder Jurist, dass eine kurze Liste von Beispielen mit &#8220;insbesondere&#8221; eingeleitet, eben auch weitere Fallgestaltungen zuläßt. Das sieht ja der Gesetzgeber ausdrücklich selbst vor. Im Ergebnis ist die Auslegung der Begründung des Gesetzes durch die Abmahner abwägig. Meines Erachtens sogar absichtlich irreführend. Zudem halte ich diese Schriftsäte für eine falsche Darstellung, die dem Zweck dient, den Empfänger zu einer Zahlung der Abmahnkosten zu bewegen.</p>
<p><span id="more-2103"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<h2>Auszüge aus BT Drucksache 16/8783 &#8211; Gesetz zur Durchsetzungsrichtlinie</h2>
<blockquote><p>Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wird auf 100 Euro erhöht. Damit wird ein angemessener Ausgleich der verschiedenen Interessen geschaffen. Der Betrag von 100 Euro ermöglicht es den Rechtsinhabern, Rechtsverletzungen auch in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wirksam zu verfolgen. Zugleich schützt die Begrenzung Verbraucher, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs tätig werden, vor überzogenen Forderungen. Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen:</p>
<ul>
<li>öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanaus- schnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers;</li>
<li>öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein;</li>
<li>Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber. (S. 50)</li>
</ul>
</blockquote>
<p><strong>Anm</strong>: In den Schriftsätzen der Abmahner bzw. Abmahnanwälte bei filesharing finden sich die o. g. Beispiele u. a. mit der Erklärung, dass die Beispiel zeigen, &#8221; dass die von Ihrer Mandantschaft vorgenommenen Verwertungshandlungen keinersfalls unter diese Bagatelldelikte&#8221; fallen.</p>
<p>Wie Einseitig der gesetzliche Kompromiß ausgelegt wird, zeigt auch ein Ausblick auf weitere Erwägungen der Gesetzesinitiative in der oben genannten Drucksache:</p>
<blockquote><p>Wie auch der Europäische Gerichtshof (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>) in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 betone, sei in Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe e der Richtlinie zugleich festgeschrieben, dass diese Bestimmung keine Durchbrechung des Datenschutzes legitimiere. Der Auskunftsanspruch ziehe größte datenschutzrechtliche Probleme nach sich, auf die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereits im vergangenen Jahr hingewiesen habe: Sei der Geschädigte gehalten, sich die dynamischen IP-Adressen selbst zu beschaffen, greife er in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein. (ebda, S. 45)</p></blockquote>
<blockquote><p>Das Institut der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> sei der richtige Weg zum Schutz des auch in Artikel 14 GG gewährleisteten geistigen Eigentums, der den Rechteinhabern erhalten bleiben solle. Das bekannte Ausmaß sog. Abmahnwellen mit Gebühren im vier- bis fünfstelligen Bereich selbst in einfach gelagerten Fällen erfordere aber eine Begrenzung der Abmahngebühren. Diese Praxis verfälsche die Intention der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a>, weil bei einem solch missbräuchlichen Vorgehen nicht der Rechtsschutz, sondern finanzielle Erwägungen im Vordergrund stünden. Es sei richtig, durch die vorgenommene Deckelung ein Zeichen zu setzen, statt die Lösung dieser Problematik dem Rechtsweg zu überlassen. (ebda, S. 47)</p></blockquote>
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		<title>LG Kiel: Wiederholt keine Auskunft bei Filesharing &#8211; Keine Rasterfahndung!</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 09:54:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 &#8211; Red. Leitsätze: Die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, kann nicht von vornherein verzichtet werden. § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, kann nicht von vornherein verzichtet werden.</li>
<li>§ 101 Abs. 9 UrhG erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.</li>
<li>Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weil der Drittauskunftsanspruch (gegen den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/provider/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Provider">Provider</a>) neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraussetzt, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheberrechtsverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrechtsverletzung">Urheberrechtsverletzung</a> nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist.</li>
<li>Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> geschieht.</li>
</ol>
<p>Anm.: Das LG Kiel bekräftigt und vertieft nochmals seine Rechtsprechung zur Voraussetzung des &#8220;gewerblichen Ausmasses&#8221; (zuvor bereits: <a title="LG Kiel | Keine Provider-Auskunft bei Filesharing" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-09/kiel-fileshraing-auskunft-gegen-provider-nur-bei-darlegung-eines-gewerblichen-ausmases/" target="_self">LG Kiel, Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09</a>) bei dem Anspruch auf Erteilung von Auskünften durch <a href="http://www.jur-blog.de/tag/provider/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Provider">Provider</a> (§ 101 Abs. 9 UrhG). Das LG Kiel widerspricht damit auch der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.</p>
<p><span id="more-2056"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>LG Kiel: Keine Rasterfahnung u. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/provider/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Provider">Provider</a>-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> ohne Glaubhaftmachung der Verletzung in gewerblichem Ausmaß gegen Filesharer</h2>
<h3>LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09</h3>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Der Antragsteller, Inhaber der Rechte an dem Musik-Album …, beantragt im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG bei dem angerufenen Gericht gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a>, die die Beteiligte in der Zeit vom 27. bis zum 31.8.2009 erhoben hat. In diesem Zusammenhang hat er vorgetragen, die Beteiligte halte Verbindungsdaten nur „für einen sehr kurzen Zeitraum“ nach Verbindungsende gespeichert; um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, sei erforderlich, die streitgegenständlichen Daten zu sichern.</p>
<p>Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.</p>
<p>Der Antrag ist zulässig. Für das vorliegende Verfahren gelten nach Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) die Regelungen des FGG, da das Verfahren am 31.08.2009 eingeleitet worden ist. Die Zulässigkeit einstweiliger und vorläufiger Anordnungen ist im Bereich des FGG über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus anerkannt.</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller eine Eilbedürftigkeit glaubhaft (§ 15 FGG) gemacht hat. Er hat lediglich behauptet, die Beteiligte halte Verbindungsdaten für einen sehr kurzen Zeitraum nach Verbindungsende gespeichert. An einer Glaubhaftmachung dieser Behauptung fehlt es. Selbst aber, wenn die Richtigkeit dieses Vortrages glaubhaft gemacht wäre, wäre offen, ob die Daten nicht im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits gelöscht sind und der Auskunftsanspruch damit ins Leere ginge.</p>
<p>Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da der Antragsteller einen Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG, dessen Durchsetzung die einstweilige Anordnung dienen soll, aus anderen Gründen nicht besitzt.</p>
<p>Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob überhaupt ausreichend glaubhaft gemacht ist, daß die jeweils im Wege der IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaber rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz haben oder hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen, für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachten oder an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke, sonstiger Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt waren, da diese mit den potentiellen Verletzern keineswegs zwingend identisch sein müssen, soweit nämlich die IP-Adressen z.B. WLAN &#8211; Anschlüssen im privaten oder öffentlichen Bereich, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Cafés, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Firmen oder Behörden zugeordnet sein können. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, fehlte es an der Glaubhaftmachung, dass die jeweiligen Anschlussinhaber „in gewerblichem Ausmaß“ tätig geworden sind. Zwar trifft die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09) zu, dass das Anliegen des Gesetzgebers, das Recht des Urhebers in Fällen wie dem vorliegenden, weitgehend leer laufen würde, wenn die Gestattung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> aufgrund dieser Möglichkeit, die nie auszuschließen sei, solange die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> nicht erteilt ist, abzulehnen wäre. Dies rechtfertigt aber nicht, contra legem auf die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, von vornherein zu verzichten. Abs. 9 dieser Vorschrift erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.</p>
<p>Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Auch der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraus, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheberrechtsverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrechtsverletzung">Urheberrechtsverletzung</a> nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus deren Schwere ergeben.</p>
<p>Die Anzahl der Rechtsverletzungen können vorliegend die Annahme eines Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ nicht rechtfertigen. In welchem Umfange die jeweiligen Inhaber der IP-Adressen den oder die Musiktitel, an denen der Antragsteller Rechte besitzt, auf ihre <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Computer">Computer</a> geladen oder an andere <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Nutzer übermittelt haben, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Er hat zu der Anzahl der „Down“- und/oder „Uploads“ der einzelnen Anschlußinhaber nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass unter den aufgeführten IP-Adressen zu den genannten Zeitpunkten nur einzelne Bruchteile des geschützten Musikalbums geladen &#8211; und damit auch allenfalls in diesem Umfange angeboten &#8211; worden sind. Für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Anschlussinhaber sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Damit bleibt offen, ob es sich jeweils um ein einmaliges, rein privates Transfergeschehen handelt. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Zudem besteht &#8211; wovon die Kammer aus eigener Sachkunde Kenntnis hat &#8211; jedenfalls bei einigen Softwareprodukten die Möglichkeit, durch entsprechende Konfiguration des Clientprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine entsprechende Systemkonfiguration das Hochladen von Daten gänzlich zu unterbinden, was von vornherein die Annahme eines Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ ausschlösse.</p>
<p>Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein „gewerbliches Ausmaß“ anzunehmen. In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08; Beschluss vom 02.02.2009, Aktenzeichen 3 W 195/08). Vorliegend spricht nichts für eine Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.</p>
<p>Die Schwere der behaupteten Rechtsverletzung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Wert des geschützten Albums, dessen Wert etwa 20,- EUR betragen mag. Auch nach der Legaldefinition des gewerblichen Ausmaßes (§ 101 Abs. 1 S. 2 UrhG) fällt es schwer, einen einmaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> eines derartigen Albums als derart schwere Rechtsverletzung zu bewerten, dass von einem gewerblichen Ausmaß gesprochen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008, Aktenzeichen 1 W 76/08). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dabei ausdrücklich nicht verkannt, dass der Rechtsausschuss des Bundestages offenbar die Vorstellung hatte, dass dies bereits eine besondere Schwere der Rechtsgutsverletzung begründen könne. Zu Recht weist das Gericht aber darauf hin, dass damit der äußerste Wortsinn als Grenze jeder Auslegung überschritten sei und der einmalige <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> eines Musikalbums nicht als schwere Rechtsverletzung mit gewerblichem Ausmaß anzusehen sei (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08).</p>
<p>Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> (u.a. Beschluß vom 21.10.2008, Aktenzeichen 6 Wx 2/08), dass derjenige, der ein gesamtes Musikalbum in der „relevanten Verkaufsphase“ der Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, grundsätzlich wie ein gewerblicher Anbieter auftrete und seine Tätigkeit damit ein „gewerbliches Ausmaß“ habe, teilt die Kammer nicht. Sie teilt auch nicht die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (Beschluß vom 13.8.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), das darauf abstellt, aus den Folgen des Herunterladens eines Musiktitels ergebe sich, daß der Anschlußinhaber als gewerblicher Anbieter zu behandeln sei. Die Auffassung dieser Gerichte erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil &#8211; wie bereits ausgeführt &#8211; es dem Anschlußinhaber jedenfalls bei Verwendung bestimmter Torrent-Programme möglich ist, das Hochladen von Daten und damit das Anbieten des geschützten Werkes gänzlich durch eine entsprechende Softwarekonfiguration zu unterbinden. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zudem ausführt, dass jemand, der an einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> teilnimmt, nicht altruistisch handele, trifft dies sicherlich zu. Gerade dies aber widerspricht der Annahme, der Teilnehmer nehme faktisch die Stellung eines gewerblichen Anbieters ein. Interesse des Teilnehmers ist in der Regel gerade nicht, anderen Teilnehmern Daten zur Verfügung zu stellen, sondern in erster Linie, Daten zur eigenen Verwendung zu erlangen. Die Weitergabe erlangter Daten an Dritte ist eine rein technisch vorgehaltene, aber zumindest bei einem Teil der Software abschaltbare Funktion der Client-Software.</p>
<p>Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 2 UrhG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG) &#8211; was naheliegt, da allenfalls der Inhalt eines einzigen Albums, an dem der Antragsteller Rechte besitzt, geladen und/oder zum Herunterladen angeboten wurde, nicht an.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a KostO, 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.</p></blockquote>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-10/kiel-wiederholt-keine-auskunft-bei-filesharing-keine-rasterfahnung/#comment-352">19.10.2009</a>, <a href='http://www.rechtmedial.de/2009/10/19/filesharing-das-landgericht-kiel-gegen-den-rest-der-welt/' rel='external nofollow' class='url'>Filesharing: Das Landgericht Kiel gegen den Rest der Welt? | Rechtmedial - von Rechtsanwalt Marian Härtel</a> schreiben: [...] Entscheidungsbegründung findet man hier. Verwandte Themen:OLG Karlsruhe: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> über IP-Adressen und gewerblicher UmfangLG Frankenthal [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>LG Kiel: Fileshraing-Auskunft gegen Provider nur bei Darlegung eines gewerblichen Ausmaßes</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-09/kiel-fileshraing-auskunft-gegen-provider-nur-bei-darlegung-eines-gewerblichen-ausmases/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 09:45:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Provider-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[LG Kiel, Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09 &#8211; Red. Leitsätze Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; durch den Dritten voraus, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangen worden ist. In &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Kiel, Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09 &#8211; Red. Leitsätze</p>
<ol>
<li>Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; durch den Dritten voraus, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheberrechtsverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrechtsverletzung">Urheberrechtsverletzung</a> nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangen worden ist.</li>
<li>In &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden.</li>
<li>Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff, sondern erst Handlungen mit einer Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.</li>
</ol>
<p><span id="more-2011"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>LG Kiel: Keine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> des Providers nach 101 UrhG bei fehlender Darlegung des gewerblichen Ausmaßes des filesharing</h2>
<h3>LG Kiel, Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Der Antrag der Antragstellerin, der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bestimmte IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Anlage 8 zu dem Antrag vom 4.5.2009) zu sichern, wird abgelehnt.</li>
<li>Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.</li>
<li>Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.</li>
</ul>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Die Antragstellerin, Inhaberin der Rechte an dem am 17.4.2009 in Deutschland erschienenen Langspieltonträgers des Künstlers Milow &#8220;mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken (&#8216;Tauschbörsen&#8217;)&#8221;, beantragt im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG bei dem angerufenen Gericht gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a>, die die Beteiligte in der Zeit vom 1. bis zum 4. Mai 2009 erhoben hat. In diesem Zusammenhang hat sie vorgetragen, die Beteiligte lösche Verbindungsdaten fünf Tage nach Verbindungsende; um die Antragstellerin in die Lage zu versetzen, ihren Auskunftsanspruch durchzusetzen, sei erforderlich, die streitgegenständlichen Daten zu sichern.</p>
<p>Der Antrag auf einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg.</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat. Sie hat lediglich behauptet, die Beteiligte lösche Verbindungsdaten fünf Tage nach Verbindungsende. An einer Glaubhaftmachung dieser Behauptung fehlt es.</p>
<p>Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG, dessen Durchsetzung die einstweilige Anordnung dienen soll, nicht besitzt. Zwar ist der Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG zulässig. Er ist jedoch mangels eines bestehenden Auskunftsanspruchs gegen die Beteiligte nicht begründet.</p>
<p>Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob überhaupt ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass &#8220;offensichtliche&#8221; Rechtsverletzungen durch die jeweils im Wege der IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaber begangen worden sind, da diese mit den potentiellen Verletzern keineswegs zwingend identisch sind, soweit die IP-Adressen z.B. WLAN-Anschlüssen im privaten oder öffentlichen Bereich, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Cafés, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Firmen oder Behörden zugeordnet sein können. Selbst wenn von offensichtlichen Rechtsverletzungen der Inhaber der IP-Adressen auszugehen wäre, fehlte es an der Glaubhaftmachung, dass die jeweiligen Anschlussinhaber urheberrechtlich geschütztes Material &#8220;in gewerblichem Ausmaß&#8221; zum Herunterladen angeboten haben.</p>
<p>Auch der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin neben der Erbringung der Dienstleistung in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; durch den Dritten voraus, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheberrechtsverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrechtsverletzung">Urheberrechtsverletzung</a> nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangen worden ist. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus deren Schwere ergeben. In &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08). Vorliegend spricht nichts für eine Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.</p>
<p>Selbst wenn diese Einschränkung nicht zu machen wäre, wäre vorliegend nicht von einem Handeln der Anschlussinhaber in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; auszugehen. In welchem Umfange die jeweiligen Inhaber der IP-Adressen den oder die Musiktitel, an denen die Antragstellerin Rechte besitzt, auf ihre <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Computer">Computer</a> geladen oder an andere <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Nutzer übermittelt haben, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Anschlussinhaber sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Damit bleibt offen, ob es sich jeweils um einmaliges, rein privates Transfergeschehen handelt. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein kein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Zudem besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Konfiguration des Clientprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine entsprechende Systemkonfiguration das Hochladen von Daten gänzlich zu unterbinden, was von vornherein die Annahme eines Handelns in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; verböte.</p>
<p>Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein &#8220;gewerblichen Ausmaß&#8221; anzunehmen. Zwar waren die Musiktitel, an denen die Antragstellerin die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer &#8220;Schwere der Rechtsverletzung&#8221; im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr setzt die Bejahung dieser Verletzungsqualität voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechtes in erheblichen Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt wird. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werkes, insbesondere jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werkes geprägt. Dazu findet sich im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> unter http://acharts.us/album/43138 der Eintrag:</p>
<p>&#8220;The album Milow by Milow has been listed for 8 weeks in 5 different charts. Its first appearance was week 16/2009 in the Dutch Albums Top 100 and the last appearance was week 19/2009 in the Swiss Albums Top 100. Its peak position was number 3, on the Germany Albums Top 50, it stayed there for 1 week. Its highest entry was number 3 in the Germany Albums Top 50.&#8221;</p>
<p>Daraus und aus http://de.wikipedia.org/wiki/Milow_(Sänger) ergibt sich, daß &#8220;Milow&#8221; ein vergleichsweise unbekannter Künstler ist, dessen Album &#8220;Milow&#8221; in Deutschland nur eine Woche lang auf Platz drei der &#8220;Germany Albums Top 50&#8243; platziert und in der letzten Aprilwoche letztmals überhaupt in den &#8220;Charts&#8221; verzeichnet war. Eine &#8220;Schwere der Rechtsverletzung&#8221; im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG läßt sich aus diesen Umständen daher nicht herleiten. Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriffs des &#8220;gewerblichen Ausmaßes&#8221; im Lichte von Verfassungs- und Europarecht zu erfolgen hat, wonach auf gespeicherte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verkehrsdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsdaten">Verkehrsdaten</a> nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf Vorliegen einer schweren Straftat nach § 100a Satz 2 StPO zugegriffen werden darf (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 28.10.2008, Aktenzeichen 1 BvR 256/08)</p>
<p>Die Auffassung des Oberlandesgerichts <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 21.10.2008 (Aktenzeichen 6 Wx 2/08), dass derjenige, der ein gesamtes Musikalbum in der &#8220;relevanten Verkaufsphase&#8221; der Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, wie ein gewerblicher Anbieter auftrete und seine Tätigkeit daher ein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; habe, teilt die Kammer nicht. Die Unterscheidung zwischen einzelnen Titeln eines Albums und der Gesamtheit der Titel ist für die Frage der Schwere der Rechtsverletzung von untergeordneter Bedeutung. Von erheblich größerer Bedeutung sind der Wert des betreffenden Produktes und die aktuelle Nachfrage nach diesem Produkt auf dem Markt. Dazu ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nichts. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass vorliegend nur in wenigen Fällen das gesamte Album, überwiegend aber nur ein einziger Titel aus diesem Album Gegenstand der beanstandeten Transaktionen war.</p>
<p>Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 2 UrhG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG) &#8211; was naheliegt, da lediglich der Inhalt eines einzigen Langspieltonträgers oder gar nur eines der darauf enthaltenen Titel, an dem die Antragstellerin Rechte besitzt, zum Herunterladen angeboten wurde, dessen Wert als CD etwa 20,- EUR betragen mag &#8211; nicht an.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a KostO, 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.</p></blockquote>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-09/kiel-fileshraing-auskunft-gegen-provider-nur-bei-darlegung-eines-gewerblichen-ausmases/#comment-355">03.11.2009</a>, <a href='http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/69460-nuemann-lang-karlsruhe-abmahnung-wg-vermeintlicher-urheberrechtsverletzung-teil-2-a-144.html#post706003' rel='external nofollow' class='url'>N</a> schreiben: [...]  [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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