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Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland und ihrer Online-Angebote haben in den letzten Jahren zu Auseinandersetzungen bis auf nationale und europäische Ebene geführt. Dabei geht es insbesondere darum, welche Leistungen die öffentlichen Veranstalter im Gegenzug für die öffentliche Finanzierung erbringen sollen oder dürfen. 2002 bis 2004 wurden bei der EU-Kommission Beschwerden eingereicht, die auch die deutschen Finanzierungsregelung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kritisierten. Dabei ging es um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Online-Dienste, öffentlich-rechtliche Beihilfen, Wettbewerbsverzerrung bei der Bereitstellung von Sendeanlagen und der Verwertung von Sportrechten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2009, Az. I-20 U 247/08 – Red. Leitsatze:
- Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht – mit Ausnahme des Vermietrechts – in Bezug auf ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wird.
- Erschöpfung kann danach nur bezogen auf ein in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegtes Werk eintreten.
- Es bleibt der Entscheidung des Rechtsinhabers überlassen, die Weiterverbreitung der körperlichen Werkstücke zu erleichtern oder – wie im vorliegenden Fall – zu erschweren, indem er zur Verkörperung eine Ware wählt (Vorinstallation auf einem Comupter), die nur schwer handelbar ist.
- Eine Analogie zu § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ist auch nicht mit der Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt, die Art der Verkörperung sei derart, dass sie die Verkehrsfähigkeit der Software erheblich erschwere, und deshalb sei der vorliegende den Fällen der Online-Übertragung von Software gleichzustellen.
LG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2009 – Red. Leitsätze: (1) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO, da das öffentliche Zugänglichmachen auch in Hamburg droht. (2) Eine Rufausbeutung im Sinne eines „Einschiebens in eine fremde Serie” liegt vor, wenn das in der Grundversion kostenlose Angebot des Spiels von vornherein darauf angelegt ist, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu erwecken. (3) Grafiken und Bilder aus Online-Spielen sind als Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt.
bmj.de, PM Berlin, den 2. Juli 2009 – Mehr Verbraucherschutz bei Krediten und schnellerer Zahlungsverkehr in Europa – Verbraucher erhalten künftig bessere Informationen bei Kreditverträgen und werden vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Zugleich wird der bargeldlose Zahlungsverkehr in der europäischen Union vereinfacht. Denn der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet.
Amtsgericht Mettmann, Urteil vom 22.10.2008 Az. 25 C 254/08 – Red. Leitsatz: (1) Ein Vertrag über ein Online – Abo kommt wirksam zustande, wenn die Startseite darauf hinweist, dass bei Nutzung des Eintrags ein Vertrag zustande kommt, nach 14 Tagen ein entgeltlicher Vertrag zustande kommt und deutlich erkennbar ist , dass bei Anmeldung nach 14 Tagen 9,00 EUR Monatsbeitrag für zwei Jahre fällig werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sich bei Einschreiben auf der Startseite hierüber geirrt haben könnte und ihr ein Anfechtungsrecht zustehe.
(2) Ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB besteht nicht, wenn die wesentliche Leistung aus dem Vertrag (hier: durch Einstellen seines Fotos) in Anspruch genommen wird.
Wie so viele Sachverhalte finden auch die Abo-Fallen nun eine Entsprechung: Die unberechtigte Behauptung einer Abo-Falle und Anfechtung, um aus einer Vertragsforderung frühzeitig entlassen zu werden.Es bleibt allerdings ein Rest an Unbehagen: Das Gericht hat nicht ausgeführt, dass die Startseite der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschluss es die Preisangaben und weiteren Angaben enthielt.
Weiter wäre durch Auslegung zu ermitteln gewesen, ob die auf der Webseite angeboten vertragliche Widerrufsfrist von 14 Tagen tatsächlich durch die gesetzliche Regelung des § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB verkürzt werden kann. Sofern hier kein transparenter Hinweis erfolgte – die Widerrufsbelehrung ist eine AGB -, dürfte dies nicht richtig sein. Es kommt aber – soweit ersichtlich – für die Entscheidung darauf nicht an. Diesen Beitrag weiterlesen »
PM BMJ, Berlin, 29. Mai 2009 – “Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) verabschiedet. Aktionäre werden künftig besser informiert und ihnen wird die Stimmrechtsausübung erleichtert. Zusammen mit einer Vereinfachung des Vollmachtsstimmrechts der Banken will das Gesetz die Präsenz von Aktionären in der Hauptversammlung erhöhen. Das ARUG erschwert sogenannten “räuberischen Aktionären” das Geschäft und enthält zudem eine für die Praxis wichtige Neuordnung des Fristenregimes im Vorfeld der Hauptversammlung.
BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 – Internet – Videorecorder – Die Internet-Aufzeichnung von Filmen über Online – Dienste als Internet – Recorder stellt einen Verstoß gegen Urheberrecht (u. a. § 87 Abs. 1 UrhG) dar. Dies hat nun das oberste Zivilgereicht, der BGH entschieden. Konkret ging es um eine Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Klage auf Auskunft.
Die nunmehr vorliegende Entscheidung wird aber voraussichtlich auch dazu führen, dass die Nutzer der Online – Recorder wieder in das Visier der Abmahner geraten: Spätestens mit dieser Entscheidung sind Online – Recorder als offensichtlich rechtswidrige Quelle einzustufen. Vor einer Nutzung ist abzuraten, denn nach Auskunftserteilung durch die Anbieter muss – leider – wieder mit zahlreichen Abmahnungen der Nutzer, also einer Abmahnwelle gerechten werden.
Die Reform des Aktienrechts steht ganz unter dem Zeichen der Modernisierung und Vereinfachung. Es sollen nunmehr auch neue Techniken bei den Hauptversammlungen Einzug halten: Die Teilnahme soll zukünftig auch online möglich werden. Was bisher in Unternehmen bei Online-Konferenzen als Arbetserleichterung und zur Kostneeinsparung eingesetzt wurde, muss sich dann im großen Stil bewähren.




