Artikel-Schlagworte: „Störer“
LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09 – Red. Leitsätze:
- Keine Akteneinsicht gemäß § 406e StPO bei Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet), wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt.
- Unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 101 UrhG n.F. in die Abwägung nach § 406e StPO einzubeziehen und somit Akteneinsicht allein bei Verletzungshandlungen von „gewerblichem Ausmaß“ zu gewähren ist, ist in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.
- Maßgeblich zur Beurteilung der Frage, ob eine Bagatelltat vorliegt, sind nicht die im Internet begangenen Urheberrechtsverstöße in ihrer Häufung bzw die Umsatzeinbußen der Musik- und Filmwirtschaft. Maßgeblich ist die individuelle Verfehlung im konkreten Einzelfall, der jeweils für sich genommen zu bewerten ist, da die Rechtsverletzungen anderer Nutzer dem jeweiligen Beschuldigten nicht zugerechnet werden können.
Obwohl es auch anderer Literturmeinungen und Rechtsprechung z. B. zum Schutz von Minderjähigen bei Teilnahme an Internet- Tauschbörsen gibt, wird in diesem Urteil einer Rechtsverteidigung keinerlei Erfolgsaussichten zugebilligt: Störer sei, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW 2004, 3102, 3205 – Internetversteigerung). Hierfür genüge, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war.
OLG Stuttgart Urteil vom 26.11.2008, 4 U 109/08 – Fehlt es an einer persönlichkeitsverletzenden Aussage, so kann auch eine Suchmaschine nicht als Störerin nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 GG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die im vorliegenden Fall vom Kläger konkret beanstandete Text des Suchmaschinenergebnisses stellt keine derartige Rechtsverletzung dar. Das erkennende Gericht hat hier zudem die Rechtsprechung aus Hamburg aufgegriffen und sich vertieft mit der Technik (siehe die Ausführungen zu „Schnipsel” = „snippets“) gründlich auseinander gesetzt. Ein Lob an das Gericht!
Der Fall zeigt für die Praxis aber eindrücklich, mit welchen Anforderungen sich die Betreiber von Suchmaschinen, Web-Hoster und andere Anbieter herumschlagen müssen: Immer mehr unberechtigte Ansprüche führen zu einer Belastung an Zeit und Kosten. Nur in wenigen Fällen können die Aufwendungen ersetzt werden bzw. Schadensersatz vom (unberechtigten) Anspruchsteller verlangt werden. In jedem Fall sind aber angefallene Anwaltskosten bei unberechtigter Inanspruchnahme ersatzfähig.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2008, Az. 11 U 28/07 – Wer Cartoons auf seiner Unternehmens-Web-Seite nutzt, sollte besonders vorsichtig sein: Durch das Impressum ist er laut einem Spruch des OLG Frankfurt auch für die Rechtmäßigkeit dieser Verwendung haftbar! Er kann bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen (d, h. abgemahnt) werden. Für eine rechtmäßige Nutzung benötigt er also unbedingt eine wirksame Lizenzvereinbarung. Seine Haftung ist auch nicht durch die Begrenzung der Überwachungsplichten nach § 8 Abs. 2 TDG (= § 7 Abs. 2 TMG) eingeschränkt.
LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008, Az. 308 O 76/07 – In einer kurzen und deshalb nicht weniger brisanten Entscheidung hat das sonst abmahnfreundliche Hamburger Gericht die bisherige Paxis der Filesharing-Detektive für rechtlich unzureichend erklärt: Die Ermittlungen der IP-Adresse und die Vorlagen von selbstgefertigten Beweismittel seien nicht ausreichend um die Rechtsverletzungen an den Songs Musikaufnahmen “Durch die Nacht” und “Symphonie” der Künstlergruppe S.[...] zu belegen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.01.2008, Az: 6 W 10/08 – Keine Haftung des Access-Providers für die Inhalte von Webseiten (hier: Pornographische Darstellungen, insb. ohne Zugangsbeschränkungen) mit Anm. Rechtsanwalt Siegfried Exner im Anhang. Diesen Beitrag weiterlesen »




