Artikel-Schlagworte: „Home-Office“
Das VG Ansbach, Urteil vom 10.07.08, Az. AN 5 K 08.00348 hat in seinem Urteil – entgegen dem OLG Koblenz – die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer bejaht. Wie auch schon im Fall des VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO ging es wieder um einen Anwalt. Diesmal wurde ebenfalls die generelle Berechtigung der Gebühren in Frage gestellt, u. a. mit begründeten Zweifeln, ob dies noch dem Zweck der Gebührenerhebung entspreche, grundrechtlichen Erwägungen und auch dem Hinweis, dass Anwälte ja künftig wegen der elektronischen Mahnbescheide einen internetfähigen PC haben müssen. Im Ergebnis hielt dann das VG Ansbach die Gebühr für rechtens – anders als das VG Koblenz! Auf diese Entscheidung machte heise online aufmerksam und sah darin ein Auseinandergehen der Meinungen der deutschen Verwaltungsrichter.
VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO – Nachdem das VG Braunschweig gegenüber dem NDR und der GEZ Gebührenansprüche aufgrund des § 5 RdFunkGebStV abgelehnt hatte (Urteil vom 16.07.2008, Az. 4 A 149/07), kam nun auch das VG Koblenz zu einer abweisenden Entscheidung gegenüber der GEZ. Das Gericht hatte hier kurzerhand den Tatbestand der Gebührenpflichtigkeit im Kern ausgehebelt. Das Gericht hielt es aufgrund des Sachverhalts und der Ermittlungen im Verfahren für abwegig, dass der Rechtsanwalt seine Computer in der Kanzlei zum Empfang von Rundfunksendungen bereithalten würde.
Dem Standpunkt kann ich eher folgen, als dem der GEZ.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 16.07.2008, Az. 4 A 149/07 – Wie heise am 16.07.2008 meldete, kann der NDR über die GEZ keine Gebühr verlangen, wenn in einer Privatwohnung ein beruflich genutzten PC ausgestellter Bescheid über eine Rundfunkgebühr zusätzlich zu bereits angemeldeten und bezahlten Privatgeräte vorhandeln ist. Als Verfasser dieses Artikels sehe ich mich von der Entscheidung selbst betroffen: Seit 2007 von entsprechenden Begührenbescheiden der GEZ / NDR für einen Besprechungsraum belästigt, fehlt bislang eine inhaltliche Antwort auf meinen Hinweis auf § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Ebenso blieb eine zusätzliche sicherheitshalber erfolgte „Abmeldung” ohne Reaktion. Ich begrüße das Urteil.




