Artikel-Schlagworte: „Schriftform“
BGH, Beschluss vom 10.02.2009 , Az. VIII ZR 205/05 – Red. Leitsätze: (1) Wer einen Buchauszug in Schriftform erhalten hat, kann nicht mit erfolgt rügen, dass nur die Gegenpartei über diese EDV-gestützten Daten verfüge, während die dem Kläger mitverpachtete Software die Einsicht in diese Daten, den Zugriff auf sie und ihre Auswertung verwehre und die Kassendaten vom System nach kurzer Zeit gelöscht würden. (2) Es ist nicht erforderlich gewesen, dass die Anforderungen an einen Buchauszug und die Auslegung des Begriffs des Geschäfts im Sinne der §§ 87, 87a, 87c und 89b HGB, Art. 7, 8 und 10 der Handelsvertreter-Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erfolgen musste.
Die Mitteilung vom 23.01.2009 der GEZ kam am 02.02.2009 an. Stempeldatum war der 30.01.2009! Da wollte ich zunächst einfach nur mich innerlich über die lange Zeit für den Brieflauf ärgern. Bei dem Bescheid ging es mal wieder um einen Widerspruchsbescheid gegen Gebührenbescheide wegen der Ausnahmen zur Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Doch ist es mit dem Ärgern getan? Nein. Das zeigte sich dann sofort bei der Eintragung der Widerspruchsfrist im Kalender …
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.11.2008, Az. 7 U 29/08 – Was wenn die Steuer die ausgedruckten Telefonrechnungen (oder einen abzugsfähigen Teil) nicht anerkennen will und der Telefonanbieter laut AGB Rechnungen nur als Mailanhang sendet? Das OLG Brandenburg sah darin keine Benachteiligung des Kunden. Diese war zumindest vom Verbraucherverband geltend gemacht worden. Die Schriftform ergebe sich nicht aus § 45h oder § 97 TKG. Ebenso soll § 14 UStG nicht anwendbar sein, weil der nur dem Vorsteuerabzug diene. Und der käme bei den vom Verbraucherverband zu vertretenden Personen gar nicht in Betracht. Wäre die Klausel aber nach allgemeinen, objektiven Kriterien bewertet worden, so wäre sie wegen dieser wesentlichen Auslassung insgesamt unwirksam. Eine Reduzierung auf den zulässigen Gehalt (Geltungserhaltende Reduktion) findet im AGB-Recht nicht statt. Da aber – dies hat das Gericht ausdrücklich ausgesprochen, die Klausel ganz allgemein, also auch gegenüber Unternehmern mit dem Recht zum Vorsteuerabzug angewendet werde, ist sie unwirksam.
Angesichts der zahlreichen Rechtsverstöße in AGB der TK-Unternehmen in der Praxis, ist auf eine Klarstellung in der Revision zu hoffen.




