Artikel-Schlagworte: „Klausel“

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09 – Bade-Entchen – In dem zu entscheidenden Streit um und Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging es nicht um einen bekannten Schauspieler. Ganz real wurde offenbar wegen Bade-Entchen ein erbitterter Streit geführt – oder vielleicht doch wegen der Abmahnkosten? Juristisch ist der Streit aber in einem Punkt interessant: Der Kauf auf Probe.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen, darf nicht erst erkennbar sein, indem dieser Hinweis durch Scrollen der -Seite eingesehen werden kann.
  2. Bei einem -Kauf auf Probe ist in der Widerrufbelehrung anzufügen: “Sie können gelieferte Waren ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bindend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tätigen Rückgabefrist.”

Anm. RA Exner, Kiel: Wie aus der Entscheidung ersichtlich, kann durch die Vereinbarung eines “Kaufs auf Probe” das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aus dem Fernabsatzrecht nicht umgangen werden. Andernfalls könnten -Angebote den schlicht auf den Zeitpunkt verlagern, in dem der Kunde die Ware zur Ansicht erhält und dann eine kürzere, als die gesetzliche 14-täge Frist zur Annahme der Ware bestimmen. Das würde das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aushöhlen und eine Umgehung des Verbraucherschutzes möglich machen. In der Praxis wird dies auch mir als beratendem Anwalt immer wieder von -Händlern vorgeschlagen, um die Frist zu verkürzen. Künftig werde ich dann beim Thema “Kauf auf Probe” nurmehr auf diese Entscheidung des OLG Hamm verweisen … Einen gewissen Humor sollte man sich für die ausdrücklich Erwähnung der “Bade-Entchen” durch das Gericht aufsparen, auch wenn das beim Thema manchmal schwer fällt.

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, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08 – Auch der hat nunmehr die vorformulierte Einwilligung zur Datenspeicherung und Verwendung elektronischer Daten am -Recht gemessen. Damit hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass Datenschutzrecht überhaupt gemessen an § 307 ff BGB unwirksam sein kann. Der hatte dabei zwei Klauseln aus dem HappyDigit-Programm zu beurteilen. Eine umfassendere hat der für wirksam gehalten. Eine Kurzklausel, die letztlich nur auf die Teilnahmebedingungen von HappyDigits verwies, hat er dagegen als unwirksam angesehen. Das Urteil ist ein Durchbruch für einen differenzierten Datenschutz und den Rechtsschutz mit Mitteln des Zivilrechts. Zugleich eine Aufforderung an alle Anbieter ihre Datenschutzerklärungen zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Es ist wahrscheinlich, dass die Entscheidung in Kürze auch zu Abmahnungen von Wettbewerbern herangezogen wird (Abmahngefahr Datenschutzrecht!).

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LG , Urteil vom 17.7.2009, 324 O 1041/08 – ( Abo mit Lastschrifteinzug, der Serviceleistungen ) untersagt

  1. Eine Vertragsoptimierung in den Bereichen Strom, Mobilfunk, Festnetz und Versicherungen sowie Rabattleistungen und die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen () nicht die : “Geht eine aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig.” verwenden.
  2. Der Vertragspartner wird über Gebühr belastet, indem ihm insbesondere entgegen der gesetzlich vorgesehen Risikoverteilung das volle Insolvenzrisiko der Beklagten aufgebürdet und er zur Vorleistung verpflichtet wird, ohne dass ihm im Gegenzug Ansprüche eingeräumt werden.

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