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LG Stuttgart Urteil vom 22.10.2009, 17 O 429/09 – Red. Leitsätze:
- Nach § 22 KUG sind zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bilde die Angehörigen des Verstorbenen berechtigt.
- Die Verfügungskläger haben auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie nach amerikanischem Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt sind.
- Eine ausreichende Glaubhaftmachung mit diesem Dokument scheitert bereits daran, dass es nicht vollständig in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt wird und somit nicht den Erfordernissen des § 184 GVG genügt.
LG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2009, Az. 2 Qs 104/2009 – Leitsatz:
- Soll jmd zur Übermittlung von Daten verpflichtet werden und handelt es sich bei den Daten um Verkehrsdaten im Sinne des § 100g Abs. 1 S. 1 StPO, die allein nach § 113a TKG gespeichert wurden, ist eine Übermittlung nur dann zulässig, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine Katalogtat im Sinne des § 100 a Abs. 2 StPO ist und die Voraussetzung des § 100 a Abs. 1 StPO vorliegen.
Die nachfolgende Entscheidung ist für Provider und Annonymisierungsdienste gleichermaßen von Interesse.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 (Maxem) – Im Vergleich zur neueren Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de) wird verstärkt berichtet, der BGH habe nun Domain-Grabber grünes Licht gegeben. Dies trifft nicht zu, wie in dem Artikel “BGH – Urteil in Sachen adh – Kein Freifahrtschein für Domain-Grabber” in diesem Blog aufgezeigt worden ist. Es ist daher nochmals auf die Rechtsprechung des BGH zu verweisen, und zusammen zu fassen:
- Ein Rechtsschutz für eine angemeldete Domain hat der BGH nur zugestanden, wenn diese auch im Internet (maßgeblicher Verkehr für Domains) wirklich verwendet und durchgesetzt war.
- Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung ein Domain-Grabbing abgelehnt.
- Gerade die Top-Level-Domain mit Endung “.de” ist als besonders wertvoll anerkannt worden.
- Der Schutz kann für Marken, Firmen und Aliasnamen bestehen.
- Lediglich bei vollständigen Allgemeinbezeichnungen kann keine Herausgabe oder Unterlassung verlangt werden (BGH zu “presserecht.de”).
- Bei Abkürzungen mit mehrfachen Bedeutungen kann eine Herausgabe bzw. Nutzungsaufgabe der Domain nicht verlangt werden, wohl aber z. B. ein Unterlassung wettbewerblicher Angebote zu bestehenden Marken.




