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LG Urteil vom 22.10.2009, 17 O 429/09 – Red. Leitsätze:

  1. Nach § 22 KUG sind zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bilde die Angehörigen des Verstorbenen berechtigt.
  2. Die Verfügungskläger haben auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie nach amerikanischem Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt sind.
  3. Eine ausreichende Glaubhaftmachung mit diesem Dokument scheitert bereits daran, dass es nicht vollständig in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt wird und somit nicht den Erfordernissen des § 184 GVG genügt.

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LG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2009, Az. 2 Qs 104/2009 – Leitsatz:

  • Soll jmd zur Übermittlung von Daten verpflichtet werden und handelt es sich bei den Daten um im Sinne des § 100g Abs. 1 S. 1 , die allein nach § 113a TKG gespeichert wurden, ist eine Übermittlung nur dann zulässig, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine Katalogtat im Sinne des § 100 a Abs. 2 ist und die Voraussetzung des § 100 a Abs. 1 vorliegen.

Die nachfolgende Entscheidung ist für und Annonymisierungsdienste gleichermaßen von Interesse.

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, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 (Maxem) – Im Vergleich zur neueren Entscheidung des (, Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de) wird verstärkt berichtet, der habe nun Domain- grünes Licht gegeben. Dies trifft nicht zu, wie in dem Artikel “BGH – Urteil in Sachen adh – Kein Freifahrtschein für Domain-Grabber” in diesem Blog aufgezeigt worden ist. Es ist daher nochmals auf die Rechtsprechung des zu verweisen, und zusammen zu fassen:

  1. Ein Rechtsschutz für eine angemeldete Domain hat der nur zugestanden, wenn diese auch im (maßgeblicher Verkehr für Domains) wirklich verwendet und durchgesetzt war.
  2. Der hat in ständiger Rechtsprechung ein Domain-Grabbing abgelehnt.
  3. Gerade die Top-Level-Domain mit Endung “.de” ist als besonders wertvoll anerkannt worden.
  4. Der kann für Marken, Firmen und Aliasnamen bestehen.
  5. Lediglich bei vollständigen Allgemeinbezeichnungen kann keine Herausgabe oder Unterlassung verlangt werden ( zu “presserecht.de”).
  6. Bei Abkürzungen mit mehrfachen Bedeutungen kann eine Herausgabe bzw. Nutzungsaufgabe der Domain nicht verlangt werden, wohl aber z. B. ein Unterlassung wettbewerblicher Angebote zu bestehenden Marken.

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