Artikel-Schlagworte: „Schadensersatz“

AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze:

  1. Die Gebühren, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht.
  2. Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren.
  3. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.
  4. Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.

Anm. RA Exner, Kiel: (1) Das Amtsgericht Halle hat mit guten Gründen einer Main-Stream-Rechtsprechung widersprochen: Diese nimmt Abmahnungen von Urheberechtsverletzungen zur Vereinfachung oft Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr bei an. Tatsächlich muss aber der Abmahner mindestens eine Schätzungsgrundlage für den angeblichen Schaden nach § 287 ZPO darlegen und ggf. beweisen. Die Argumentation “Das wird hier immer so entschieden.” oder “So entscheidet auch das OLG; wir sehen keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.” habe ich selbst im Gerichtssaal von dem entscheidenden Gericht schon gehört. Diese Art der Entscheidungsfindung beruht auf der altbekannten, aber rechtsgrundlosen Annahme: “Das haben wir schon immer so gemacht.”

(2) Auch die ausdrückliche Beachtung des § 97a UrhG vor seinem Inkrafttreten verdient Beachtung. Tatsächlich liegen mir hier Abmahnungen nach Inkrafttreten des § 97a UrhG vor, in denen die z. T. vielfach bekannten Abmahner die Anwendbarkeit de § 97a UrhG schlicht leugnen.

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AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 – Red. Leitsätze:

  1. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße.
  2. Erfolgt die Abmahnung bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne Abmahnkosten als Schaden nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße verlangt werden, wenn die abmahnende Partei diesen Schaden vollständig darlegen und ggf. beweisen kann.
  3. Als Schadensersatz kann der Urheber eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe verlangt werden, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühren vereinbart hätten.
  4. Das Gericht erachtet für das Filesharing eins Musikalbums  fiktive Lizenzgebühren in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO).

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BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08 – Keine getrennte Abrechnung der Abmahnung für Zeitungs-Artikel und Bildbericht. Dem Kläger ging es um Abmahnkosten wegen einer abgemahnten Veröffentlichung. Dem Grunde nach stand ihm ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig. Doch bei der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten habe das Berufungsgericht gleich in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. So führt der BGH aus: “Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit – hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits – im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 – VI ZR 176/07 – VersR 2008, 985 m.w.N.). ” und weiter: “Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.”

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BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II – Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.

Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt. Diesen Beitrag weiterlesen »

LG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2009, Az. 17 O 118/09 – Red. Leitsätze:

  1. Eine unberechtigte Abmahnung kann – auch wenn es nicht um eine Schutzrechtsverwarnung geht – eine unlautere Behinderung und damit wettbewerbswidrig sein, wodurch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche begründet werden. (Hier im Ergebnis verneint.)
  2. Es ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen durch unberechtigte Abmahnungen solcher Verletzungshandlungen in der Regel zumutbar und im Hinblick auf das Recht der Meinungsfreiheit des Abmahnenden hinzunehmen sind. (m. E. falsch)

Anm. RA Exner, Kiel: Anerkannt ist unstreitig, dass eine unberechtigte Forderung durch eine negative Feststellungsklage beseitigt werden kann. Dies soll nach dem LG Stuttgart nun für (a) den Unterlassungsanspruch in einer Abmahnung und (b) die Kostenforderung in einer Abmahnung nicht mehr gelten. Damit werden aber die Grundsätze des Kostenrechts ad absurdum geführt. Kann sich etwa ein Inkassounternehmen bei unrechtmäßigen Forderungen auf die Meinungsfreiheit berufen? Konnte der Verein ehrlich-waehrt-am-laengsten oder Frau Katja Günther mit Erfolg die Meinungsfreiheit für ihre Forderungen behaupten? Nein! Die unzulässige abhanung wird nicht deshalb von der Meinungsfreiheit geschützt, weil der Abmahner meint Ansprüche zu haben.

Auch ein “Recht zur Klärung von Unsicherheiten” mit der Abmahnung ist eine neue Erfindung des LG Stuttgart. Die dogmatische Herleitung und die Ergebnisse des Urteils genügen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Rechtsprechung.

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BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de – Ein Sieg für die Vielfachabmahner und die abmahn-freundliche Haltung der Hamburger Gerichte? Wohl kaum, denn der BGH hat hier über eine Platttform entschieden, die sich die Beiträge der Nutzer zu eigen gemacht hat.
Dass schon das Anbringen einer Kochmütze (weiteres Bild) zum Aneignen eines Text-Inhalts (!) ausreichen soll, nun ja: Da kann man auch mit gutem Recht eine andere Meinung vertreten. Gerade modernes Web-Design lädt ja zur Trennung von Design und Inhalten ein.

Rechts-Tipp: Künftig werden Web-Designer von CMS-Systemen wie Joomla!, Wordpress und Typo3 deutlich also beachten müssen, dass für fremde Text-Inhalte nicht der Anschein erweckt wird, man eigne sich diese an. Dass eine Kontrolle der Bilder im Einzelfall vorgenommen werden kann, ist für die Praxis abwägig. Es ist also auf die Begründung zu warten, die die Grenzen des “sich zueigen machens” im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG begründen. Dies wird künftig die Richtschnur sein, die für das Design von Plattformen rechtlich einzuhalten ist. Das beim Eindruck der Übernahme von fremden Inhalten das moderene Crowdsourcing bzw. die Ideen des User Generated Content im Ergebnis vom obersten Bundesgericht in Zivilsachen einen urheberrechtlichen Dämpfer bekommen, ist im Grunde verständlich.

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LG Köln, Urteil vom 17.06.2009, Az. 28 O 662/08 – Red. Leitsätze:

  1. Bei Bildnissen im Internet kommt als Erfolgsort grundsätzlich jeder Ort in Betracht, an dem die Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Dass der Server u.U. im Ausland steht, ist für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ohne Belang.
  2. Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen “Hyperlinks” ist aber anzunehmen, wenn auf der Internetseite das Bild angezeigt wird.
  3. Es kommt auf die Sicht des Empfängers an, der als Nutzer der Personensuchmaschine vorliegend nicht erkennen kann, ob und wo das dargestellte Bild gespeichert wird.
  4. Wie bereits festgestellt sind visualisierte Links in der hier vorliegenden Form qualitativ anders zu bewerten als “normale” Hyperlinks und insofern ist nicht von einer grundsätzlichen stillschweigenden Einwilligung auszugehen, wenn ein Einverständnis mit einer Veröffentlichung im Internet auf einer anderen Webseite vorliegt.

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BGH, Urteil vom 10. September 2009 – VII ZR 82/08 – Nachprüfungsverfahren eines Mitbieters kann es auch bei Vergabe von IT-Leistungen zu erheblichen Verzögerungen (ohne Änderung der Ausführungsfristen) kommen. Der BGH hatte nun über einen Antrag auf Mehrvergütungen infolge eines verzögerten Zuschlags wegen eines Nachprüfungsverfahren im öffentlichen Vergabeverfahren zu entscheiden. Der BGH hat weder ein Vertragsanpassung, noch einen Wegfalls oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) angenommen, u. a. weil es eine Verlängerung der Bindefrist für das Angebot gekommen war.

Hinweis: Das Urteil erging zu einem Fall aus dem Baurecht. Da aber allgemeines Vergabe-, Zivil- und Schadensersatzrecht angewendet wurde, ist diese Entscheidung auch auf Vergabe von IT-Leistungen übertragbar.

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