Artikel-Schlagworte: „UWG“
OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09 – Red. Leitsätze:
- Ursächlich für die objektiv weisungswidrige Abwicklung des Kundenauftrags waren vielmehr zwei technische, von der Beklagten bei gehöriger Organisation ihres Unternehmens beherrschbare, aber als mögliche Fehlerquelle in Kauf genommene Umstände.
- Dieser bewusst hingenommene, als zielgerichtete Behinderung der betroffenen Mitbewerber wirkende Organisationsmangel genügt zur Annahme eines objektiven Wettbewerbsverstoßes und zur Begründung des geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruchs.
- Der im Übrigen nicht umstrittene Anspruch auf Abmahnkostenersatz folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Anm. RA Exner, Kiel: Angesichts der hier vorliegenden Fälle besteht eine gewissen Hoffnung, dass die wettbewerblichen Abmahnungen zu einem rechtmäßigem Umgang mit den Telekommunikationskunden führen. Die geschilderten Folgen von Organisationsmängeln sind allenthalben bei einigen TK-Anbietern (“schwarze Schafe”) zu beobachten.
LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007, Az. 416 O 339/06 – Red. Leitsätze:
- Derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Letztverbrauchern Waren unter Angabe von Preisen anbietet, zusätzlich zu den Endpreisen anzugeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.
- Die unlautere Wettbewerbshandlung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09 – Red. Leitsätze:
- Werbung für Personenkraftwagen mit der Angabe einer Laufleistung von 5 gefahrenen Kilometern kann mit einstweiliger Verfügung untersagt werden, sofern das Fahrzeug tatsächlich über einen wesentlich höheren Kilometerstand verfügt (500 gefahrene Kilometer oder mehr).
- Die sich aus einem vorliegenden Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr entfällt durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Regelfall nur dann, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgeschlossen erscheint.
- In Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,- € bis 10.000,- € zu bemessen und Beträge bis 2,000,- € nicht ausreichen zu lassen.
Anm. RA Exner, Kiel: Mit dieser Entscheidung dürfte bei Abmahnungen von kleinen eBay-Händlern wegen eines einzelnen Verkaufs (z. B. einzelne Spiele-CD ohne Jugendschutzvermerk in ca. 2 Jahren Verkaufstätigkeit) die Vertragsstrafe im unteren Bereich liegen. Tatsächlich werden fast immer 5.100,- EUR und mehr als Vertragsstrafe angenommen. Dies hat zum Ziel, bei einer erneuten Zuwiderhandlung gleich die Zuständigkeit eines, die hohen Streitwerte gewohnten Landgerichts zu erreichen. M. E. kann in diesem Vorgehen in Standardfällen eines (von mehreren) Indizien für die fehlende Angemessenheit der Vertragsstrafe nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG gesehen werden.
In jedem Fall ist zu begrüßen, dass hier durch ein Gericht Maßstäbe mit nachvollziehbaren Kriterien entwickelt werden, um das überbordende Vertragssstrafwesen bei Abmahnungen zu kontrollieren.
BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08 – Auch der BGH hat nunmehr die vorformulierte Einwilligung zur Datenspeicherung und Verwendung elektronischer Daten am AGB-Recht gemessen. Damit hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass Datenschutzrecht überhaupt gemessen an § 307 ff BGB unwirksam sein kann. Der BGH hatte dabei zwei Klauseln aus dem HappyDigit-Programm zu beurteilen. Eine umfassendere Klausel hat der BGH für wirksam gehalten. Eine Kurzklausel, die letztlich nur auf die Teilnahmebedingungen von HappyDigits verwies, hat er dagegen als unwirksam angesehen. Das Urteil ist ein Durchbruch für einen differenzierten Datenschutz und den Rechtsschutz mit Mitteln des Zivilrechts. Zugleich eine Aufforderung an alle Anbieter ihre Datenschutzerklärungen zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Es ist wahrscheinlich, dass die Entscheidung in Kürze auch zu Abmahnungen von Wettbewerbern herangezogen wird (Abmahngefahr Datenschutzrecht!).
LG Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az. 8 O 46/09 – Red. Leitsätze
- Die angegriffene Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt insoweit gegen § 312 c Abs. 1, Art 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, als dass sie nicht darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt der Belehrung in Textform beginnt.
- Das Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen zu prüfen, weil es um eine Prozessvoraussetzung geht.
- Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen folgt daraus, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht und das beherrschende Motiv der Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind.
Anm.: Mit dem vorliegenden Urteil des LG Stade wird die Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen gefestigt. Zudem wird selbst bei einem sechsstelligen Jahresumsatz (hier: “Für 2007 waren dies nach Darstellung der Verfügungsklägerin 238.000,00 €.”) schon 164 Abmahnungen in fünf Jahren als unverhältnismäßig gewertet. Da zudem das LG Stade den Missbrauch als Prozessvoraussetzung betrachtet ist der auch von Amts wegen zu prüfen. Dies erhöht die Anforderung an die Darlegung von Rechtsverstößen der wettbewerblichen Abmahner erheblich.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung! – Höchstrichterlich wird der Hamburger Presserechtsprechung zur vergleichenden Werbung mehr Humor verordnet. Zunächst hatte die BILD noch in den ersten Instanzen gegen den Kino-Werbespot der TAZ “Gib mal Zeitung!” in Hamburg gewonnen. Nun musste der BGH diesem Heimspiel mehr Humor verordnen: “Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde.” heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Und weiter: “Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, …”
Anm.: Für die Juristen bleibt nun viel Auslegungsspielraum, den “durchschnittliche Zuschauer” von Kino-Werbespots zu bestimmen. Ein Streit um einen Begriff, der noch zahlreiche Prozesse bestimmen wird. Es ist daher zu hoffen, dass in der Urteilsbegründung dann Kriterien zur Bestimmung des durchschnittliche Zuschauer vorgelegt werden. Mit Sicherheit ist aber schon jetzt zu sgen: Es ist weder der durchschnittliche TAZ oder Bild-Leser.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09 – Red. Leitsatz:
- Angesichts des Verhältnisses zwischen dem Umfang der Prozessaktivität (130 Rechtsstreitigkeiten) und dem Umfang des eigentlichen Geschäfts der Verfügungsbeklagten spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Verfügungsklägerin mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG (mehr als 50% der Rechtstreitigkeiten) nicht um die Verfolgung sie wirklich in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens geht.
Anm.: Interessant ist eine Urteilsaussage, nämlich “– wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt – in letzter Zeit insgesamt 130 Rechtsstreitigkeiten als Aktivpartei geführt.” Dies läßt vermuten, dass das Brandenburgisches OLG die Parteien nach § 138 Abs. 1 ZPO vorgegangen ist. Tatsächlich nutzen die Gerichte diese Vorschrift in der Praxisw selbst dann nicht, wenn auf diese Norm hingewiesen und tatsächliche Hinweise zu Vielfachabmahnungen (bis hin zu einer Abmahliste) anwaltlich vorgetragen werden. Eine weitere Klärung im Rechtsszug ist den Parteien dann oft aus Kostengründen nicht mehr möglich, oder es wird wegen des Kostenrisikos bei erkennbar abmahnfreundlicher höherer Instanz abgesehen.
§ 138 ZPO [Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht]
- Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
- Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (…)
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 51/09 – Der Fall betrifft Abmahngründe, die leider immer noch in der Praxis auftauchen. Red. Leitsätze:
- Sind Drittinteressen (hier: Verbraucherschutz) berührt, kann der Verletzer dem Verletzten nicht vorhalten, dass dieser sich seinerseits in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhalte. Denn die ebenfalls zu schützenden Verbraucherinteressen bestehen unabhängig davon, ob sich der Verletzer selbst in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhält.
- Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel begründet werden.
- Es liegt keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG a.F. und n.F. vor, wenn es geht um grundlegende Verbraucherinformationen geht und außerdem eine Nachahmungsgefahr besteht.
- Der durchschnittliche Verkäufer rechnet im Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten, so dass es genügt, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden. Diese Seite muss aber noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden.
Als eine Besonderheit ist u. a. zu erkennen, dass in der Entscheidung die Formulierung „Versicherter Versand […]“ (ohne weitere Aufklärung gegenüber Verbrauchern über die Gefahrtragung beim Fernabsatz) ergangen ist.




