Artikel-Schlagworte: „Mitbestimmung“

, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 ABR 87/07 – ist kein wirksames Mittel zur Prüfung von Erklärungen zur durch den Betreibsrat. Das Bundesarbeitsgericht hat einen sog. Globalantrag  abgelehnt, mit dem ein die Mitbestimmungspflichtigkeit von arbeitsrechtlichen AGB-Klauseln mit serklärung festgestellt wissen wollte. Nach der Ansicht des unterliegen nur solche serklärungen der , bei denen sich

  1. die Verschwiegenheitspflicht auf das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer bezieht und
  2. nicht schon gesetzlich geregelt ist (z. B. § 17 UWG)

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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2006, Az. 4 TaBV 21/06 – Betriebsvereinbarungen (BV) über Videoüberwachung sind in Betriebsräumen zulässig, wenn hierzu ein begründeter Anlass besteht. Ein solcher Anlass kann bei einem Postbeförderungsunternehmen durch Beschädigung oder teilweisen bzw. vollständigen Verlust in mehreren Fällen gegeben sein. Eine zu dem Thema ist zulässig, wenn Sie vorsieht:

  1. Der hat ein Mitbestimmungsrecht.
  2. Dies erstreckt sich auch auf die Inbetriebnahme und Prüfung bei der Videoüberwachung.
  3. Im Innenbereich darf eine solche Maßnahme nur für einen beschränkten Zeitraum erfolgen.
  4. Im Außenbereich sind Videoüberwachungen dauerhaft zum Zweck des Schutzes vor Straftaten – insb. Eigentumsdelikten und Beschädigungen – zulässig.

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.03.2008, Az. 2 TaBV 42/07 – Baut ein Arbeitgber mehr Zeiterfassunggeräte auf, als er aufgrund einer aufstellen darf, so hat der Betribesrat einen Anspruch darauf, dass die aufgestelten Zeiterfassungsgeräte entfernt werden. Der Arbeitgeber hatte weitere sieben Geräte installiert. Mit der Entscheidung macht das Gericht zudem klar, dass auch Erweiterungen und der Ausbau von Zeiterfassungs- und Kontrollmitteln der unterliegt. Das Gericht gibt dem Betribesrat zudem das scharfe Schwert des Unterlassngsanspruch in die Hand. Angesicht der Überwachungsskandale bei Lebensmitteldiscountern und aktuell der Telekom birgt die Entscheidung eine erhebliche Brisanz:

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