Artikel-Schlagworte: „Schwarze Liste“

Der guten Ordnung halber sei auch auf dieser Seite auf die anstehende des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb () hingewiesen. Die wesentlichen Änderungen werden eine Einführung einer ´Schwarzen Liste´ ( absolute Verbote aggressiver geschäftlicher Handlungen ) und eine weit reichende Informationspflicht sein. Die kennt eine erfolgreiche Entsprechung in der Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nämlich in § 309 BGB [ Klauseln ohne Wertungsmöglichkeiten ]. Mit den Informationspflichten tut sich dagegen der Wettbewerb ebenso schwer, wie der Gesetzgeber (vgl. das Beispiel Informationspflichten nach BGB-InfoV). Diesen Beitrag weiterlesen »

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