Artikel-Schlagworte: „Schutzschrift“

LG , Beschluss vom 23.04.2009, Az.: 37 O 41/09 – Neue Abmahngefahr im Möbelhandel! Der Schutz eines Designs von Möbeln kann mit einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Wer die Rechte am / Urheberrechte verletzt, muss daher mit einer gerichtlichen Untersagung des Vertriebs rechnen. In dem hier geschilderten Fall lag dem Geicht eine vor, die wohl nach durch den Antragsteller eingereicht worden war. Dass torotz einer eine Unterlassungsverfügung trotzdem ergehen kann, belegt dieser Fall eindrücklich. Ob die Ausführung “V.” ausreicht, um den Geboten des rechtlichen Gehörs inm Fall einer vorliegenden Rechnung zu tragen, ist hier zu bezweifeln: Der Empfänger bekommt die Antragsschrift zugesendet. Doch warum haben die Richter / Richterinnen dem Antrag dem Vorzug vor der gegeben? Eine kurze und summarische Begründung in ein paar Sätzen wäre mindestens hilfreich gewesen …

Diesen Beitrag weiterlesen »

, Beschluss vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07 – Red. Leitsatz: Die Kosten einer zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der abgelehnt oder zurückgenommen wird.

Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08 – Schutzschriften sind gegen nur eine unvollkommene Abwehrmöglichkeit: Die hierfür anfallenden Kosten muss ein Abmahner nur ersetzen, wenn es später vor dem Gericht, bei dem die eingereicht wurde, zu einem Rechtsstreit kommt und er diesen verliert. Dies hat das OLG a. M. mit der vorliegenden Entscheidung erneut bestätigt. Bei Abmahnungen wegen Streitigkeiten im Internet ärgerlich, denn der Abmahner darf sich irgend ein Gericht aussuchen (sog. “fliegender ”) und die Schutzschriften sind grundsätzlich noch bei dem vermutlich angerufenen Gericht einzureichen. Die Kosten für eine werden also nur erstattet, wenn die

  1. beim richtigen Gericht eingereicht wurden,
  2. Bestandteil des Verfahrens geworden ist und
  3. mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des Eilantrages gestellt wurde (BGH, Beschl. v. 13.03.2008, Az. I ZB 20/07 – Kosten der III).

Diesen Beitrag weiterlesen »

Nachdem einige Entscheidungen zum Inhalt bzw. Umfang des neuen Auskunftsanspruchs gegen ergangen sind, hat nun das OLG über die örtliche für solche Verfahren entschieden. Dmnach ist künftig zu berücksichtigen, dass die Klage nur für den Standort des Providers zugelassen wurde. Dies bedeutet gegenüber dem sonst bei Internet-Streitigkeiten üblichen so genannten fliegenden eine Einschränkung. Diese Einschränkung hat aber auch einen praktischen Vorteil und damit gewichtige Gründe für sich: Der ist aufgrund der weit reichenden Auskunftspflicht nicht auch noch verpflichtet, die Zweifelsfälle an fernen Gerichtsorten klären zu lassen. Dass der fliegenden mittlerweile in der Praxis als Druckmittel eingesetzt wird, hat das KG schon gerichtlich anerkannt ( Beschluss vom 28.01.2008; Az. 5 W 371/07 – Missbrauch der Wahl des Gerichtsstands bei Vielfachabmahnungen). Durch die Festlegung auf ein entscheidendes Gericht könnte zudem die Abwehr unberechtigter einstweiligere Verfügungen durch eine bewirkt werden. Die Entscheidung ist aus Sicht der Praxis daher zu begrüßen.

Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG am Main, Urteil vom 08.12.2008 (unanfechtbar), 22 U 23/08 – Red. Leitsätze: Ein ironisch-satirischen “Aufruf” gegen wiederholte Kundgebungen rechtsgerichteter stellt eine grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerung des Verfassers darstellt. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich demgegenüber grundsätzlich auf einen zivilrechtlichen Ehrenschutz berufen, wenn ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Die Veröffentlichung ist jedoch zulässig, wenn der beanstandete Textes vom Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit des Art. 5 GG gedeckt ist, weil er keine unwahre enthält und die Grenze der nicht überschritten wird.

Diesen Beitrag weiterlesen »

Rechtanwalt
ra_exner_kiel.jpg

Siegfried Exner
Knooper Weg 175
24118 Kiel

Beratung
Terminabsprachen und Annahme von Mandaten unter
Tel. 0431 / 888 67-21
Mobil 0179 / 40 60 450.
Gesetze
gesetzbuch24.de

Netzwerken
Trackbacks? Beim eigenen Artikel verlinken, indem nach der jur-blog-URL des Artikels ein ´trackback/´ eingegeben wird. Fertig!