Artikel-Schlagworte: „Flashmob“
BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 – Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige „Flashmob-Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 29.09.2008 Tage die Berufung des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg (HBB) zurückgewiesen, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu so genannten „Flashmob”-Aktionen untersagt werden sollte, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen seiner Mitgliedsunternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen bzw. Einkaufswagen voll packen und stehen lassen sollen.
Derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen seien zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt.
In der aktuellen Sonntagsausgabe berichtet die FAZ von Flashmobs als neuem Kampfmittel der Gewerksachaften. Aufgrund von ver.di Flugblättern seien Handy-Nummern gesammelt worden. Später sei zu Störaktionen in Geschäften aufgerufen worden, so z. B: in einem Einzelhandelsgeschäft in Berlin. Doch diese neue Form des Protests hat auch rechtliche Tücken. Bovor auf diese hingewiesen wird, noch eine Einführung, was Flashmobs überhaupt sind. Eine in Kiel gelaufene Aktion – mit aufgespannten Schirmen an einem Sonnentag die Fußgängerzone aufzusuchen – ist aber in jedem Fall rechtlich nicht angreifbar.




