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	<title>Jur-Blog.de &#187; Online-Archiv</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
	<lastBuildDate>Thu, 15 Jul 2010 14:04:00 +0000</lastBuildDate>
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		<title>BGH: Spiegel-Online durfte ein Dossier über schwere Straftat zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 11:40:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteile vom 09.02.2010; Az.VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. &#8211; Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteile vom 09.02.2010; Az.VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. &#8211; Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik &#8220;Dossiers&#8221; unter dem Titel &#8220;Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer&#8221; eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins &#8220;Der Spiegel&#8221; bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.</p>
<p><span id="more-2188"></span></p>
<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen.</p>
<p>Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> ein Eingriff in deren allgemeines <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a>.</p>
<p>Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger &#8220;ewig an den Pranger&#8221; zu stellen oder in einer Weise &#8220;an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren&#8221;, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde.</p>
<p>Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die &#8211; wie vorliegend der Name des Straftäters &#8211; die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> ein schützenswertes Interesse hat.<br />
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> erneuter Verbreitung der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> &#8211; Entscheidungen vom 18.1.2008 &#8211; 324 O 509/07 und 507/07; OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> &#8211; Entscheidungen vom 29.7.2008 &#8211; 7 U 30/08 und 31/08</p>
<p>BGH, PM Nr. 30/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>PflAV: Pflichtexemplare für Unternehmens-Web-Seiten?</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/datenschutz-recht/rechtsanwalt/2009-02/pflav-pflichtexemplare-fuer-unternehmens-web-seiten/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Feb 2009 05:35:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bislang recht unbeachtet blieb die Reform der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV, Auszug s. u.). Nach dieser sollen künftig auch Internet-Seiten der Archivierung durch die Deutsche Nationalbibliothek zugeführt werden. Hier ergeben sich ganz spannende Fragen des Rechts allgemein und des Datenschutzes insbesondere: Wer muss welche Daten abliefern? Wie oft müssen bei Veränderungend er Web-Site (man denke nur an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bislang recht unbeachtet blieb die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/reform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Reform">Reform</a> der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV, Auszug s. u.). Nach dieser sollen künftig auch <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Seiten der Archivierung durch die Deutsche Nationalbibliothek zugeführt werden. Hier ergeben sich ganz spannende Fragen des Rechts allgemein und des Datenschutzes insbesondere: Wer muss welche Daten abliefern? Wie oft müssen bei Veränderungend er Web-Site (man denke nur an täglich aktuelle Blogs!) die Updates an die Nationalbibliothek gehen? Wie sollen z. B. die personenbezogenen Daten geschützt und der Löschungsanspruch realisert werden? Es ist selbstverständlich, dass die Abgabe von zwei Pflichtexemplaren für Verleger in der Bundesrepublik, nicht blind auf das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> übertragen werden kann. Oder wurde sie das bereits?</p>
<p><span id="more-1114"></span></p>
<h4>1. Ausnahmen von der Ablieferungspflicht</h4>
<p>Keine Abgabe von Pflichtexemplaren gilt beispielsweise für</p>
<ul>
<li>Online-Auftritte, die &#8220;lediglich privaten Zwecken&#8221; dienen</li>
<li>Veröffentlichungen die &#8220;lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen oder geselligen Leben dienen&#8221;.</li>
</ul>
<p>Letzteres dürfte alle reinen Homepages erfassen, die allein das Unternehmen und die angebotenen darstellen. Auch alle eBay-Shops dürften hierunter fallen!</p>
<h4>2. Die Grauzone</h4>
<p>In der <a title="Pflichtexemplare | Computerwoche" href="http://www.computerwoche.de/1884847" target="_blank">Computerwoche wird am 23.01.2009</a> auf eine Grauzone verwiesen.<br />
Zu dieser Grauzone zählen:</p>
<ol>
<li>Nachrichtenportale auf Unternehmensseiten,</li>
<li>online zugänglichen Newsletter</li>
<li>Firmenchroniken</li>
</ol>
<p>Wo diese Ausnahmen beginnen oder enden sollen ist niemand klar. Nachrichtenportal auf web.de oder Firmenkronik von Krupp? Zweifelsfälle sind schneller gerunden als eindeutige Fälle.</p>
<p>Wenn die Ablieferungspflicht vorliegt, muss aber die Netzpublikation &#8220;in marktüblicher Ausführung&#8221; an die Nationalbibliothek übermittelt werden. Das soll nach dem o. g. Artikel eine .pdf- oder .zip-Datei sein. Der Abgabepflicht genüge, wer innerhalb einer Woche, nachdem der Inhalt erstmals verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde die Inhalte übersendet hat, sonst gibt es vielleicht eine Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.</p>
<p>Doch warum nicht eine .html oder .php-Seite übersenden? Warum nicht per E-Mail oder doch gleich als Abruf über das Intennet anbieten? Auch die Übertragung ist ja sonst eigentlich schwierig, wenn man die Datei erst einmal auf eine CD brennen müsste. Und da es um Interent-Publikationen geht: Wäre es nicht angemessen der Nationalbibliothek einen Internetzugang mit schöner Bandbreite zu gestatten? Dann könnten alle Seiten mit deutscher Sprache immer wieder gespeichert werden, die Nationalbibliothek könnte jederzeit die Umsetzung in das schönste und dauerhafteste Format festlegen oder ändern.</p>
<p>Na ja, es gibt halt noch eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht: Blogs! Aber das sind erst noch Gerüchte. Die wollte wohl gar keiner haben. Und das noch jede Woche mindestens eine Download. Traurig, dass wir nicht zum nationalen Erbe gehören werden, aber vielleicht auch besser, wenn man uns vergißt. Lustig finden darf man die Archivierungslust aber schon. Eine Kooperation mit google und die Übernahme der dort ausrangierten Hardware könnten das Problem der Archivare vielleicht lösen. Doch wer will <em>dann </em>die Daten lesen?</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<h3>Rechtsgrundlage:</h3>
<h4>§ 4 PflAV [Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von körperlichen Medienwerken]</h4>
<p style="padding-left: 60px;">Nicht abzuliefern sind<br />
1. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare erscheinen; diese Einschränkung gilt nicht für Dissertationen und Habilitationsschriften sowie für Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verbreitet werden,<br />
2. einzeln auf Anforderung hergestellte Medienwerke, die mit weniger als 25 Exemplaren in körperlicher Form verbreitet werden, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert wurden,<br />
3. Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang; diese Einschränkung gilt nicht für mehrere durch eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzusehende Medienwerke, für kartografische Werke, Anschauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und Habilitationsschriften,<br />
4. Sonderdrucke und Vorabdrucke ohne eigene Paginierung und ohne eigenes Titelblatt,<br />
5. Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt oder mit Titelblatt und mit bis zu vier Seiten Text,<br />
6. Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Europäischen Patentamtes,<br />
7. Vorab- und Demonstrationsversionen von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern,<br />
8. Medienwerke, die nur unter Personen oder Institutionen verteilt werden, für die sie gemäß Gesetz oder Satzung bestimmt sind,<br />
9. Medienwerke, die Verschlusssachen sind,<br />
10. Medienwerke mit ausschließlich amtlichem Inhalt, die von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden veröffentlicht werden,<br />
11. Filmwerke auf fotochemisch beschichteten Trägermaterialien, Tonbildschauen und Einzellichtbilder,<br />
12. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge eingesetzt werden, wie Betriebssysteme und nicht sachbezogene Verarbeitungsprogramme,<br />
13. Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen oder geselligen Leben dienen,<br />
14. Spiele, wenn Spielcharakter und -zweck im Vordergrund stehen.<br />
(&#8230;)</p>
<h4>§ 7 PflAV [Beschaffenheit von Netzpublikationen und Umfang der Ablieferungspflicht]</h4>
<p style="padding-left: 60px;">(1) Unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen) sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern. Eine Pflicht zur Ablieferung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des § 16 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek mit der Bibliothek vereinbaren, die Netzpublikationen zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Für die Ablieferung von Netzpublikationen gilt § 2 Abs. 3 entsprechend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abholung gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.<br />
(2) Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Netzpublikationen gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der Netzpublikationen erst ermöglichen und bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit den Netzpublikationen abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.</p>
<h4>§ 8 PflAV [Einschränkung der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen in verschiedenen Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren]</h4>
<p style="padding-left: 60px;">(1) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung einzelner Ausgaben von Netzpublikationen verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nacheinander in unterschiedlichen technischen Ausführungen erscheinen.<br />
(2) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung verzichten, wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben. Sie kann nicht sammelpflichtige Netzpublikationen archivieren, wenn zur Sammlung eingesetzte automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.<br />
(3) Umfang und Häufigkeit der Ablieferung von regelmäßig aktualisierten Netzpublikationen können durch die Bibliothek eingeschränkt werden.</p>
<h4>§ 9 PflAV [Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen]</h4>
<p style="padding-left: 60px;">Nicht abzuliefern sind<br />
1. Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,<br />
2. zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,<br />
3. selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,<br />
4. Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,<br />
5. Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,<br />
6. inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,<br />
7. netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,<br />
8. E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,<br />
9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind.</p>
<p style="padding-left: 30px;">
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>LG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen identifizierende Berichterstattung in Online-Archiv (kein Archivprivileg)</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Apr 2008 09:53:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Community-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2008, 324 O 507/07 &#8211; Nach dem Urteil besteht ein Unterlassungsanspruch aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Resozialisierung) bei elektronischen Pressearchiven, hier: Ein Dossier in Spiegel online. Bei der Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugsrechts kann demnach das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) so weit gegenüber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, <a href="http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&amp;nr=1687" target="_blank">Urteil vom 18.01.2008, 324 O 507/07</a> &#8211; Nach dem Urteil besteht ein Unterlassungsanspruch aus allgemeinem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> (Resozialisierung) bei elektronischen Pressearchiven, hier: Ein Dossier in Spiegel online. Bei der Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugsrechts kann demnach das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) so weit gegenüber dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen zurückstehen, dass dieser erfolgreich einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.</p>
<p><span id="more-220"></span></p>
<p>Der Entscheidung mag im Ergebnis zu folgen sein. Bedenklich erscheinen aber die Ausführungen des Gerichts zum so genannten Archivprivileg (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG analog). Dieses soll auf Online-Archive nicht anwendbar sein. &#8220;Es erscheint schon als zweifelhaft, ob es sich bei dem Bereich des Internetauftritts der Beklagten, an dem sich die beanstandete Veröffentlichung befand, um ein &#8220;Archiv&#8221; handelt. Denn für den Internetnutzer handelt es sich bei diesem Bereich letztlich um nichts anderes als einen der Bereiche, unter denen Meldungen aufzufinden sind; der Unterschied zu den Meldungen anderer Bereiche ist lediglich der, dass es sich unter den hier vorgehaltenen Meldungen um solche älteren Datums handelt. (&#8230;) Aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, erscheint der <strong>Archivgedanke nicht als tragfähig</strong>.&#8221;</p>
<p>Es sei hier angemerkt, dass auch die Deutsche Nationalbibliothek mittlerweile Online-Seiten archiviert und somit für archivierungswürdig hält. Dem Gedanken des LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> in dieser Hinsicht zu folgen, würde langfristig die technische Entwicklung im Bereich des Zugangs zu (Online-)Archivsystemen ausbremsen. Es erscheint daher erforderlich, sinnvolle rechtliche Abgrenzungen zu entwickeln, die Persönlichkeitsschutz und Meinungsfeiheit in ein ausgeogenes Verhältnis setzen. Dies heißt unter Juristen &#8220;praktische Konkordanz herstellen.</p>
<p>Techniker von Archivsystemen werden hier eher an Zeitstempel und Zeitfunktionen denken. Für die künftige Entwicklung von Archivsystemen wird also die Herausforderung sein, schon bei Erstellung des Artikels einen markierte Alternativtext bereitzustellen, der</p>
<ol>
<li>benennt dass eine Veränderung gegenüber dem Original erfolgt ist und</li>
<li>mit Zeitablauf einen alternativen Text einfügt, der die weitere Lesbarkeit des Textes sicher stellt.</li>
</ol>
<p>Dass ein solches Vorgehen nicht ungewöhlich ist, zeigen zahlreiche &#8220;schwarze Balken&#8221; in der Boulevard-Presse u. a. aus Gründen des Jugenschutzes. Erforderlich ist nun eine Diskussion über das &#8220;was&#8221; und &#8220;wie&#8221; der Ausgestaltung.</p>
<h4>LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Urteil vom 18.1.2008, 324 O 507/07 &#8211; Unterlassungsanspruch und Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> (Resozialisierung) bei elektronischen Pressearchiven</h4>
<p>Leitsätze des Gerichts:</p>
<blockquote><p>1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr unter voller Namensnennung zu berichten oder solche Berichte zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen; sowie das in &#8220;Der Spiegel&#8221; 49/1992 auf Seite 130 mit der Bildunterschrift &#8220;Angeklagte Brüder L. , W. (r.): Keine Klarheit über den Todeszeitpunkt durch den Rechtsmediziner&#8221; veröffentlichte Bildnis des Klägers sowie das in &#8220;Der Spiegel&#8221; 39/1992 auf Seite 77 mit der Bildunterschrift &#8220;Angeklagter L. (r.): Hammer im Auto&#8221; veröffentlichte Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen.</p></blockquote>
<blockquote><p>2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.</p></blockquote>
<blockquote><p>3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,&#8211; und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;</p></blockquote>
<p>und beschließt : Der Streitwert wird auf Euro 20.000,&#8211; festgesetzt.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:<br />
Der Kläger nimmt die Beklagte auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> in Anspruch. Der Kläger wurde im Jahr 1992 wegen Mordes an dem Geschäftsmann Walter Sedlmayr festgenommen und im Jahr 1993 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.(&#8230;) Die Haftentlassung des Klägers steht nunmehr bevor.<br />
Die Beklagte ist für die Online-Seiten des Spiegel &#8211; www.s.de &#8211; verantwortlich. Über diese Online-Seite vertreibt sie sogenannte &#8220;Dossiers&#8221;. Darunter war das &#8220;Dossier&#8221; &#8220;Walter Sedlmayr &#8211; Der Mord mit dem Hammer&#8221;, in dem Beiträge enthalten waren, die über den Mord an Walter Sedlmayr unter voller Namensnennung des Klägers berichteten und die zum Teil auch mit Bildern des Klägers, auf denen dieser zu erkennen war, versehen waren (Anlagenkonvolut K 1). Wegen der Einzelheiten der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> wird auf das Anlagenkonvolut K1 verwiesen. Dieses Dossier und drei der fünf darin genannten Beiträge werden inzwischen von der Beklagten nicht mehr zum Abruf bereitgehalten.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, dass eine ihn identifizierende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> unter Nennung seines vollen Namens und insbesondere unter Verbreitung seines Bildes über die fünfzehn Jahre zurückliegende Tat unzulässig sei und ihn in seinem allgemeinen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> verletze. (&#8230;)<br />
Entscheidung: (&#8230;)</p>
<p>Dem Kläger steht der geltend gemachte <strong>Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG</strong> zu, denn die angegriffene <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a>.</p>
<p>Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 23.03.2007 (Az.: 324 O 783/06) zu einem anderen, in verschiedenen Aspekten ähnlich gelagerten Sachverhalt folgendes ausgeführt:</p>
<p>&#8220;1. Die angegriffenen Artikel verletzen das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Klägers. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> bei voller Namensnennung berührt den Schutzbereich seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich &#8220;für sich zu sein&#8221;, &#8220;sich selber zu gehören&#8221; (so schon Arndt, Bespr. v. BGH, NJW 1966, S. 2353, in NJW 1967, S. 1845 ff., 1846) und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG, Urt. v. 5. 6. 1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff. &#8211; Lebach I, m.w.N.). Es umfasst damit das Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person (BVerfG aaO. &#8211; Lebach I), das auch dann beeinträchtigt ist, wenn &#8211; und sei es wahrheitsgemäß &#8211; öffentlich darüber berichtet wird, dass der Betroffene in der Vergangenheit eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/straftat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Straftat">Straftat</a> begangen hat. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere in Darstellungen, die die Resozialisierung, mithin die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfG aaO. &#8211; Lebach I; BVerfG, Beschl. v. 25. 11. 1999, NJW 2000, S. 1859 ff., 1860 f. &#8211; Lebach II). Gerade bei einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> unter voller Namensnennung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, liegt diese Gefahr nahe.<br />
Die Beklagte hat den Kläger durch die angegriffenen Artikel in Bezug zu der Tat gesetzt, wegen der er verurteilt worden ist; dies erfolgte zudem öffentlich. Unstreitig hat die Beklagte die in Rede stehenden Artikel, in denen er als Täter des Mordes an &#8230;namentlich genannt wird, in ihrem <strong><a href="http://www.jur-blog.de/tag/online-archiv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online-Archiv">Online-Archiv</a></strong> in der Weise zum Abruf vorgehalten, dass Nutzer diese lesen konnten. Bei einer derartigen &#8220;Archivierung&#8221; handelt es gerade nicht um ein lediglich internes Archiv der Beklagten, denn diese Artikel waren für jedermann über das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> öffentlich zugänglich. Hierdurch wurde die Täterschaft des Klägers für die Öffentlichkeit ständig aktualisiert, indem die Artikel jederzeit abrufbar waren.</p>
<p>Für die Beklagte streitet zwar vorliegend die <strong>Freiheit der Meinungsäußerung </strong>aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfG aaO. &#8211; Lebach I, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles hat das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Klägers zu erfahren, indessen hinter seinem Individualinteresse, mit seiner Tat &#8220;in Ruhe gelassen&#8221; zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen (a.), im Rahmen der erforderlichen Abwägung (b.) zurückzutreten.</p>
<p>a. Die angegriffene <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> gefährdet die Resozialisierung des Klägers, weil sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt und sich so bereits in der Haftsituation schädliche Wirkungen ergeben können, die eine spätere Wiedereingliederung erschweren. (&#8230;) Gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) dient der Vollzug der Freiheitsstrafe ausschließlich der <strong>Resozialisierung </strong>und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 1, 2 StVollzG). Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 2 StVollzG). (&#8230;)</p>
<p>b. Es besteht auch kein vorrangiges, die Interessen des Klägers überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer <strong>Aufrechterhaltung </strong>einer <strong><a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> </strong>über die nunmehr mehr als zehn Jahre zurückliegende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/straftat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Straftat">Straftat</a> bzw. die nahezu zehn Jahre zurückliegende Verurteilung unter Nennung des Namens des Klägers. (&#8230;)</p>
<p>bb. Auch der von der Beklagten angeführte Grundgedanke eines &#8220;<strong>Archivprivileg</strong>s&#8221; vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen, jedenfalls soweit es um so genannte &#8220;Online-Archive&#8221; der vorliegend streitgegenständlichen Art geht.<br />
(a) Es erscheint schon als <strong>zweifelhaft, ob es sich bei dem Bereich des Internetauftritts der Beklagten, an dem sich die beanstandete Veröffentlichung befand, um ein &#8220;Archiv&#8221; handelt</strong>. Denn für den Internetnutzer handelt es sich bei diesem Bereich letztlich um nichts anderes als einen der Bereiche, unter denen Meldungen aufzufinden sind; der Unterschied zu den Meldungen anderer Bereiche ist lediglich der, dass es sich unter den hier vorgehaltenen Meldungen um solche älteren Datums handelt. (&#8230;) Aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, erscheint der Archivgedanke nicht als tragfähig:<br />
(b) Auf ein <strong>Archivprivileg, das analog dem des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gestaltet</strong> wäre, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Insoweit kann es für die Abwägung der Interessen zwischen der von der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> betroffenen Person und dem Verbreiter der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> nicht darauf ankommen, ob letzterer der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes im Sinne des Urhebergesetzes an den betreffenden Artikeln ist. Gegen eine analoge Anwendung der urheberrechtlichen Archivregelung spricht zudem, dass für eine solche Privilegierung hier bereits deshalb kein Raum besteht, weil ein Zugriff auf das Archiv der Beklagten jedermann möglich ist. Die Regelung in § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG, die den &#8220;Archivar&#8221; von Ansprüchen des Urhebers freistellt, wenn zur Aufnahme in sein Archiv fremde Werkstücke vervielfältigt werden, findet nicht für jedes Archiv Anwendung. Nach § 53 Abs. 5 UrhG ist das Archivprivileg insbesondere auf solche Datenbanken beschränkt, die nicht mit elektronischen Mitteln zugänglich sind. Diese Ausnahmevorschrift kommt bereits dann nicht zum Tragen, wenn das Archiv auch nur von einer Mehrzahl von Unternehmensangehörigen genutzt werden kann (BGH, Urt. v. 10. 12. 1998, GRUR 1999, S. 325 ff., 327 m.w.N.). Erst recht findet sie keine Anwendung, wenn außenstehenden Dritten Zugriff auf das Archiv gewährt wird (BGH, Urt. v. 16. 1. 1997, GRUR 1997, S. 459 ff., 463 &#8211; CB-Infodatenbank I). Das hat seinen Grund darin, dass eine Multiplikatorfunktion mit der bezweckten Beschränkung auf bloße Bestandssicherung nicht zu vereinbaren ist, weshalb auch eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG nicht angängig ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. 12. 1998, GRUR 1999, S. 325 ff., 327 m.w.N. &#8211; elektronische Pressearchive).</p>
<p>Diese für das Urheberrecht entwickelten Grundsätze sind es, die gerade dafür sprechen, dass es ein &#8220;Archivprivileg&#8221; für in das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> eingestellte ehemals aktuelle Meldungen nicht geben kann, sondern dass jedenfalls ein Medienunternehmen, das sein Archiv gerade durch <strong>Gewährung des Zugangs über das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> auch für dritte Nutzer </strong>zugänglich macht, dafür Sorge zu tragen hat, dass Beiträge, deren Verbreitung nicht oder nicht mehr zulässig ist, gelöscht oder so archiviert werden, dass ihre weitere Verbreitung ausgeschlossen ist. Denn der technische Fortschritt, der die Speicherung und Zugänglichmachung von Daten in immer weiterem Umfang zulässt, darf nicht dazu führen, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen eher hinzunehmen sind (BGH, Urt. v. 16. 9. 1966, NJW 1966, S. 2353 ff., 2354; BVerfG, Beschl. v. 9. 10. 2002, NJW 2002, S. 3619 ff., 3621; s. auch BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1983, BVerfGE 65, S. 1 ff. = NJW 1984, S. 419 ff., 421 f. &#8211; Volkszählung). (&#8230;)</p>
<p>c. Damit schuldet die Beklagte als Störerin <strong><a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a></strong>. Das Eingreifen von Rechtsfertigungsgründen &#8211; etwa wegen eines überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Führung gerade des streitgegenständlichen Archivs &#8211; ist weder dargelegt noch ersichtlich. Wie ausgeführt, erfüllt die hier praktizierte schlichte öffentliche Bereithaltung älterer Veröffentlichungen bereits nicht die spezifischen Funktionen eines Archivs, das an dem grundsätzlich berechtigten Interesse ausgerichtet ist, publizistische Erzeugnisse &#8220;dem wissenschaftlich und kulturell Interessierten möglichst geschlossen zugänglich zu machen und künftigen Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen früherer Epochen zu vermitteln&#8221; (BVerfG, B. v. 14. 7. 1981, NJW 1982, S. 633 ff., 634 &#8211; zu Pflichtexemplaren).&#8221; (&#8230;)</p>
<p>Hinsichtlich der <strong>Pflichten der Betreiber von Online-Archiven </strong>wird ergänzend auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 09.10.2007 (Az.: 7 U 53/07) verwiesen, wo es ausführt, dass es dem Betreiber eines online gestellten Pressearchivs als Verbreiter obliege, zuvor die Zulässigkeit des Dritten zur Verfügung gestellten archivierten Materials zu prüfen.</p>
<p>Die Beklagte betreibt auch ein &#8220;<a href="http://www.jur-blog.de/tag/online-archiv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online-Archiv">Online-Archiv</a>&#8221;, für das sie sich nicht auf das Archivprivileg nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG berufen kann, da auch hier außenstehenden Dritten der Zugriff auf das Archiv gewährt wird. Die Besonderheit, dass die Verbreitung bei der Beklagten über &#8220;Dossiers&#8221; erfolgt, die gebührenpflichtig sind, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Suche nach Beiträgen mittels Stichworten durch außenstehende Dritte ist hier genau so möglich, wie bei anderen &#8220;Online-Archiven&#8221;. Hinsichtlich des Abrufs besteht zwar die Hemmschwelle der Gebührenpflichtigkeit. Auf der anderen Seite erhält der interessierte Leser dafür gleich mehrere Beiträge zum Thema und es liegt eine unmittelbar kommerzielle Nutzung durch den Vertrieb der Beiträge vor.(&#8230;)</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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