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	<title>Jur-Blog.de &#187; Straftat</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>Verurteilung der Entwickler: Die Moorhuhnjagd ist vorüber, es lebe das Moorhuhn!</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Feb 2009 13:23:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Viereinhalb Jahre hat das Verfahren gegen die Moorhuhn-Erfinder gedauert. Nachdem das Spiel zum Kult geworden war, hatten die Entwickler zur Vermarktung die Firma Phenomedia gegründet und konnten mit dem nachgeworfene Geld kein tragfähiges Geschäft aufbauen. Ver Gericht ahben Sie gestanden, Bilanzen des Unternehmens mit Scheinumsätzen über Jahre hinweg aufgebläht zu haben. Wegen Untreue, Betrug und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viereinhalb Jahre hat das Verfahren gegen die Moorhuhn-Erfinder gedauert. Nachdem das Spiel zum Kult geworden war, hatten die Entwickler zur Vermarktung die Firma Phenomedia gegründet und konnten mit dem nachgeworfene Geld kein tragfähiges Geschäft aufbauen. Ver Gericht ahben Sie gestanden, Bilanzen des Unternehmens mit Scheinumsätzen über Jahre hinweg aufgebläht zu haben. Wegen Untreue, Betrug und Bilanzfälschung wurde daher der ehemalige Firmenchef zu drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, der Ex-Finanzvorstand zu drei Jahren. Wie auf golem.de gemedet wurde, soll die Haftsrafe aber im offenen Vollzug abgebüßt werden:</p>
<p><span id="more-1065"></span></p>
<blockquote>
<h4>Golem: Haftstrafen für ehemalige Phenomedia-Vorstände</h4>
<p><a title="Haftstrafen für Phenomedia-Vorstände  Golem" href="http://www.golem.de/0902/65263.html" target="_blank">golem.de &#8211; 13.02.2009 17:23</a><br />
(&#8230;)  Auf Nachfrage vom Golem.de erklärte Thorsten Wienecke, ein Sprecher des Bochumer Landgerichts, dass die beiden ehemaligen Phenomedia-Manager in den offenen Vollzug kämen. Die Verurteilten könnten tagsüber arbeiten, und müssen sich nur in der Nacht in der Haftanstalt aufhalten. Zur Bewährung könnten die langen Haftstrafen jedoch nicht verhängt werden, so Wienecke.<br />
Ursprünglich saßen zu Prozessbeginn sechs Personen auf der Anklagebank. Gegen zwei ergingen schon vor längerer Zeit Bewährungsstrafen. &#8220;Für zwei weitere Angeklagte wurde das Verfahren gegen Auflagen eingestellt&#8221;, erklärte Wienecke weiter.  (asa)</p></blockquote>
<p>In der Regionalzeitung <a title="Moorhuhn-Prozess | Kieler Nachrichten" href="http://kn-online.de/in_und_ausland/wirtschaft/?em_cnt=75701" target="_blank">Kieler Nachrichten vom 13.02.2009</a> wird aus dpa-Meldungen zitiert:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Angeklagten hatten die Phenomedia AG 1999 an die Börse gebracht. «Wir wurden mit fremden Geld nur so zugeworfen, aber wir hatten nicht die Fähigkeit, damit umzugehen», sagte der 39-Jährige. Unter dem stetig wachsenden Druck des Neuen Marktes habe man sich schließlich gezwungen gesehen, immer neue Rekordzahlen zu präsentieren. Zu diesem Zweck seien regelmäßig Umsätze vorgetäuscht und entsprechende Verträge gefälscht worden. «Ich habe Fehler gemacht, schlimme Fehler», sagte der frühere Vorstandsvorsitzende.<br />
Laut Staatsanwaltschaft entstand durch Scheingeschäfte, erschwindelte Kredite und Untreue-Handlungen ein Schaden im deutlichen zweistelligen Millionenbereich. Die Anklagebehörde hatte Strafen von viereinhalb beziehungsweise dreieinhalb Jahren gefordert. Angesichts der langen Verfahrensdauer legte die 6. Strafkammer im Urteil fest, dass von den nun verhängten Haftstrafen je 15 Monate bereits als verbüßt gelten.&#8221;</p></blockquote>
<h4>Das Moorhuhn ist tot, es lebe das Moorhuhn</h4>
<p>Die Fans des kultigen Federfiehs können aber beruhgt sein. Die Firmenchefs müssen weiter um überlange Pausen der Mitarbeiter besorgt sein. Die Unternehmung der Moorhuhn-Erfinder wurde weiter geführt und die Rechte am Moohrhuhn übertragen. Damit konnte dem sterbenden Tierchen neues Leben eingehaucht werden. Es ist also weiter mit neuen Auflagen und Spielen zu rechnen. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann flattern sie noch weiter &#8230;</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel, www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
	Tags: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betrug/" title="Betrug" rel="tag">Betrug</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/computerspiele/" title="Computerspiele" rel="tag">Computerspiele</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/lokales/kiel/" title="Kiel" rel="tag">Kiel</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/multimediarecht/" title="Multimediarecht" rel="tag">Multimediarecht</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/strafrecht-und-it/" title="Strafrecht und IT" rel="tag">Strafrecht und IT</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/straftat/" title="Straftat" rel="tag">Straftat</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/untreue/" title="Untreue" rel="tag">Untreue</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br /><br />

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		<title>OLG Frankfurt a. M.: Haftung von Bildagenturen bei der Verbreitung von Bildnissen</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jan 2009 16:29:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08 &#8211; nach der Entscheidung des Gerichts haftet eine Bildagentur, wenn sie für eine Strafberichtserstattung einer Illustrierten lange Zeit nach der Tat Bildmaterial zur Verfügung stellt. Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis, weil ein unzulässiges &#8220;Verbreiten in der Öffentlichkeit&#8221; angenommen wurde. Dabei heißt es an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08 &#8211; nach der Entscheidung des Gerichts haftet eine Bildagentur, wenn sie für eine Strafberichtserstattung einer Illustrierten lange Zeit nach der Tat Bildmaterial zur Verfügung stellt. Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis, weil ein unzulässiges &#8220;<em>Verbreiten in der Öffentlichkeit</em>&#8221; angenommen wurde. Dabei heißt es an der zentralen Stelle des Urteils: &#8220;Ungeachtet dessen dürfte die Weitergabe des Bildmaterials an eine interessierte Redaktion bereits den Begriff der Verbreitung in der Öffentlichkeit im Sinne von §§ 15, 17 UrhG erfüllen.&#8221; Die Konsequenz bedeutet, dass bereits die Bildagentur eine entsprechende Selektion des Bildmaterials nach rechtlichen Maßstäben vornehmen muss. Da regelmäßig Illustriete und Zeitungen durch Schwärzung (&#8220;schwarze Balken&#8221;; Verzerrungen im Gesichtsbereich) eine Nachbearbeitung vornehmen, erscheint das Urteil aus praktischer Sicht zweifelhaft. In jedem Fall wird die Freiheit der Presse, sich ungehindert und inhaltlich vollständig (über Bilder) zu unterrichten, eingeschränkt. Der mittelbare Schutz der Presse- und Informationsfreiheit ist in der Entscheidung leider nicht angesprochen worden. Eine wesentliche Auslassung.</p>
<p><span id="more-833"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner. Kiel &#8211; www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de</p>
<h4>OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08 &#8211; Haftung von Bildagenturen bei der Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten</h4>
<p>I. Die Beklagte betreibt ein Bildarchiv zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Straftaten wurde in den fünfziger und sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts sowie über den letzten Fall 1983 bundesweit ausführlich berichtet. Die Beklagte stellte aus ihrem Archiv der X &#8230; GmbH zwei Bildnisse des Klägers zur Verfügung, welche diese zur Illustration eines in der &#8230;ausgabe &#8230; des „X&#8221; veröffentlichten Artikels „&#8230;&#8221; verwendete (Anl. K 1). Der Kläger, der hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild sieht, nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.<br />
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Herausgabe des Bildnisses des Klägers an die X-&#8230; GmbH sei gemäß § 23 KUG gerechtfertigt. Die berechtigten Interessen des Klägers würden durch die Weitergabe des Bildnisses nicht verletzt, weil die Weitergabe allein noch nicht zu einer Veröffentlichung führe. Für eine mögliche Verletzungshandlung durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos in dem Magazin „X&#8221; hafte die Beklagte auch nicht als Störer. Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, bestehe nicht. Die Beklagte habe nur zu prüfen, ob es sich um Bildnisse handelt, die dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 KUG unterfallen und ob an deren Veröffentlichung überhaupt ein berechtigtes Informationsinteresse bestehen könne.</p>
<p>Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. (&#8230;) Selbst wenn man zu Unrecht eine Verbreitungshandlung der Bildagentur durch Weitergabe der Fotos an die Bildredaktion des „X&#8221; unterstelle, so hafte die Beklagte nicht als Störerin für die streitgegenständliche Veröffentlichung. Denn die Prüfungspflichten der Beklagten beschränkten sich auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße. Solche seien vorliegend gerade nicht gegeben. Die unterstellte Rechtsverletzung dränge sich keinesfalls auf. Eine vorherige Überprüfung des redaktionellen Zwecks sowie des Inhalts der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> durch die Bildagentur wäre nicht nur lebensfremd, sondern tatsächlich auch nicht realisierbar. Die Bildagentur der Beklagten habe durch ihre Hinweise in den AGB sowie zusätzlich auf dem Lieferschein für die streitgegenständlichen Fotos die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt und daher nicht rechtswidrig gehandelt. Zu beachten sei, dass die Arbeit des als Störer in Anspruch genommenen nicht über Gebühr erschwert werden dürfe.</p>
<p>Presse- wie Bildagenturen könnten sich zudem im Rahmen ihrer Tätigkeit auf den unmittelbaren Schutz der Medienfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen. Es würde, meint die Beklagte, den Grundrechtsschutz der Bildagenturen unverhältnismäßig verkürzen, wenn von ihnen verlangt würde, vor der Weitergabe eines jeden Personenbildnisses an einen Medienanbieter zunächst eine Auskunft über den konkret geplanten Veröffentlichungskontext einzuholen und auf dieser Grundlage die eigene rechtliche Prüfung anhand der §§ 22, 23 KUG vorzunehmen. Prüfpflichten von Bildagenturen kämen nur anlassbezogen in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände offenkundig mit einer rechtswidrigen Veröffentlichung zu rechnen sei.</p>
<p>Schließlich sei der Kläger anhand der veröffentlichten Bildnisse nicht erkennbar. Konkrete Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung als Folge des Beitrags würden vom Kläger nicht dargelegt. Der Resozialisierungsgedanke, aufgrund dessen eine Erkennbarkeit verhindert werden solle, sei hier mit Blick auf die Verhältnisse im Gefängnis zu gewichten. Jeder Mitgefangene und jeder Wachmann wisse, warum der Kläger lebenslänglich inhaftiert sei. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft stehe nicht bevor.</p>
<p>II. Die Berufung ist zulässig und im Umfang des zuletzt gestellten (eingeschränkten) Antrags begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 22 KUG zu, weil die Beklagte seine Bildnisse ohne seine Einwilligung verbreitet hat und eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 KUG nicht vorliegt.</p>
<p>1. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KUG).</p>
<p>a) Bei den der X-Redaktion zur Verfügung gestellten Fotografien handelt es sich um Bildnisse des Klägers. Ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG setzt die Erkennbarkeit des Abgebildeten voraus. An der Erkennbarkeit fehlt es hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb, weil es sich bei den Lichtbildern um ältere Fotografien handelt. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Erkennbarkeit des Klägers nicht deshalb entfällt, weil er sich altersbedingt verändert hat. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach altersbedingte Veränderungen die Erkennbarkeit einer Person ausschließen. Ungeachtet dessen ist es ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als abgebildet identifiziert werden (Dreier/Schulze, UrhG, § 22 KUG Rn. 3). Eines Beweises, dass Dritte den Abgebildeten tatsächlich erkannt haben, bedarf es nicht. Da es auf die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises ankommt und jedenfalls ein Altersgenosse den Kläger ohne weiteres wieder erkennen kann, bestehen insoweit keine ernsthaften Zweifel.</p>
<p>b) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Weitergabe der Bildnisse aus den Archiven der Beklagten an die Redaktion des „X&#8221; eine Verbreitungshandlung darstellt. Verbreiten bedeutet entsprechend der urheberrechtlichen Werkverwertung in körperlicher Form jede Art der Verbreitung körperlicher Exemplare. Keinen Unterschied macht es, ob Negative, Abzüge oder Drucke nach Negativen oder Abzügen verbreitet werden. Auch das Verbreiten digitaler Aufnahmen ist Verbreiten im Sinne von § 22 KUG. Unbeachtlich ist, ob die Verbreitung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Ebenso wenig kommt es beim Bildnisschutz auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Bereits die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem grundsätzlich der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen. Allenfalls im privaten Bereich sind begrenzte Ausnahmen denkbar (Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 9).</p>
<p>Der Auffassung der Beklagten, in Anlehnung an § 17 UrhG liege eine Verbreitung nur vor, wenn das Bildmaterial in die Öffentlichkeit gebracht werde, ist deshalb nicht zu folgen. Der Begriff des Verbreitens ist &#8211; entsprechend dem Schutzzweck der Norm &#8211; wesentlich umfassender als im Urheberrechtsgesetz (Schricker/Götting, UrhG, 3. Aufl. § 60/22 KUG Rn. 36; Dreier/Schulze a.a.O.). Ungeachtet dessen dürfte die Weitergabe des Bildmaterials an eine interessierte Redaktion bereits den Begriff der Verbreitung in der Öffentlichkeit im Sinne von §§ 15, 17 UrhG erfüllen. Maßgeblich dafür ist, dass der Anbietende aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit hinaustritt. Darunter fällt auch jede Einzelverbreitung, die in der Öffentlichkeit stattfindet. Der Senat hält es nicht für sachlich gerechtfertigt, jede -beliebige &#8211; Redaktion im Verhältnis zu einer Bildagentur wie eine (interne) organisatorische Einheit zu behandeln (vgl. auch OLG Hamburg, AfP 1997, 535 unter 2. b; LG Hamburg, AfP 2007, 385).</p>
<p>c) Eine Einwilligung des Klägers in die Bildveröffentlichung lag nicht vor.<br />
Selbst wenn der Kläger in die Anfertigung der älteren Aufnahmen eingewilligt hätte, ergibt sich daraus noch keine Einwilligung in die Verbreitung des Bildes und erst recht nicht in eine Verbreitung zu jedem beliebigen Zweck (Dreier a.a.O. Rn. 18).</p>
<p>2. Ein Ausnahmetatbestand gem. § 23 Abs. 1 KUG, wonach die Verbreitung der Bildnisse ohne Einwilligung zulässig wäre, liegt nicht vor.</p>
<p>a) Insbesondere handelt es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil es an dem erforderlichen aktuellen Bezug fehlt. Als Straftäter, dessen Tat über das täglich Wiederkehrende hinausgeht und einiges Aufsehen erregt hat, war der Kläger zwar relative Person der Zeitgeschichte. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gilt für relative Personen der Zeitgeschichte aber nur, soweit noch ein aktueller zeitgeschichtlicher Bezug besteht (Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12 Rn. 41 ff.). Der Status einer relativen Person der Zeitgeschichte ist auf die Dauer begrenzt, während der die Allgemeinheit noch ein das Persönlichkeitsrecht überwiegendes Informationsinteresse hat und die Erinnerung an das maßgebliche Ereignis für die Öffentlichkeit noch eine Rolle spielt (Schertz a.a.O.). Dies war vorliegend nicht mehr der Fall, weil der Kläger seit Jahrzehnten eine Haftstrafe verbüßt und ein neuer, aktueller Anlass für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> nicht bestand. Jedenfalls eine identifizierende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> war danach unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zulässig. (&#8230;)</p>
<p>b) Zu Unrecht hat deshalb das Landgericht gemeint, die berechtigten Interessen des Klägers würden durch die Weitergabe der Bildnisse (noch) nicht verletzt, so dass dem Ausnahmebereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch § 23 Abs. 2 KUG nicht entgegenstehe. Eine Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG kommt erst in Betracht, wenn an sich eine Ausnahme nach § 23 Abs.1 KUG vorliegt und die Verbreitung deshalb grundsätzlich ohne Einwilligung zulässig wäre. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es hier.</p>
<p>3. Die Beklagte hat durch die Herausgabe der Bildnisse ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung gem. § 23 Abs.1 KUG das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt. Hierfür hat sie als Täter, nicht nur als Störer einzustehen, weil sie alle Tatbestandsmerkmale durch eigenes Handeln bzw. Unterlassen verwirklicht hat. Dass sie sich grundsätzlich auf den Schutz des Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG berufen kann, rechtfertigt im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.</p>
<p>a) Die Beklagte genießt zwar grundsätzlich den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie eine presseexterne Tätigkeit ausübt, bei der es sich um eine typischerweise pressebezogene Tätigkeit handelt (OLG Hamburg, AfP 1997, 535). Deshalb ist zu berücksichtigen, dass eine Beschränkung ihrer Tätigkeit geeignet wäre, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> der Medien und damit auch die Meinungsfreiheit zu beschränken. Dies führt jedoch nicht zu einer generellen und weitgehenden Haftungsfreistellung einer Bildagentur oder eines Pressearchivs, wie sie der Beklagten offenbar vorschwebt. Auch das OLG Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch gegen eine Presseagentur bei der Überlassung von Bildnissen des Sohnes einer Prominenten, die nicht gem. § 23 Abs. 1 KUG gerechtfertigt war, ohne weiteres bejaht. Lediglich den dort ebenfalls geltend gemachten Herausgabeanspruch hat es im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit abgelehnt (a.a.O. unter 3.).</p>
<p>Dem steht im Ergebnis auch die Entscheidung des LG Hamburg (AfP 2007, 385) nicht entgegen. Zwar heißt es im Leitsatz der Entscheidung, eine Fotoagentur, die einem Zeitungsverlag ein Personenbild zum Zweck der Veröffentlichung zur Verfügung stelle, sei grundsätzlich nicht verpflichtet, vor der Weitergabe die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung zu prüfen. Auch das LG Hamburg bejaht aber zumindest anlassbezogene Prüfpflichten. Lediglich im konkreten Fall hat es eine anlassbezogene Prüfpflicht verneint, weil es dem streitbefangenen Bild nicht „auf die Stirn geschrieben&#8221; gewesen sei, dass es nur unter persönlichkeitsrechtsverletzenden Umständen veröffentlicht werden konnte. Das in Rede stehende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Foto">Foto</a> zeigte freilich eine Entertainerin, die auf einem UNESCO &#8211; Ball, den das LG Hamburg als zeitgeschichtliches Ereignis einordnet, ihr Kleid herunterfallen ließ, so dass die entblößten Brüste zu sehen waren, wobei die Klägerin ihre Brüste auch schon bei früheren Gelegenheiten entblößt zur Schau gestellt hatte. (&#8230;)</p>
<p>b) Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte Anlass, sich nach dem Vorliegen einer Einwilligung oder einer Rechtfertigung zu erkundigen. Keinesfalls konnte sie ihre eigene Verantwortlichkeit in ihren AGB auf den Zeitungsverlag verlagern. Die pauschale Behauptung, die Arbeit von Agenturen würde in nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert, wenn ihnen die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bildveröffentlichung im Einzelfall obliegen würde, genügt nach Ansicht des Senats nicht, um eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Bereiche des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf Presse- und Informationsfreiheit generell zugunsten von Bildagenturen vorzunehmen. Auch nach im Schrifttum vertretener Auffassung gilt für Bildagenturen ein durchaus strenger Sorgfaltsmaßstab. Angesichts des persönlichkeitsrechtlichen Charakters des Rechts am eigenen Bild und damit verbunden des im Zweifel nur begrenzten Umfangs einer erteilten Einwilligung obliegt Bildverwertern sogar eine besondere Sorgfaltspflicht (Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 38). Bildagenturen müssen sich ebenso wie Werbeagenturen und Verlage vor Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses darüber informieren, ob eine Einwilligung (insbesondere bei relativen Personen der Zeitgeschichte) erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie erteilt wurde. Diese Sorgfaltspflicht besteht auch dann, wenn eine nachträgliche Recherche schwierig und unüblich ist. Liegt eine Einwilligung nicht vor, so müssen sie erst recht prüfen, ob die Verbreitung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 KUG erlaubt ist. (&#8230;)</p>
<p>c) Die Beklagte wird mit dem aufgrund der eindeutigen Rechtslage erforderlichen Prüfungsaufwand auch nicht unzumutbar belastet. Von ihr wird kein weitergehender Prüfungsaufwand gefordert wie von jeder Werbeagentur und jedem Medienverleger. Darüber hinaus schätzt der Senat, dass diejenigen Fälle, in denen die Rechtmäßigkeit der Bildverwertung zweifelhaft erscheinen wird, nicht so zahlreich sind, weil in aller Regel bei Bildnissen von Prominenten wie Politikern oder Stars § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eingreifen wird, während der Fall, dass das Bildnis eines seit Jahrzehnten einsitzenden Straftäters angefordert wird, nicht so häufig vorkommen dürfte, so dass in einem solchen Einzelfall eine erhöhte Aufmerksamkeit und weitergehende Prüfung nicht nur veranlasst, sondern auch zumutbar erscheint. Denn die besondere Sorgfaltspflicht bei der Prüfung nimmt mit dem Grad der zu erwartenden Beeinträchtigung und deren Wahrscheinlichkeit zu (Dreier a.a.O.; LG Nürnberg AfP 2007, 496).</p>
<p>4. Der Anspruch ist mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet, weil (nur) insoweit Wiederholungsgefahr besteht. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung hängt in jedem Einzelfall von einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre ab, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen offen bleibt, in welchem Kontext sie verwendet werden. Im Bereich der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> kann deshalb nicht mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage über die konkrete Verletzung hinaus eine ähnliche oder kerngleiche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> für die Zukunft verboten werden (BGH GRUR 2008, 506). Die Umstellung des Klageantrags diente der Beschränkung des Klageantrags auf die konkrete Verletzungsform. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 2-3 O 90/07</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>LG Landau (Pfalz): Beschluss einer Beschlagnahme (u. a. Computer) darf nicht pauschal auf polizeiliche Ermittlungen verweisen</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 10:33:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht und IT]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Computer-Beschlagnahme]]></category>
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		<description><![CDATA[LG Landau (Pfalz): Beschluss vom 24.09.2008, Az. 3 Qs 130/08 &#8211; Auch bei Vorliegen eines Verdachts muss ein Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme (hier: u. a. auch von Computern) ein Mindestmaß an Begründung aufweisen. Dazu gehört, dass, dass sich neben Art und Zielrichtung der Maßnahme auch tatsächliche Umstände benannt werden, aus denen sich ein möglicher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Landau (Pfalz): Beschluss vom 24.09.2008, Az. 3 Qs 130/08 &#8211; Auch bei Vorliegen eines Verdachts muss ein Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme (hier: u. a. auch von Computern) ein Mindestmaß an Begründung aufweisen. Dazu gehört, dass, dass sich neben Art und Zielrichtung der Maßnahme auch tatsächliche Umstände benannt werden, aus denen sich ein möglicher Tatverdacht (hier: Betrug, § 263 StGB) ergibt. Ein pauschaler Verweis auf die &#8220;bisherigen polizeilichen Ermittlungen&#8221; und die nicht durch weitere tatsächliche Angaben näher konkretisierte Mitteilung, gegen den Beschuldigten bestünde &#8220;der Verdacht des Betruges (§ 263 StGB)&#8221; rechen nicht aus und führen zu einer Rechtswidrigkeit der Maßnahme.</p>
<p><span id="more-831"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de -</p>
<h4>LG Landau (Pfalz): Beschluss vom 24.09.2008, Az. 3 Qs 130/08 &#8211; Anforderungen an Durchsuchungsanträge der Staatsanwaltschaft</h4>
<p>Red. Leitsatz: Ein pauschaler Verweis auf „polizeiliche Ermittlungen&#8221; zur Begründung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses nach den §§ 102 ff. StPO genügt nicht den Rechtsstaatlichen Anforderungen.</p>
<p><strong>Tenor</strong>: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Landau i.d.Pf. vom 15.09.2008 (Gs 902/08) wird als unbegründet verworfen.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I. Die Staatsanwaltschaft Landau i.d.Pf. führt gegen den Betroffenen verschiedene Ermittlungsverfahren jeweils wegen des Vorwurfs des Betruges. Unter dem Aktenzeichen xy übersandte sie dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Landau in der Pfalz die Ermittlungsakte nebst dreier Fallakten verbunden mit einem Antrag auf Anordnung verschiedener Ermittlungsmaßnahmen. Dieser Antrag, der zunächst die Personalien des Beschuldigten wiedergibt, lautet inhaltlich im Übrigen wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<strong>Anordnung gem. § 98 StPO</strong></p>
<p>Gemäß § 98 StPO wird die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände angeordnet:</p>
<p>Computer, Schriftstücke über den An- und Verkauf von Hunden, Pässe und Impfzeugnisse betreffend Hunde, Schriftstücke über den Bezug und Bezahlung von Waren, insbes. Möbel.</p>
<p>Begründung</p>
<p>Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht des Betruges (§ 263 StGB).<br />
Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen.<br />
Die oben genannten Gegenstände sind als Beweismittel erforderlich. Dies ergibt sich aus Bl. § 50 ff.</p>
<p><strong>Anordnung gem. § 102 StPO</strong></p>
<p>Gemäß §§ 102, 162 Abs. 1 StPO wird die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Beschuldigten U.S. sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen ggf. einschließlich Kraftfahrzeuge angeordnet.</p>
<p>Begründung</p>
<p>Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht des Betruges (§ 263 StGB). Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen.<br />
Die Durchsuchung ist erforderlich zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere der Gegenstände die beschlagnahmt werden sollen.</p>
<p><strong>Anordnung gem. § 103 StPO</strong></p>
<p>Gemäß §§ 103 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO wird die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume folgender Person angeordnet:</p>
<p>C. und H. R. P..</p>
<p>Begründung</p>
<p>Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht des Betruges (§ 263 StGB).<br />
Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen. Die Maßnahme dient dem Auffinden von Unterlagen über den Hundehandel des Beschuldigten.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Ermittlungsrichter äußerte mit Verfügung vom 22.08.08 Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, da diesem der Sachverhalt und die Begründung der Verdachtslage fehle. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag unverändert aufrecht hielt, wies der Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 15.09.2008 den Antrag zurück. Im Rahmen der Beschlussgründe führt das Amtsgericht insbesondere aus, die beantragten Maßnahmen fielen zwar in die Anordnungskompetenz des Ermittlungsrichters. Die Staatsanwaltschaft habe aber den Tatsachenstoff, aus dem sie Verstöße gegen bestimmte Strafrechtsnormen herleite, in ihrem Antrag zu schildern. Es dürfe nicht dem Ermittlungsrichter überlassen werden, den gesamten Akteninhalt auszuwerten und sich gleichsam einen Tatsachenstoff zusammenzutragen, der die beantragte Untersuchungshandlung rechtfertige. Die dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Taten seien in dem Antrag der Staatsanwaltschaft weder nach Tatzeit und Tatort, noch nach konkreten Lebenssachverhalten näher geschildert. Es werde darüber hinaus auch nicht angegeben, woraus sich im Einzelfall der konkrete Tatverdacht ergebe. Auf der Grundlage der vorliegenden Anträge dürften die beantragten richterlichen Untersuchungshandlungen nach Auffassung des Ermittlungsrichters nicht angeordnet werden.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz mit Verfügung vom 17.09.2008 Beschwerde ein. Zur Begründung führt sie aus, dass die §§ 102 ff., 162 StPO keine Vorgaben dazu enthielten, wie und in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft ihre Anträge auf Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme gegenüber dem Ermittlungsrichter zu begründen habe. Es genüge insoweit ein bestimmter Antrag und die Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen für diesen Antrag. Diese Anforderungen genüge der Antrag vom 14.08.2008. Insbesondere sei eine Sachverhaltsschilderung in Form der Übermittlung der Ermittlungsakte erfolgt. Die angefochtene Entscheidung beruhe deshalb auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis vom Umfang der Prüfungskompetenz des Ermittlungsrichters bei Durchsuchungsanträgen der Staatsanwaltschaft.</p>
<p>Der Ermittlungsrichter hat der <strong>Beschwerde nicht abgeholfen</strong> und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>II. Die in verfahrensrechtlicher Sicht unbedenkliche Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist in der Sache nicht begründet. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses bestehen insoweit auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen weiter fort. Zutreffend hat der Ermittlungsrichter darauf abgestellt, dass sich neben <strong>Art und Zielrichtung der Maßnahme </strong>aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft auch ergeben muss, aus welchen <strong>tatsächlichen Umständen</strong> sie die jeweiligen <strong>gesetzlichen Voraussetzungen</strong> dafür herleitet (Erb in LR-StPO, 25. Aufl. § 162 Rz. 11). Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des Ermittlungsrichters an, dass diese Angaben nicht durch einen <strong>pauschalen Verweis auf die &#8220;bisherigen polizeilichen Ermittlungen&#8221;</strong> und die nicht durch weitere tatsächliche Angaben näher konkretisierte Mitteilung, gegen den Beschuldigten bestünde &#8220;der Verdacht des Betruges (§ 263 StGB)&#8221; ersetzt werden können. Die Staatsanwaltschaft weist im Rahmen der Beschwerdebegründung zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Ermittlungsrichter vor Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme in seiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Eingriffsmaßnahme nicht an die dem Antrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden ist und auch die Frage des Vorliegens eines Anfangsverdachts in eigener Verantwortung anhand des Akteninhalts prüfen muss (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht StV 2006, 505; OLG Düsseldorf MDR 1991, 78; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl., § 105 Rz. 2) Dies entpflichtet die Staatsanwaltschaft jedoch nicht davon, die Tat, deren Aufklärung die beantragte Maßnahme dienen soll, hinreichend durch tatsächliche Angaben zu konkretisieren und von anderen möglichen Taten des Beschuldigten abzugrenzen. An den Antrag der Staatsanwaltschaft sind nicht deshalb geringere inhaltliche Anforderungen zu stellen, weil bei Maßnahmen, die mit Zwangseingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Rechte verbunden sind, auch dem Ermittlungsrichter eine eigene Prüfungskompetenz zukommt.</p>
<p>Die demnach erforderlichen tatsächlichen Angaben im Antrag der Staatsanwaltschaft können auch nicht etwa durch eine schlichte Übersendung der Ermittlungsakte ersetzt werden, da unklar bleibt, welche konkreten Taten die Staatsanwaltschaft selbst ihren weiteren Ermittlungen zugrunde legen will. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nach den vorgelegten Fallakten mehrere selbstständige Vergehen des Betrugs in Betracht kommen und nicht zwanglos ersichtlich ist, hinsichtlich welcher potentiellen Vorwürfe die Staatsanwaltschaft selbst einen zur Anordnung der beantragten Eingriffsmaßnahmen hinreichenden Anfangsverdacht sieht. Die Entscheidung, hinsichtlich welcher der in Betracht kommenden prozessualen Taten eine Verfolgung mittels der beantragten Aufklärungsmaßnahmen betrieben werden soll, kann nicht dem Ermittlungsrichter übertragen werden (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt: LG Köln, StV 1997, 180).</p>
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		<title>Keine Online-Bestellung und doch Rechnung: BMJ klärt über Strafbarkeit auf!</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Dec 2008 11:25:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rechnungsbetrügereien. Das Bundesjustizministerium hat endlich auf diesen weit verbreiteten Missstand mit einer Pressemitteilung reagiert. Dabei wurde ausdrücklich zur Meldung von Straftaten an die Polizei und Staatsanwaltschaften aufgerufen. Auch bei Zusendung unbestellter Ware &#8211; worin noch keine Straftat gesehen wird &#8211; kann die Verbraucherzentrale informiert werden. Generell ist zu hoffen, dass der offizielle Hinweis auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechnungsbetrügereien. Das Bundesjustizministerium hat endlich auf diesen weit verbreiteten Missstand mit einer Pressemitteilung reagiert. Dabei wurde ausdrücklich zur Meldung von Straftaten an die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/polizei/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Polizei">Polizei</a> und Staatsanwaltschaften aufgerufen. Auch bei Zusendung unbestellter Ware &#8211; worin noch keine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/straftat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Straftat">Straftat</a> gesehen wird &#8211; kann die Verbraucherzentrale informiert werden. Generell ist zu hoffen, dass der offizielle Hinweis auf die Einschaltung von Verbraucher- und Wettbewerbszentralen beherzigt wird. Auch wenn für diese eine Überlastung zu befürchten ist: Der Dammbruch des missbräuchlichen oder strafrechtlichen Verhaltens bei unberechtigten Rechnungen kann nur verhindert werden, wenn den Täter endlich entschlossen und von allen Betroffenen und Beteiligten entschlossen entgegengetreten wird.</p>
<p><span id="more-806"></span></p>
<h4>Zusendung unberechtigter Rechnungen &#8211; Was Verbraucher wissen sollten</h4>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bmj/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BMJ">BMJ</a>, Berlin, PM 22.12.2008 &#8211; Leider kommt es immer häufiger vor, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechnungen oder Mahnungen für Waren oder Leistungen bekommen, die sie nie bestellt oder in Anspruch genommen haben. Windige Unternehmen behaupten darin wahrheitswidrig, man habe beispielsweise im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> ein Buch oder eine CD gekauft, einen Ahnenstammbaum erstellen lassen oder sonstige entgeltliche Leistungen genutzt.</p>
<p>Bundesjustizministerin Brigitte Zypries informiert Verbraucherinnen und Verbraucher, was sie in einer solchen Situation beachten sollten: (&#8230;)</p>
<blockquote><p>&#8220;Auf eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechnung">Rechnung</a> oder ein normales Mahnschreiben muss man nicht reagieren. Es kann aber sinnvoll sein, dem Absender schriftlich mitzuteilen, dass man keinen Vertrag geschlossen hat. Wer nicht ausschließen kann, vielleicht doch &#8211; etwa im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> &#8211; eine Vertragserklärung abgegeben zu haben, sollte den Vertrag <strong>vorsorglich anfechten bzw. widerrufen</strong>. Sollten Sie einen <strong>Mahnbescheid </strong>über eine unberechtigte Forderung <strong>vom Gericht </strong>zugestellt bekommen, müssen Sie dagegen<strong> unbedingt Widerspruch einlegen</strong>! Denn jeder kann wegen einer angeblichen Geldforderung einen Mahnbescheid beantragen. Das Gericht prüft in dieser Phase des Verfahrens nicht, ob der Anspruch wirklich besteht. Wird binnen zwei Wochen kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Daraus kann vollstreckt werden, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Das heißt, möglicherweise steht eines Tages der Gerichtsvollzieher vor der Tür, wenn Sie sich nicht gegen einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid wehren&#8221;, erläuterte Zypries. (&#8230;)</p></blockquote>
<p>Mit einer unberechtigten Zahlungsaufforderung kann ein Unternehmen schon nach geltendem Recht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die Verbraucherzentralen (www.verbraucherzentrale.de) und die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg (www.wettbewerbszentrale.de) können gegen solche Unternehmen vorgehen, etwa Unterlassung verlangen oder sogar Klage erheben. Durch ein von Bundesjustizministerin Zypries vorgelegtes und bereits vom Deutschen Bundestag verabschiedetes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird in solchen Fällen künftig stets ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Denn anders als bisher ist in Zukunft nicht mehr Voraussetzung, dass die Zahlungsaufforderung geeignet ist, den Wettbewerb etwa zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.</p>
<p>Neben der Zusendung von Rechnungen für nicht bestellte Waren oder Dienstleistungen sehen sich Verbraucher unter anderem auch mit folgenden unredlichen Geschäftspraktiken konfrontiert:</p>
<p><strong>1. Bestellung von Waren oder Dienstleistungen unter fremdem/falschem Namen</strong></p>
<p>Es kommt vor, dass jemand &#8211; etwa im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> &#8211; tatsächlich Waren bestellt oder eine entgeltliche Leistung in Anspruch nimmt und an Stelle seines eigenen Namens den eines anderen angibt. Manche wollen sich damit einen Scherz erlauben. Teilweise geschieht dies auch, um selbst nicht zahlen zu müssen. Die Unternehmen übersenden dann ihre Rechnungen oder Mahnungen an die ahnungslose Person, deren Name bei der Bestellung angegeben wurde.</p>
<p>Für den Empfänger einer solchen Zahlungsaufforderung gilt wiederum: Mit ihm ist kein Vertrag zustande gekommen. Denn er selbst hat keine Vertragserklärung abgegeben. Deswegen ist er nicht zur Zahlung verpflichtet! Sollten Sie den Eindruck haben, jemand könne Ihren Namen unbefugt benutzt haben, ist es besonders ratsam, sich mit dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechnung">Rechnung</a> stellenden Unternehmen in Verbindung zu setzen. Teilen Sie ihm schriftlich mit, dass Sie keine Vertragserklärung abgegeben haben und fordern Sie die Firma auf darzulegen, wann, mit welchem Inhalt und wie der Vertrag geschlossen wurde. Wer nicht ausschließen kann, vielleicht doch selbst eine entgeltliche Leistung z. B. im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> genutzt zu haben, sollte den Vertrag vorsorglich anfechten bzw. widerrufen. Wichtig ist auch hier, dass gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird!</p>
<p>In solchen Fällen einer <strong>Bestellung unter falscher Namensangabe </strong>sollten ebenfalls die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/polizei/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Polizei">Polizei</a> oder Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. Auch solche Machenschaften sind in der Regel (etwa als Betrug oder Computerbetrug) strafbar. Deshalb sollten die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis gesetzt werden, damit sie Ermittlungen gegen Unbekannt aufnehmen können.</p>
<p>Ein Wettbewerbsverstoß dürfte bei einer Bestellung unter fremdem Namen nicht vorliegen. Dennoch kann es sinnvoll sein, die örtliche Verbraucherzentrale darüber zu unterrichten.</p>
<p><strong>2. Zusendung unbestellter Waren</strong></p>
<p>Bisweilen erhalten Verbraucher Waren zugeschickt, die sie nie bestellt haben. Die angeblichen Verkäufer übersenden gleichzeitig Rechnungen, auf die Mahnungen oder sogar ein Mahnbescheid folgen. Wer Empfänger tatsächlich nicht bestellter Waren ist, hat keinen Vertrag mit dem angeblichen Verkäufer geschlossen und braucht daher auch nicht zu zahlen. Er ist auch nicht verpflichtet, die unbestellt gelieferte Sache zurückzuschicken. Wird sie beim Empfänger beschädigt, haftet er nicht dafür. Der Verbraucher darf die nicht bestellten Sachen sogar benutzen oder verbrauchen, also z. B. das zugesandte Buch lesen oder den Wein trinken. Auf jeden Fall gilt auch hier: Spätestens wenn ein Mahnbescheid zugestellt wird, muss man tätig werden und Widerspruch einlegen!</p>
<p>Allerdings sollten Verbraucher vorsichtig sein, denn in bestimmten Situationen kann das Unternehmen Ansprüche geltend machen! Das kann der Fall sein, wenn ein redliches Unternehmen irrig davon ausgegangen ist, dass die Ware tatsächlich bestellt wurde und der Verbraucher diesen Irrtum auch erkannt hat oder hätte erkennen können. Oder wenn die Bestellung für eine andere Person bestimmt war und auch das für den Empfänger der Sendung zumindest erkennbar war, so z. B. wenn in einem Haus mehrere Parteien mit dem gleichen Namen wohnen. In solchen Fällen sollte man sich an den Unternehmer wenden und ihn zur Abholung der Ware auffordern. Bittet der Unternehmer darum, die Ware zurückzusenden, muss er die anfallenden Kosten übernehmen.</p>
<p>Da die Zusendung unbestellter Waren in aller Regel <strong>nicht strafbar </strong>sein wird, ist es in solchen Fällen nicht erforderlich, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/polizei/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Polizei">Polizei</a> oder Staatsanwaltschaft zu informieren. Wie bei einer unberechtigten Zahlungsaufforderung kann ein Unternehmen auch bei der Übersendung nicht bestellter Waren einen Wettbewerbsverstoß begehen. Daher sollten auch in diesem Fall die örtliche Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg in Kenntnis gesetzt werden</p>
<p>Bearbeitung: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de</p>
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		<title>Mord und Hacken gegen virtuellen Ehegatten in MapleStory</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Nov 2008 13:14:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zu einer Festnahme kam es in Japan. Dabei ging es &#8211; anders als die Überschrift zur Meldung vom 24.10.08 in der Computerbild vermuten ließ &#8211; nicht um eine reale Strafe für einen virtuellen Mord. Zwar hatte die Dame ihren &#8220;Online-Ehemann&#8221; in ihrem virtuellen Leben, dem Multiplayer-Internet-Game MapleStory, getötet. Der Strafvorwurf richtete sich jedoch dagegen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu einer Festnahme kam es in Japan. Dabei ging es &#8211; anders als die Überschrift zur Meldung vom 24.10.08 in der Computerbild vermuten ließ &#8211; nicht um eine reale Strafe für einen virtuellen Mord. Zwar hatte die Dame ihren &#8220;Online-Ehemann&#8221; in ihrem virtuellen Leben, dem Multiplayer-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Game MapleStory, getötet. Der Strafvorwurf richtete sich jedoch dagegen, dass sich die Verdächtige unberechtigterweise Zugang zum Account des Ex-Online-Partners verschafft hatte. Sie habe seine Zugangsdaten benutzt, um sich unter seinem Namen in das in Japan äußerst beliebte Onlinespiel MapleStory1 einzuloggen. nachdem sie zu Zeiten des Glcks in der Online-Ehe die Zugriffsdaten erhalten hatte, loggte sie sich später unter seinem Namen ein und löschte den Avatar des Verflossenen. wie es in der o. g. Meldung der Computerbild weiter heißt Laut drohen nach japanischem Recht bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe von rund 5000 Dollar in diesem Verfahren.</p>
<p><span id="more-744"></span></p>
<p><strong>Rechtsvergleich</strong>:<br />
Nach deutschem Recht kommen in der Praxis solchen Streitfällen aus der virtuellen Welt u. a. die §§ 202a und 204 StGB zur Anwendung. Dabei betrifft § 202a StGB [Ausspähen von Daten] die Taten, bei denen gesicherte Zugangsdaten erschlichen (Phishing) oder sonst (Hacking) ohne oder sogar gegen das Wissen des Berechtigten erlangt werden. § 204 StGB [Verwertung fremder Geheimnisse] trifft dagegen in den Fällen zu, in denen zwar die Zugangsdaten rechtmäßig bzw. mit Kenntnis der Berechtigten erlangt wurden, die Verwertung aber ohne Befugnis erfolgte.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de</p>
<p><strong>Rechtsgrundlagen</strong><br />
§ 202a StGB [Ausspähen von Daten]<br />
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.</p>
<p>§ 204 StGB [Verwertung fremder Geheimnisse]<br />
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>AG München: Keine Zahlungspflicht bei Abo-Falle</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 10:20:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das AG München hatte mit Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 die Zahlungsklage des Betreibers einer solchen Abo-Falle im Internet abgewiesen. Trotz zahlreicher Varianten in  der Gestaltung der Abo-Fallen sind und bleiben zahlreiche Ansprüche unbegründet. Dies übersehen die Opfer oft und zahlen doch. Im  Fall des AG München war über eine Webseite die Berechnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG München hatte mit Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 die Zahlungsklage des Betreibers einer solchen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abo-falle/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abo-Falle">Abo-Falle</a> im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> abgewiesen. Trotz zahlreicher Varianten in  der Gestaltung der Abo-Fallen sind und bleiben zahlreiche Ansprüche unbegründet. Dies übersehen die Opfer oft und zahlen doch. Im  Fall des AG München war über eine Webseite die Berechnung der Lebenserwartung angeboten worden, für die man sich aber registrieren musste. Dabei wurde zusätzlich mit einem Gewinnspiel geworben.</p>
<p><span id="more-704"></span></p>
<p>Die Kosten für die Berechnung waren dabei unterhalb der Registrierung und in den AGB versteckt.<br />
Das Gericht hat die Zahlungsklage des Anbieters abgewiesen, da kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist. Zwar akzeptiert der Nutzer die AGB, die eine Zahlungspflicht enthalten. Ansonsten wird aber der Eindruck eines kostenlosen Vertrages erweckt, so dass die Zahlungsklausel in den AGB überraschend und damit unwirksam nach § 305c Abs. 1 BGB ist.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de</p>
<h4>AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 &#8211; Kein Zahlungsanspruch bei <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abo-falle/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abo-Falle">Abo-Falle</a></h4>
<p>Endurteil gem. § 495a ZPO<br />
I. Die Klage wird abgewiesen.<br />
II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klagepartei<br />
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
IV. Der Streitwert wird auf EUR 30,- festgesetzt.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.<br />
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Eignungsmangels über den Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB. Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass sie die AGB der Klägerin anerkennt. Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.<br />
Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden.<br />
Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Seite ist das Gericht überzeugt, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.</p>
<p>Eine Anmeldung ist vorliegend möglich, ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der AGB muss nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier versteckt sich die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, vergleiche Palandt, 65. Auflage, § 305 Randnummer 5, aber hier wird in den AGB überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt. Daher ist auch die vom Klägervertreter angeführte BGH-Entscheidung, Aktenzeichen: I ZR 75/03, nicht einschlägig. Dort war zwischen den Parteien auch ohne AGB klar, welches Vertragsverhältnis der Art nach vorlag.</p>
<p>Insgesamt ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB nach den gesamten Umständen, nämlich dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam ist.</p>
<p>Die Klage war daher abzuweisen.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.<br />
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3<br />
ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/grundlagen/rechtsanwalt/2008-10/ag-muenchen-keine-zahlungspflicht-bei-abo-falle/#comment-268">12.03.2009</a>, <a href='http://www.unifunk.uni-osnabrueck.de/wordpress/2009/03/12/abo-fallen-im-internet-so-koennt-ihr-euch-wehren/' rel='external nofollow' class='url'>UFO &raquo; Blog Archive &raquo; Abo-Fallen im Internet: So könnt ihr euch wehren!</a> schreiben: [...] behaupteten Vertr&#228;ge sind wackelig: Bereits mehrfach haben Gerichte festgestellt, dass die Preisinformationen auf den Internetseiten nicht ausreichend [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
	Tags: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abo-falle/" title="Abo-Falle" rel="tag">Abo-Falle</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/vertragsrecht/agb-recht/" title="AGB-Recht" rel="tag">AGB-Recht</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betrug/" title="Betrug" rel="tag">Betrug</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/internet-recht/ecommerce/" title="eCommerce" rel="tag">eCommerce</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/grundlagen/" title="Grundlagen" rel="tag">Grundlagen</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/muenchen/" title="München" rel="tag">München</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/strafrecht-und-it/" title="Strafrecht und IT" rel="tag">Strafrecht und IT</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/straftat/" title="Straftat" rel="tag">Straftat</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/verbraucherschutz/" title="Verbraucherschutz" rel="tag">Verbraucherschutz</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/vertragsrecht/vertragsgestaltung/" title="Vertragsgestaltung" rel="tag">Vertragsgestaltung</a><br /><br />

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		<title>Denunzieren im Internet 2.0 &#8211; rottenneighbor.com in Kiel</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Oct 2008 10:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kieler Nachrichten, 14.10.2008 &#8211; Auch wenn Kiel nun noch nicht bei Street-View gelistet ist, erste anonyme Nachbarschaftsanalysen gibt es! rottenneighbor.com bietet eine Plattform, auf der Neider, Ausländerfeinde und Co dem Wunsch nach Verbreitung einer Beleidigung und Abwertungen freien Lauf lassen können. Ebenso geprellte Vermieter, enttäuschte Kunden oder geschädigte oder belästigte Nachbarn. Was also einerseits als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kieler Nachrichten, 14.10.2008 &#8211; Auch wenn Kiel nun noch nicht bei Street-View gelistet ist, erste anonyme Nachbarschaftsanalysen gibt es! rottenneighbor.com bietet eine Plattform, auf der Neider, Ausländerfeinde und Co dem Wunsch nach Verbreitung einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/beleidigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beleidigung">Beleidigung</a> und Abwertungen freien Lauf lassen können. Ebenso geprellte Vermieter, enttäuschte Kunden oder geschädigte oder belästigte Nachbarn. Was also einerseits als ein Tool für eine Bewertung der Nachbarschaft in roten und grünen Häuschen wie ein schönes Spiel anmutet, kann für die Betroffenen bitterer Ernst sein oder werden.</p>
<p><span id="more-674"></span></p>
<h4>Show Sex Offenders</h4>
<p>Die Schaltfläche &#8220;Show Sex Offenders&#8221; dürfte so ziemlich die deutlichste Mitteilung sein, was auf der Nachbarschaftsplattform eingestellt werden kann und soll. Straftaten oder Beschuldigung über Straftaten ließen sich bei einer kurzen Recherche auch für Kiel finden: &#8220;verurteilter Krimineller (versuchter Totschlag)&#8221; oder von &#8220;Raub, Vergewaltigung&#8221; war dort die Rede. Und das schon im ersten Fall gefundenen Fall mit Namensnennung! Von Rehabilitation oder einer abgesessenen Haftstrafe nichts zu lesen. Noch weniger von der behaupteten Verurteilung, auf der diese Beschuldigung beruhen könnte. Die Horrorvision aus Orwells &#8220;1984&#8243;, in der Menschen ohne Prozess verurteilt werden und verschwinden wird hier Wirklichkeit: Der Verdaacht allein genügt, um an den öffentlichen und überall abrufbaren Pranger zu kommen. Stehen Sie auch schon dort?</p>
<h4>Wortwahl und Information</h4>
<p>Auch sonst ist der Gossenjargon und die Rechtschreibung nicht gerade lesenswert. Prädikate in Großschreibung, Fremdworte ohne eine Spur von Rechtschreibprüfung &#8211; z. B. verbunden mit Lästern über Lohnabrechnungen über Hauptschüler oder schulische Leistungen der Betroffenen. Das geht weit über die Fehler hinaus, die man zur Verfolgung von Textklau und Feststellung der Urheberschaft braucht.<br />
Wem hilft´s? Eine Informationsquelle dürften die gefundenen Äußerungen kaum darstellen. Die Äußerungen sagen wohl über die bisherigen Verfasser mehr aus, als über die entsprechendne Bewohner, Vermieter oder Betreiber von Geschäften oder Lokalitäten.</p>
<p>Ich hatte eigentlich nach dem Bericht der KN nur gehofft, dass der Besuch dort kurzweilig oder sogar lustig wäre. War er nicht!!!</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>Vorbeugende Terrorismusabwehr oder Achtung der Privatsphäre</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Oct 2008 02:35:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das neue Staatschutzstrafrecht soll im Oktober im Kabinett verhandelt werden. Das Bundejustizministerium sieht aber die Möglichkeit, rechtsstaatliche Grundsätzee zu achten und doch die Strafbarkeit in den Bereich der Handlungen im Vorfeld von terroristischen Straftaten auszudehnen. Dabei sollen z. B. die Anleitungen zum Bombenbau aus dem Internet genommen und die Finanzierung von Terroranschlägen verboten werden. Doch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das neue Staatschutzstrafrecht soll im Oktober im Kabinett verhandelt werden. Das Bundejustizministerium sieht aber die Möglichkeit, rechtsstaatliche Grundsätzee zu achten und doch die Strafbarkeit in den Bereich der Handlungen im Vorfeld von terroristischen Straftaten auszudehnen.  Dabei sollen z. B. die Anleitungen zum Bombenbau aus dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> genommen und die Finanzierung von Terroranschlägen verboten werden. Doch wie soll dann die rechtsstaatliche Praxis dies leisten? Die genannten &#8220;Bastelseiten für Bomben&#8221; sind oft im Ausland gehostet. Weiter Auskunftsrechte oder Verbotsrechte &#8211; wie <a title="§ 101 UrhG | Gesetzestext und Urteil LG Köln" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2008-09/koeln-entscheidung-zum-provider-auskunftsanspruch-101-urhg/" target="_self">seit 01.09.2008 in § 101 UrhG</a> &#8211; gegen Provider, werden keine rechtsstaatliche Patentlösung bieten. Die Finanzierung von Terroranschlägen wird ohne Insiderkenntnisse und eine Einschränkung des Bankengeheimnisses nicht funktionieren.</p>
<p><span id="more-629"></span></p>
<p>Zwischen der intensiv diskutierten Strafbarkeit des Aufenthalts in Terrorkamps und den nun bekämpften Inhalten bestimmter Internetseiten ist stärker zu unterscheiden. Es sind die Handlungs- und Ermttlungsinstrumente der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/polizei/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Polizei">Polizei</a> und Staatsanwaltschaft anders. Auch sind ganz unterschiedliche Dritte (Zoll und Flugunternehmen bei Einreise; Access- und Hosting-Provider bei Internetseiten) einzubinden und folglich die betroffenen Rechtsmatierien und Grundrechte ganz unterschiedlich.</p>
<p>In einer wohl zu optimistischen Pressemitteilung des Bundesjstizminsteriums wird eher Hoffnung beschworen, als eine Information über die zu erwartenden REgelungen angeboten. Möge das Gesetz besser werden, als die ersten Zeichen dies befürchten lassen!</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h4>Zypries stellt klar: Neues Staatschutzstrafrecht im Oktober im Kabinett</h4>
<p>PM <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bmj/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BMJ">BMJ</a>, Berlin, 27. September 2008 &#8211; Der Gesetzentwurf, mit dem neue Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten unter Strafe gestellt werden, ist innerhalb der Bundesregierung sowie mit den Ländern und Verbänden abgestimmt. Er ist damit kabinettreif und wird im Oktober Gegenstand der Befassung im Bundeskabinett sein.</p>
<p>Bundesjustizministerin Brigitte Zypries:</p>
<p style="30px;">&#8220;Mit dem neuen Gesetz werden künftig eine Vielzahl von Handlungen im Vorfeld von terroristischen Straftaten unter Strafe gestellt. Das Paket umfasst neben anderem beispielsweise das Bereitstellen von Bombenbauanleitungen im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>, das Finanzieren von Terroranschlägen, das Beschaffen und Vorhalten von Materialien, mit denen Anschläge begangen werden können, aber auch insbesondere die Ausbildung und das sich ausbilden lassen, um eine terroristische Gewalttat zu begehen.</p>
<p style="30px;">Dabei bleiben wir bei unserer Leitlinie: Rechtstaatliche Grundsätze müssen auch bei der Terrorismusabwehr strikt gewahrt werden. Strafrecht ist immer das letzte Mittel des Staates, deshalb können Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Allein der Umstand, dass sich jemand bestimmte Fertigkeiten beibringen lässt, die potenziell dazu genutzt werden können, terroristische Anschläge zu begehen, kann aus rechtsstaatlichen Gründen nicht ausreichen, um ihn oder sie zu bestrafen. Hinzu kommen muss die Absicht, diese Fertigkeiten zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu nutzen. Allerdings kann &#8211; entgegen anderslautender Behauptungen von Unionspolitikern &#8211; der Aufenthalt in einem Terrorcamp schon ausreichen, um einen Anfangsverdacht für strafrechtliche Ermittlungen zu begründen. Dass diese abgewogene Ausgestaltung des Straftatbestandes geboten ist, zeigt schon der Umstand, dass sich ansonsten beispielsweise bereits ein investigativer Journalist strafbar machen würde, der sich zu Recherchezwecken in ein Terrorcamp begibt. Man kann also festhalten: Unser Vorschlag ist praxisgerecht und rechtstaatlich, auch das Bundesinnenministerium trägt ihn mit.&#8221;</p>
</blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>LG München: Chaos schützt (Abmahnanwalt) vor Strafe nicht</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Sep 2008 14:03:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahner]]></category>
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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Meldung hat der Heise Verlag von der Verurteilung des durch Abmahnungen bekannt gewordenen Anwalts von Gravenreuth zu einer Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung berichtet. In einer anderen Strafsache soll das LG München den Anwalt schon wegen Veruntreuung veruteilt haben. Auch Vorstrafen wegen Urkundenfälschung seien in die Strafbemessung eingegangen. Das Urteil ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Meldung hat der Heise Verlag von der Verurteilung des durch Abmahnungen bekannt gewordenen Anwalts von Gravenreuth zu einer Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung berichtet. In einer anderen Strafsache soll das LG München den Anwalt schon wegen Veruntreuung veruteilt haben. Auch Vorstrafen wegen Urkundenfälschung seien in die Strafbemessung eingegangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig gewesen; eine Einlegung der Revision gegen die Entscheidung &#8211; darauf weist heise ausdrücklich hin &#8211; also noch möglich.</p>
<p><span id="more-596"></span></p>
<p>In dem <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/116126" target="_blank">Artikel von heise vom 17.09.2008</a> heißt es:</p>
<blockquote><p>Das Landgericht Berlin hat am heutigen Mittwochabend den wegen seiner Abmahnungen bekannt gewordenen Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth zu einer Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Damit folgte das Gericht genau dem Antrag der Staatsanwaltschaft. In dem Berufungsverfahren sah es der Vorsitzende Richter als erwiesen an, dass sich von Gravenreuth in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit der Berliner Tageszeitung taz des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat.</p>
<p>Von Gravenreuth war vor einem Jahr vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen eben dieses versuchten Betrugs zu einer Haftstrafe von einem halben Jahr ohne Bewährung verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm nachgewiesen, dass er ohne nachvollziehbaren Grund die Domain der Zeitung taz.de hatte pfänden lassen. Von Gravenreuth hatte seinerzeit insistiert, kein Geld aus einem Rechtsstreit mit der Zeitung erhalten zu haben. Er habe auf den Kostenfestsetzungsbeschluss noch keine Zahlung erhalten, hatte Gravenreuth laut taz damals erklärt. Dies allerdings hatte sich nach einer Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten des Anwalts als unwahr herausgestellt. Dort hatte die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/polizei/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Polizei">Polizei</a> Unterlagen gefunden, die die Kenntnis des Geldeingangs bestätigten.</p>
<p>Der Beschuldigte wollte in der heutigen Strafverhandlung über seinen Verteidiger nachweisen lassen, dass seine Kanzlei im Tatzeitraum so chaotisch organisiert gewesen sei, dass er den Überblick verloren habe. Mehrere ehemalige Angestellte, die als Zeugen benannt waren, bestätigten zwar diese Darstellung, was die Postablage angeht, betonten aber laut Prozessbeobachtern, dass in Sachen Geldeingang immer strenge Ordnung geherrscht habe. Insofern war der Vortrag des Münchner Rechtsanwalts offenbar für den Vorsitzenden Richter wenig glaubwürdig. (&#8230;) (hob[10]/c&#8217;t)</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/blog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blog">blog</a>.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>LG Hamburg: Kein Unterlassen bei Berichterstattung von Straftat in Blogs, Foren, Internetseiten</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Sep 2008 11:00:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[LG Hamburg, Beschluss v. 11.06.2008 &#8211; Az.: 324 0 1069/07 &#8211; Das LG Hamburg hatte über den Antrag auf Unterlassung und Löschung des Namens eines bekannten Straftäters geraume Zeit nach der Tat zu entscheiden. Dabei hat es dem Interesse an der öffentlichen Berichterstattung den Vorrang vor dem Interesse auf Resozialisierung des Inhaftierten eingeräumt. Dies u. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Hamburg, Beschluss v. 11.06.2008 &#8211; Az.: 324 0 1069/07 &#8211; Das LG Hamburg hatte über den Antrag auf Unterlassung und Löschung des Namens eines bekannten Straftäters geraume Zeit nach der Tat zu entscheiden. Dabei hat es dem Interesse an der öffentlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> den Vorrang vor dem Interesse auf Resozialisierung des Inhaftierten eingeräumt. Dies u. a. deshalb, weil der abgeurteilte und inhaftierte Straftäter sich selbst &#8211; in der Strafanstalt &#8211; wieder in das Rampenlicht der Medien begeben hatte. Bemerkenswert ist auch der zweite Teil der Begründung: Das LG Hamburg lehnte einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung ab. Hätte der Beklagte also „vorsorglich&#8221; eine so genannte Strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben, so hätte er den Prozess verloren.</p>
<p><span id="more-562"></span></p>
<p>Das Urteil zeigt, wie fein im Bereich der Abmahnungen unterschieden werden muss. Leider sind insb. die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahner/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahner">Abmahner</a> nicht sehr zimperlich bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen. Die gestellten Ansprüche sind nicht selten zu weit oder gar gänzlich unberechtigt. Wer dennoch eine solche Erklärung unterschreibt, hat es in einem Folgeprozess schwer, seine Rechte durchzusetzen.</p>
<p>Wer dagegen eine Unterlassungserklärung gar nicht abgibt, dem droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren. In diesem muss der angebliche Verletzer &#8211; so die Gerichtspraxis &#8211; oft gar nicht angehört werden. Zudem ist dieses Verfahren dann oft mit einem hohen Streitwert für das Unterlassen bzw. den Gesamtwert der Verletzung (Marken-, Patent- oder Urheberrechte) unterlegt und deshalb besonders kostspielig. Auch wenn die Fristen mit zwei oder drei Tagen zuweilen bewusst und ohne Not von den Abmahnern sehr kurz vorgegeben werden: Eine genaue Prüfung der Abmahnung und Unterlassungserklärung ist erforderlich.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<p align="center">- ***-</p>
<h4>LG Hamburg, Beschluss v. 11.06.2008 &#8211; Az.: 324 0 1069/07 &#8211; Löschungspflichten aus Online-Archiven</h4>
<p><strong>Tenor</strong>:</p>
<p>Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, die darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner zu untersagen, über den Kläger unter voller Namensnennung im Zusammenhang mit dem Mord an (Name) zu berichten. Der Antragsteller wurde wegen Mordes an (Name) zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befindet er sich seither in Strafhaft.</p>
<p>Der Antragsgegner verantwortet den <strong>Internetauftritt</strong> &#8220;xxxxxxx&#8221; auf der er unter anderem über die Verhandlungen der Pressekammer des Landgerichts Hamburg berichtet. Im Rahmen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> über Verfahren, in denen es um die Anonymisierung von Berichterstattungen über den Kläger ging, erwähnte der Antragsgegner wiederholt den Nachnamen des Antragstellers (Name) (Anlage K 1).</p>
<p>Auf eine <strong>E-Mail </strong>des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 30.3.2007 (Anlage K 3 letzte Seite), in der es hieß: &#8220;Ich möchte Sie bitten, bei Ihrer &#8211; völlig legitimen &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> und Kritik der Verfahren nicht mehr den vollen Namen es Klägers zu nennen. Sie könnten ihn abkürzen (Name), und damit wäre doch sicher der Informations- und Diskussionswert Ihrer Beiträge nicht geschmälert.&#8221; hatte der Antragsgegner mit E-Mail vom 28.4.2007 (Anlage K 3 erste Seite) geantwortet: &#8220;(Name) gestern hatte ich noch einmal die Richter gefragt, und diese meinten, die Namensnennung von (Name) auch auf einer Terminrolle im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> im Zusammenhang mit Mörder und der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> könnte zum Streit führen, dessen Ausgang ungewiss ist. Somit bleibe ich bei dem vereinbarten (Name).&#8221; (&#8230;)</p>
<p>II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Hinsichtlich des konkreten Antrages ist bereits nicht ersichtlich, dass eine volle Namensnennung erfolgt ist, aus Anlage KV 1 ergibt sich &#8211; soweit ersichtlich &#8211; lediglich die Nennung des Nachnamens des Antragstellers.</p>
<p>Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Unterlassung einer ihn als Mörder identifizierenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> unter keinem rechtlichen Aspekt zu. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht (1) oder aus vertraglicher Vereinbarung (2).</p>
<p>1) Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer den Antragsteller identifizierenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> über die von ihm begangene <a href="http://www.jur-blog.de/tag/straftat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Straftat">Straftat</a> der Vorrang einzuräumen.</p>
<p>Hierzu hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem vergleichbaren, ebenfalls den Antragsteller betreffenden Fall (7 U 77/07 &#8211; Urteil vom 18.12.2007) folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Für den Kläger streitet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht in der Lebach-Entscheidung (BVerfGE 35, 202, 226 &#8211; Lebach I) ausgeführt hat, wird eine öffentliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> über eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/straftat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Straftat">Straftat</a> unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters stets dessen Persönlichkeitsbereich erheblich beeinträchtigen, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekanntmacht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert.</p></blockquote>
<p>Auf der anderen Seite sprechen, wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls betont, erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge. Gerade bei schweren Gewaltverbrechen gibt es neben allgemeiner <strong>Neugier</strong> und <strong>Sensationslust</strong> ernstzunehmende Gründe für das Interesse an Informationen auch darüber, wer die Täter waren.</p>
<p>Wer den <strong>Rechtsfrieden</strong> bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfGE 35, 202, 230f. &#8211; Lebach I).</p>
<p>Nach Befriedigung des aktuellen <strong>Informationsinteresses</strong> gewinnt allerdings das Recht des Straftäters, &#8220;allein gelassen zu werden&#8221;, zunehmende Bedeutung und setzt dem Wunsch der Massenmedien und dem Bedürfnis des Publikums, seinen individuellen Lebensbereich zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen. Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> und einer unzulässigen späteren Darstellung lässt sich nicht mit einer fest umrissenen Frist fixieren.</p>
<p>Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> gegenüber der aktuellen Information eine <strong>erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters</strong> zu bewirken geeignet ist. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht.</p>
<p>Eine <strong>Gefährdung der Resozialisierung </strong>ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein den Täter identifizierender Beitrag nach seiner Haftentlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung veröffentlicht werden soll (BVerfGE 35, 202, 234f. &#8211; Lebach I). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden.</p>
<p>Entscheidend ist vielmehr stets, in welchem Maß eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a> die<strong> Persönlichkeitsentfaltung </strong>beeinträchtigen kann. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat &#8220;allein gelassen zu werden&#8221;; vielmehr ist weiterhin die Güterabwägung erforderlich (BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 &#8211; Lebach II; HansOLG Hamburg, AfP 2007, 228).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an der <strong><a href="http://www.jur-blog.de/tag/berichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berichterstattung">Berichterstattung</a></strong> über die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/straftat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Straftat">Straftat</a>. Eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Klägers, die sein Schutzbedürfnis gegenüber der Informationsfreiheit überwiegen lässt, ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Die vom Kläger begangene <a href="http://www.jur-blog.de/tag/straftat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Straftat">Straftat</a> erregte wegen ihrer Schwere besonderes öffentliches Interesse. (&#8230;)</p>
<p>Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger &#8211; wie dem Senat aus einer Parallelsache bekannt geworden ist, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist &#8211; selbst durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass er in der Öffentlichkeit als verurteilter Straftäter bekannt bleibt. Auch dieser Gesichtspunkt wirkt sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus. In der XY- Zeitung vom 18. Dezember 2006 erschien ein Beitrag, der auch im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> auf der Seite (xy) veröffentlich wurde, in dem unter der Überschrift &#8220;xxxxxxx&#8221; unter Nennung des Namens und Abbildung des Klägers darüber berichtet wurde, dass der Kläger und ein anderer Gefangener als erstplatzierte Preisträger aus dem Literaturwettbewerb in der JVA (zzzz) hervorgegangen seien.</p>
<p>2) Auch kann der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung herleiten. Aus dem E-Mail-Verkehr (Anlage K 3) ergibt sich kein entsprechender Vertragsschluss. Bereits die E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30.3.2007 (Anlage K 3 letzte Seite) enthält ausdrücklich lediglich eine &#8220;Bitte&#8221; und kein Angebot zum Abschluss eines &#8211; wie auch immer gearteten &#8211; Vertrages.</p>
<p>Der Antwort des Antragsgegners mit E-Mail vom 28.4.2007 (Anlage K 3 erste Seite) lässt sich ebenfalls kein Vertragsschluss entnehmen. Zum einen bestand kein Angebot (§ 145 BGB), dass hätte angenommen werden können (§§ 146 ff. BGB). Insbesondere aber mangelt es diesem Antwortschreiben an dem für eine vertragliche Vereinbarung erforderlichen Rechtsbindungswillen. Dass die Formulierung &#8220;vereinbarten&#8221; verwendet wird, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung; der Antragsgegner ist kein Jurist. (&#8230;)</p>
<p>Kürzungen und Hervorhebungen: RA Siegfried Exner, Kiel &#8211; <a title="IT-Recht in Kiel, Rechtsanwalt Siegfried Exner" href="http://www.jur-blog.de" target="_self">www.jur-blog.de</a></p>
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