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LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2008, Az. 2 Ta 871/07 – Wenn gemäß § 104 Satz 2 UrhG keine Vergütung vereinbart worden ist, so sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. So entschied jetzt das LAG Hamm, obwohl der Kläger umfangreiche urheberrechtliche Sonderleistungen im Arbeitsverhältnis behauptete. Im Arbeitsrecht und im Urheberrecht wird also künftig folgende Zweiteilung zu beachten sein:
„Nur wenn über das Zustandekommen der zuständigkeitsbegründenden Vereinbarung Streit herrscht, bedarf es zur Klärung der Zuständigkeitsfrage einer Beweiserhebung (…). Wird wie vorliegend ein Anspruch aus dem Urheberrechtsgesetz geltend gemacht, ist gemäß § 104 Satz 1 UrhG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.” LAG Hamm, a. a. O.




