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LG , Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07 – In der Praxis häufig und immer wieder gleichartig werden Online-User Opfer von verdeckten Preisangaben. In zahlreichen Fällen werden dabei bewußt die Preisangaben am unteren Bildschirmrand versteckt. Bei “normaler” Auflösung und durch die Einbindung in den sonstigen Text der Geschäftbedingungen () für den Nutzer nur schwer zu entdecken, dass er ein kostenpflichtigen Dienst ordert. Irreführend sogar, wenn im übrigen Text (groß) auf kostenlose Leistungen hingewiesen wird.

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