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BGH, Urteil vom 19. März 2008 – I ZR 166/05 – St. Gottfried – Einen nicht alltäglichen Streit musste der BGH entscheiden, als die Tochter eines Urhebers, Gestalter eines Altarraums der Kirche St. Gottfried gegen die dortigen Umbaupläne klagte. Der BGH befand, anders als die Vorinstanz, das kirchleiche Selbstbestimmungsrecht in dem Fall als vorrangig.




