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BSozG, Urteil vom 01.10.2009, Az.: B 3 KS 4/08 R – RTL Television GmbH ./. Künstlersozialkasse – Zum Glück ging es nur um die Auslegung des Begriffs “Künstlersozialversicherungsgesetzes” im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das BSozG stellte dabei ganz ausdrücklich klar, dass ” das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt”. Dennoch fragt der informierte Betrachter sich, warum z. B. Tanzlehrer mit Tanzshowsmeist nur ausnahmesweise bzw. DJs (siehe hierzu: SG Lübeck, Urteil vom 2.10.2008, S 14 KR 1066/07) der Zugang zur KSK dann doch verwehrt bleibt.
SG Lübeck Urteil vom 2.10.2008, S 14 KR 1066/07 – Redaktioneller Leitsatz: Wer ein Musikprogramm als Diskjockey zusammenstellt, um sie dann weitgehend unverändert abzuspielen und überleitende Texte zu sprechen, ist kein Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozial-versicherungsgesetz (KVSG) für seine Tätigkeit als Diskjockey ab 1. November 2006. Der 1975 geborene Kläger war seit Anfang der 90er Jahre nebenberuflich als Discjockey tätig. Seit 2005 ist er selbständig tätig mit einem Ton- und Lichttechnikverleih. Zusätzlich arbeitet er als Diskjockey auf privaten Veranstaltungen, Feiern und Festen. Dabei benutzt er ein professionelles Mischpult, mit dem er die Tonlage, die Tonhöhe, das Tempo und den Takt der abgespielten Musiktitel verändern kann. Außerdem kann er damit zusätzliche Effekte, wie z. B. Echos oder Chor, in die Titel einbauen. Auf seiner Internetseite www………. wirbt er am 30. September 2008 mit folgendem Text:
Anm. des Bearbeiters: Wärend einerseits 25 AJhre Absicherung der Künstler gefeiert werden, wird andererseits an der Praxis des Gebühreneinzugs Kritik geübt. Der DIHT ging dabei so weit, die Abschaffung der KSK zu fordern. Gerade die rückwirkende Belastung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) mit Abgaben hat den Unmut der Betroffenen erregt und auch schon zu einer parlamentarischen Anfrage geführt. Unterdessen werden einzelne Künstler, Web-Designer, selbständige Werbetexte, Gestalter, usw. zunehmend aufgefordert als Limited oder GmbH die Dienste zu erbringen: Auch bei mehreren Aufträgen an solche juristischen Personen soll nämlich eine Abgabenpflicht an die KSK nicht entstehen. Das wäre dann ein offensichtlicher Gesetzesfehler, den auch die letzte Reform nicht gesehen bzw. beseitigt hat.
In der Auseinandersetzung über die Nachforderung von Beiträgen für die Künstlersozialkasse – begünstigte der Kasse sind u. a. Web-Designer – hat die Bundesregierung auf Anfrage von Abgeordneten der SPD-Fraktion nun konkrete Zahlen zu der Überwachungstätigkeit der Rentenaanstalt vorgelegt. Aus dem Dokument ergibt sich, dass die Sichtweise der Versicherten Künstler nur zum Teil nachvollzogen wird. So sind insb. die Hinweise, dass zahlreiche Kunden von Künstlern verlangen umzufirmieren nunmehr Leistungen als juristische Person anzubieten nicht berücksichtigt.
Aufgrund der erheblichen Belastungen für kleine und mittelständische Unternehmen hat die DIHK in einem Brief an das Bundesarbeitsministerium gefordert, die KSK mittelfristig abzuschaffen. Dies birgt sozialen Sprngstoff. Nachforgend wird der Brei der DIHK wieder gegeben: Diesen Beitrag weiterlesen »
Ähnlich wie die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für den Rundfunk, ist die Künstlersozialkasse (KSK) berechtigt, Zuschüsse zu verlangen. Zur Zahlung verpflichtet werden können nach § 24 KSVG auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unter diese Regelung fallen nach der Auffassung der KSK viele, die es noch gar nicht wissen …
§ 24 KSVG Diesen Beitrag weiterlesen »




