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Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 6 W 128/09 – Red. Leitsatz:

Geht die Antragstellerin unter Berufung auf die bundesweite Verbreitung der Internetpräsentation vor, ohne Angaben zu den Gründen dieser Wahl des Gerichtsstandes zu machen, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin, die nach Kenntnis des Gerichts auch in nicht unerheblichem Umfang in anderen gleichartigen Fällen abmahnend tätig ist, sich scheut, vor dem für ihren Firmensitz zuständigen Landgericht Dresden allzu deutlich als Vielabmahnerin in Erscheinung zu treten.

Anm.: Das Brandenburger OLG machte damit zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit Ernst bei der Abweisung von Anträgen auf Erlaß von einstweiligen bzw. Abmahnkostenanträgen wegen Rechtsmißbrauch.

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AG , Urteil vom 29.04.2008, 2 C 525/07 – Immer wieder treten Trittbrettfahrer als Abmahner auf und lassen wegen Fehlern im , , der Textilienkennzeichnung oder AGB gegenüber Verbrauchern kostenpflichtig abmahnen. In der älteren Literatur wurde geäußert, dass der Abmahner nicht zum verpflichtet sei, wenn die unberechtigt sei. Dem kann heute m´nicht mehr zugestimmt werden. Zudem muss der abmahnende erkennen, dass die Folgen seiner (ggf. unzutreffenden Beratung) einen Dritten treffen. Holt der nun (richtigen) Rechtsrat ein, so sind die entstandenen Kosten durch die unrichtige oder zu weit gefaßte unmittelbar kausal veranlaßt und der gemachte Fehler führt richtiger Weise zu einem Erstattungsanspruch im Innenverhältnis. Da aber die als auch fremdes Geschäft im Sinne der GoA gilt (dies gilt für das insoweit nur gesetzlich nochmals gefaßte Institut in § 12 UWG), ist ein Schadensersatz nach §§ 678, 680 BGB möglich. So entschied es auch richtig das AG Bonn.

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OLG , Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – Red. Leitsätze:

  1. Eine Unterscheidung danach, welche der , die der Gesetzgeber im für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich.
  2. Es besteht ein Interesse der , Informationen darüber zu erlangen, wo diese Gesellschaft registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die Gesellschafter sind, und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind.
  3. Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar.
  4. Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

Anm. / Zum 4. Leitsatz: Ob diese Ahndung aber gerade durch eine und die Abwälzung der verbundenen geschehen muss, ist zu bezweifeln.

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OLG , Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 9/09 – Red. Leitsätze:

  1. Der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs betrifft die Antrags- und Prozessführungsbefugnis.
  2. Die Anzahl der Abmahnungen kann für sich gesehen, wenn spiegelbildlich eine entsprechende Vielzahl von Verstößen vorliegt, noch nicht durchschlagend sein.
  3. Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind.
  4. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen.
  5. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse.
  6. Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Zeitraum in einem Umfang abgemahnt, der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit steht.

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OLG am Main, Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08 (unanfechtbar) – Leitsätze Urteilsdatenbank Hessen: 1. Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 ) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.
2. Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall – sei es bei Annahme eines Anzeigenauftrages, sei es im Rahmen der Kontrolle erschienener Anzeigen – jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken, da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden.

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OLG , Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08 – Für einen Unterlassungantrag kann das völlige Fehlen eines Impressums und hilfsweise die fehlende Angabe des Namens des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin beanstandet werden. Dies kann für die Bestimmtheit des Unterlassungsgebots erforderlich sein. Auch bei einer Überarbeitung des Impressums sollte § 5 beachtet und eine auch nur kurzzeitige Nichterreichbarkeit der Impressumsseite vermieden werden. Im ist ein Verantwortlicher, der Name des Geschäftsführers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafterin anzugeben. Bei einer von unzlässigen für “Spenden” kann nicht vorausgesetzt werden, dass damit zugleich auch die Ausstellung von “Spendenquittungen” versprochen wird.

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Noch immer sind Fehler beim ein beliebtes Thema für Abmahnungen im oder bei eBay. Wie auch bei der Muster- hat nun das einen Vorschlag unterbreitet, um den Missstand einzudämmen: Dabei wendet sich das Ministerium wieder an die Informationspflichtigen. Diemal jedoch nicht durch eine Norm sondern allein informatorisch über die Internetseiten des . In einer tief verzweigenden Strutktur kann mam nun zahlreiche Hinweise zu den erforderlichen Angaben des Internet-Impressums finden.
Praxishinweise zu dem Übergang von privatem zu geschäftlichem Handeln werden leider nicht wesentlich ausgeführt. Der Leitfaden bleibt also im “Juristendeutsch” stehen – für ohne Rechtskenntnisse damit weiter schwer verständlich.

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OLG am Main, Urteil vom 12.02.2008, Az. 11 U 28/07 – Wer Cartoons auf seiner Unternehmens-Web-Seite nutzt, sollte besonders vorsichtig sein: Durch das ist er laut einem Spruch des OLG Frankfurt auch für die Rechtmäßigkeit dieser Verwendung haftbar! Er kann bei Verstößen auf in Anspruch genommen (d, h. abgemahnt) werden. Für eine rechtmäßige Nutzung benötigt er also unbedingt eine wirksame Lizenzvereinbarung. Seine ist auch nicht durch die Begrenzung der Überwachungsplichten nach § 8 Abs. 2 TDG (= § 7 Abs. 2 ) eingeschränkt.

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