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LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007, Az. 416 O 339/06 – Red. Leitsätze:
- Derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Letztverbrauchern Waren unter Angabe von Preisen anbietet, zusätzlich zu den Endpreisen anzugeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.
- Die unlautere Wettbewerbshandlung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 9.7.2009, Az. 6 W 12/09 – Red. Leitsätze:
- Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist auf den dreifachen Wert der geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Lizenz zur Nutzung des einen hier betroffenen Kartenausschnitts der Klägerin festzusetzen.
- Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung in Verbindung mit einem Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen diesen geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung quasi als Repräsentant weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“.
- Soweit in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (KG Beschluss vom 19.12.2003 – 5 W 367/03 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 – 5 W 3/04 -; LG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 21 O 8723/08 -) das Gebot der Abschreckung zur Vermeidung einer Nachahmungsgefahr als streitwertbestimmender Faktor statuiert wird, überzeugt dies nicht.
Anm.: Das OLG Schlwesig hat m. E. richtig die Bestimmung und Einschränkung des Streitwerts begründet. Zugleich wendet sich das OLG damit gegen die abmahnfreundlichen Gerichte in Berlin (KG), Hamburg und München. Diese vertreten bzw. übernehmen die Argumente der dort ansässigen Unternehmen und legen auch in konkreten Streitfälle mit dem Argument der Nachahmungsgefahr allgemeine Schadenssummen ihren Entscheidungen zugrunde. Eine umfassende fundiert-kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema in der Rechtsprechung ist überfällig.
BGH, Urteile vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 – Nachdem der BGH (Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!) höchstrichterlich der Hamburger Presserechtsprechung zur vergleichenden Werbung mehr Humor verordnet hat, müssen die Hamburger erneut in das juristische Netz hinter sich greifen. Diesmal wollten die Hamburger die Kinder der National-Ikone Franz Beckenbauer vor unliebsamer Presse- Bereichterstattung schützen. Per Unterlassungserklärung sollte dem Haus Burda bis zur Volljähigkeit der Kinder jedwede Bildberichterstattung untersagt werden.
Die Reaktion des BGH fiel ganz klar aus: “Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person … nicht zu, …” und “Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, … stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung! – Höchstrichterlich wird der Hamburger Presserechtsprechung zur vergleichenden Werbung mehr Humor verordnet. Zunächst hatte die BILD noch in den ersten Instanzen gegen den Kino-Werbespot der TAZ “Gib mal Zeitung!” in Hamburg gewonnen. Nun musste der BGH diesem Heimspiel mehr Humor verordnen: “Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde.” heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Und weiter: “Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, …”
Anm.: Für die Juristen bleibt nun viel Auslegungsspielraum, den “durchschnittliche Zuschauer” von Kino-Werbespots zu bestimmen. Ein Streit um einen Begriff, der noch zahlreiche Prozesse bestimmen wird. Es ist daher zu hoffen, dass in der Urteilsbegründung dann Kriterien zur Bestimmung des durchschnittliche Zuschauer vorgelegt werden. Mit Sicherheit ist aber schon jetzt zu sgen: Es ist weder der durchschnittliche TAZ oder Bild-Leser.
BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09 – Der BGH hat endlich eine Klärung eines Grundlagen-Begriffs herbeigeführt. Der Begrioff des Verbrauchers in § 13 BGB entscheidet u. a. übber die Anwendung des Vernabsatzrechts. Damit stehen dem Verbraucher gegenüber Unternehmern bei Fernabsatz u.a. das Widerrufsrecht zu, die Gewährleistung kann nicht verkürzt werden, es besteht eine Beweislastumkehr für Mängel in den ersten 6 Monaten. Nach dem neuen Grundsatzurteil kann eine Selbständiger nur dann noch als Verbraucher gelten, wenn er im Bereich seiner Tätigkeit eindeutig als Verbraucher zu erkennen war. Das Beispiel des BGH zeigt, dass dabei nicht schon eine Erkennbarkeit der selbständigen Tätgkeit reicht. Die Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse reichte nicht aus, um die Verbrauchereigenschaft zu verneinen. Bei einem Kauf von Lampen war daher die Verbrauchereigenschaft durch den BGH bejaht worden.
OLG Hamburg, Beschluss v. 24.11.2008, Az. 5 W 117/08 – Red. Leitsätze
- Eine “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten gibt nicht.
- Eine Aufklärungspflicht lässt sich daher nicht aus einem zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis herleiten.
- Die einseitige Zusendung einer Abmahnung als solche kann kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht folgen könnte.
LG Hamburg, Urteil vom 23.12.2008, Az. 312 O 362/08 – Red. Leitsätze:
- Die Aufbewahrung der konkreten Einwilligungserklärung in Papierform – sofern sie in Papierform abgegeben worden wäre – ist nach deutschem Datenschutzrecht möglich.
- Auch das Aufbewahren einer Papiernotiz eines Call-Center-Mitarbeiters, der eine Einwilligung telefonisch erhalten hat, ist zulässig.
- Solange ein Call-Center damit rechnen muss, das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen, mithin während der Dreijahresfrist des § 11 IV UWG, war sie daher nicht zur Löschung verpflichtet.
- Sofern ein Kunde oder potentieller Kunde im Vorhinein in Werbung mit Telefonanrufen einwilligt, besteht damit jedenfalls ein „vertragsähnliches Vertrauensverhältnis“, denn ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis besteht zum Beispiel als vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien eines potentiellen Vertrages mit Eintritt in die Vertragsverhandlungen.
- Das Interesse eines Werbenden oder eine Werbung beabsichtigenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt werden, ist ein Interesse, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird.
BGH, Beschluss vom 4. August 2009, Az. VI ZR 228/08 – Datenschutz geht nicht so weit, dass man die Einkommensverhältnisse der Ehefrau bei einem Antrag von Prozesskostenhilfe (PKH) verschweigen dürfte. Diese Erfahrung musste ein Kollege aus Hamburg machen. Dass er schließlich sogar den Bundesgerichtshof anrief darf verwundern: Immerhin ist bei dem Bezug von staatlichen Leistungen die Bedürftiigkeit zu prüfen und in der Regel Voraussetzung für die Gewährung von staatlichen Mitteln.




