Artikel-Schlagworte: „Nutzer“
Bislang ist das Thema ´Haftung von Portalen / Foren-Betreibern´in der Rechtsprechung vorwiegend unter dem Aspekt Haftung für beleidigende Äußerungen und Urheber- und Markenrechtsverletzungen durch eingestellte Inhalte (Content in Form von Bildern, Videos, Texten) behandelt. Auf einen wesentlichen, weiteren Aspekt hat Prof. Dr. Spindler beim a-i3/BSI Symposium 2008 in Bochum hingewiesen: Bei Fehlfunktion des Portals können auc den Nutzern Schadensersatzansprüche zustehen. Dies könne auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht vollständig ausgesschlossen werden. Die wesentlichen Inhalte des Beitrags wurden am 17.06.08 von Dipl. Jur. Dienstbach für die JurPC zusammen gefaßt.
Beseitigt ein Forenbetreiber eine Urheberrechtsverlatzung nach der Anzeige durch den Verletzten, so muss er weder eine Unterlassungserklärung abgeben, noch die Abmahnkosten zahlen. So entschied das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 29.10.2007 (Az. 1 W 232/07-49).
Sachverhalt: Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe. Sie verfasste das Gedicht „****”. Mehrere registrierte Nutzer des von den Antragsgegnern betriebenen Internetportals gaben dieses Gedicht in ihren Profildarstellungen wieder. Diesen Beitrag weiterlesen »




