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BGH, Beschluss vom 10.02.2009 , Az. VIII ZR 205/05 – Red. Leitsätze: (1) Wer einen Buchauszug in Schriftform erhalten hat, kann nicht mit erfolgt rügen, dass nur die Gegenpartei über diese EDV-gestützten Daten verfüge, während die dem Kläger mitverpachtete Software die Einsicht in diese Daten, den Zugriff auf sie und ihre Auswertung verwehre und die Kassendaten vom System nach kurzer Zeit gelöscht würden. (2) Es ist nicht erforderlich gewesen, dass die Anforderungen an einen Buchauszug und die Auslegung des Begriffs des Geschäfts im Sinne der §§ 87, 87a, 87c und 89b HGB, Art. 7, 8 und 10 der Handelsvertreter-Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erfolgen musste.
LG Bonn, Urteil vom 19.05.2009, Az. 10 O 483/08 – Red. Leitsätze
1. Handelsvertreter haben auch nach § 86a Abs. 1 HGB im Ergebnis gegen den Unternehmer einen einklagbaren Anspruch auf die Herstellung und Überlassung von jeglichen hilfreichen Unterlagen (hier Kundenzeitschrift als Werbung im redaktionellen Gewand).
2. Nicht zu ersetzen ist dem Handelsvertreter eine EDV-Sachkostenpauschale, wenn diese allein EDV-Dienstleistungen betrifft, die sich auf Hardware und solche Software beziehen, die nicht konkret dem Vertrieb einzelner Produkte zugeordnet ist.




