Artikel-Schlagworte: „Unterlassung“
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II – Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt. Diesen Beitrag weiterlesen »
LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007, Az. 416 O 339/06 – Red. Leitsätze:
- Derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Letztverbrauchern Waren unter Angabe von Preisen anbietet, zusätzlich zu den Endpreisen anzugeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.
- Die unlautere Wettbewerbshandlung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
BGH, Urteil vom 17. November 2009, Az. VI ZR 226/08 – Die kritische Auseinandersetzung mit der Berichterstattung in Medien, ist selbst durch die Presse- und Meinungsfreiheit geschützt. Der BGH hat damit erneut die Richter der Vorinstanzen in Hamburg zurechtgewiesen: Diese hatten dem klagenden Fucus-Chefredakteur einen Unterlassungsanspruch zuerkannt. Der BGH erkannte jedoch auf eine Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern. Der Abdruck einer sehr kritischer Interviewäußerung ist also rechtlich zuläsig.
LG Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az. 8 O 46/09 – Red. Leitsätze
- Die angegriffene Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt insoweit gegen § 312 c Abs. 1, Art 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, als dass sie nicht darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt der Belehrung in Textform beginnt.
- Das Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen zu prüfen, weil es um eine Prozessvoraussetzung geht.
- Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen folgt daraus, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht und das beherrschende Motiv der Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind.
Anm.: Mit dem vorliegenden Urteil des LG Stade wird die Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen gefestigt. Zudem wird selbst bei einem sechsstelligen Jahresumsatz (hier: “Für 2007 waren dies nach Darstellung der Verfügungsklägerin 238.000,00 €.”) schon 164 Abmahnungen in fünf Jahren als unverhältnismäßig gewertet. Da zudem das LG Stade den Missbrauch als Prozessvoraussetzung betrachtet ist der auch von Amts wegen zu prüfen. Dies erhöht die Anforderung an die Darlegung von Rechtsverstößen der wettbewerblichen Abmahner erheblich.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
AG Rendsburg, Beschluss 16. Oktober 2009 Az. 3 C 218/07 – Red. Leitsatz:
Die Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt einerseits das fahrlässige Verhalten der Schuldnerin, andererseits muss der Schuldnerin deutlich gemacht werden, dass Sie ihre nach nunmehr mehreren Verstößen, selbst nach Ablauf von Jahren nicht in den Griff zu bekommen scheint und auch keine ernsthaften Dinge unternimmt, sich an die Anordnung des Gerichts zu halten.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Datenschutzrecht zum scharfen Schwert. Immerhin 5.000,- Euro für fortgesetzte Verstöße und wiederholte Werbung per E-Mail. Werbenden ist dringend zu raten, ihre Newsletter und ähnliche Werbemaßnahmen zu prüfen und technisch sichere “Opt-out”-Optionen anzubeten. Noch besser ist freilich die Umstellung auf neuere Techniken, wie feeds, podcasts, twitter und andere Kanäle, die vom Kunden selbständig an und auch wieder abgewählt werden können.
OLG Schleswig, Beschluß vom 9.7.2009, Az. 6 W 12/09 – Red. Leitsätze:
- Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist auf den dreifachen Wert der geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Lizenz zur Nutzung des einen hier betroffenen Kartenausschnitts der Klägerin festzusetzen.
- Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung in Verbindung mit einem Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen diesen geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung quasi als Repräsentant weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“.
- Soweit in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (KG Beschluss vom 19.12.2003 – 5 W 367/03 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 – 5 W 3/04 -; LG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 21 O 8723/08 -) das Gebot der Abschreckung zur Vermeidung einer Nachahmungsgefahr als streitwertbestimmender Faktor statuiert wird, überzeugt dies nicht.
Anm.: Das OLG Schlwesig hat m. E. richtig die Bestimmung und Einschränkung des Streitwerts begründet. Zugleich wendet sich das OLG damit gegen die abmahnfreundlichen Gerichte in Berlin (KG), Hamburg und München. Diese vertreten bzw. übernehmen die Argumente der dort ansässigen Unternehmen und legen auch in konkreten Streitfälle mit dem Argument der Nachahmungsgefahr allgemeine Schadenssummen ihren Entscheidungen zugrunde. Eine umfassende fundiert-kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema in der Rechtsprechung ist überfällig.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung! – Höchstrichterlich wird der Hamburger Presserechtsprechung zur vergleichenden Werbung mehr Humor verordnet. Zunächst hatte die BILD noch in den ersten Instanzen gegen den Kino-Werbespot der TAZ “Gib mal Zeitung!” in Hamburg gewonnen. Nun musste der BGH diesem Heimspiel mehr Humor verordnen: “Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde.” heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Und weiter: “Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, …”
Anm.: Für die Juristen bleibt nun viel Auslegungsspielraum, den “durchschnittliche Zuschauer” von Kino-Werbespots zu bestimmen. Ein Streit um einen Begriff, der noch zahlreiche Prozesse bestimmen wird. Es ist daher zu hoffen, dass in der Urteilsbegründung dann Kriterien zur Bestimmung des durchschnittliche Zuschauer vorgelegt werden. Mit Sicherheit ist aber schon jetzt zu sgen: Es ist weder der durchschnittliche TAZ oder Bild-Leser.
LG Coburg, Urteil vom 13. Dezember 2007, Az: 1HK O 37/07; rechtskräftig – Kurzfassung: Wer kennt das nicht: Ungebetene Anrufer behelligen einen mit allen möglichen Angeboten in Sachen Telekommunikation, Geldanlagen oder Versandhandel. Diesen mitunter penetranten “Werbe-Klingel-Terror” braucht der Verbraucher aber nicht hinzunehmen. Er kann sich vielmehr – zum Beispiel mit Hilfe der Verbraucherzentralen – effektiv zur Wehr setzen.
Das zeigt eine jetzt rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Coburg. Einem Versandhaus wurde verboten, Verbraucher bei deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten. Ausnahme: Es liegt eine vorherige Einwilligung des Kunden vor. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen jetzt jedes Mal bis zu 250.000 € Ordnungsgeld.




