Artikel-Schlagworte: „Verkauf“

OLG a. M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08 – Red. Leitsatz: Bei eines gebrauchten Computers, auf dessen Gehäuse noch das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity) angebracht ist, ohne OEM-Software und dem mit dieser Software, stellt weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine illegale Vervielfältigung der Software dar.

Anm.: Das erscheint so naheliegend, dass die Frage ist: Wie konnte es zu diesem Prozess kommen?

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OLG , Urteil vom 29.06.2009, Az. I-20 U 247/08 – Red. Leitsatze:

  1. Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht – mit Ausnahme des Vermietrechts – in Bezug auf ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wird.
  2. kann danach nur bezogen auf ein in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegtes Werk eintreten.
  3. Es bleibt der Entscheidung des Rechtsinhabers überlassen, die Weiterverbreitung der körperlichen Werkstücke zu erleichtern oder – wie im vorliegenden Fall – zu erschweren, indem er zur Verkörperung eine Ware wählt (Vorinstallation auf einem Comupter), die nur schwer handelbar ist.
  4. Eine Analogie zu § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ist auch nicht mit der Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt, die Art der Verkörperung sei derart, dass sie die Verkehrsfähigkeit der Software erheblich erschwere, und deshalb sei der vorliegende den Fällen der -Übertragung von Software gleichzustellen.

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OLG am Main, Beschluss vom 12.05.2009, Aktenzeichen 11 W 15/09 – Die Entscheidung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe () betrifft wesentliche Fragen des Software – Rechts. Zum einen den Grundsatz der , zum anderen die Sachqualität von Software. Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt ist zu lernen:

“Dabei könne sich der Erwerber auch nicht auf den sog. “Grundsatz der Erschöpfung” berufen. Dieser Grundsatz besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zusteht, er aber keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Erschöpfung könne aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten bzw. Urkunden, die Rechte verkörpern. Die streitbefangenen COAs ermöglichten nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software. Deshalb handele es sich bei den COAS nicht um körperliche Werkexemplare, sondern nur um Lizenzrechte. (…)” (Vollständiger Text der PM im Anschluss)

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Oberlandesgericht , Urteil vom 26.09.2008, Az. 6 U 111/08 – Nach der Ersteigerung der Rechte an einem Kunstwerk muss die Abbildung desselben von der Anbieterplattform innerhabl einer Woche gelöscht werden. So sieht es das OLG . Dabei führt das Gericht aus, dass auch bei eine -Auktion keine Versteigerung im Rechtssinne (§ 156 BGB) vorliegt, sondern ein . Im Weiteren differenziert das Gericht ausdrücklich zwischen den Rechten am verkauften Werk und den regelmäßig beim Künstler / verbleibenden Darstellungs- und Verbreitungsrechten. Der Erwerber eines Bildes könne nur begrenzt und für den Zweck des Verkaufs gem. § 58 UrhG eine Darstellung für eine Woche erlaubt sein. Die auf Internet-Auktionsplattformen erfolgende längere oder spätere Darstellung ist daher nicht zulässig. Da Online-Versteigerungen die Abbildungen länger und auch nach noch anzeigen, ist eine derartige Darstellung eines Bilderwerbers nicht zulässig. Er kann also in der Regel nicht über oder vergleichabre Plattformen Bilder weiter verkaufen.

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Wie in mehreren -Beiträgen zu lesen war, wurde der erfolgreiche “basicthinking.de” kürzlich für einen Betrag von 46.902,- EUR über verkauft. Aufgrund der Medienaufmerksamkeit, die diesem Angebot zugekommen war, kann man diesen Kaufpreis als momentane Marktewertschätzung auch für die Bestimmung von Streitwerten bei -Streitigkeiten heranziehen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die nur einen Teil, nämlich einen kleinen Teil des vorbenannten Werts ausmacht. Wesentliche weiterre wertbildende Faktoren sind zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die erfolgten Verlinkungen und damit die für den Markterfolg von Internet-Auftritten so wichitge Netzwerkbildung. Weiter sind natürlich auch der des Contens (Artikel), Kommentare zu berücksichtigen

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In seinem Artikel auf lawblog hat Kollege Vetter – angesichts des mitgeteilten Sachverhalts – richtiger Weise einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts kritisiert: Das AG hatte den von OEM-Software bei als Anlaß genommen, eine anzuordnen.
In dem -Beitrag wird aus dem Durchsuchungsbeschluss eines Amtsgerichts zitiert:

“Die Beschuldigte vertreibt über das Internetauktionshaus ebay unter dem Pseudonym “…” eine OEM Version der Software “… 2008″ gemeinsam mit einer aus dem Internet heruntergeladenen und im Anschluss auf CD gebrannten Test-Version der Software “… 2009″. Gem. den lizenzrechtlichen Bestimmungen der Firma “…” darf die OEM-Version nur in Verbindung mit Hardware verkauft werden. Dies weiß die Beschuldigte. Die Beschuldigte ist darüber hinaus … nicht berechtigt, die Testversion der Software “… 2009″ auf CD zu brennen…”

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LG Mannheim, Urteil vom 14.03.2008, Az. 7 O 263/07 Kart – Da LG Mannheim erkannte keinen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln durch Verpflichtung neue im Internet nur über einen Internetshop zu vertreiben. Das Verbot zielte im Einzelfall u. a. darauf, den der Neuware über zu unterbinden. Dort sei – so das Gericht die Anforderung an Beratung der Kunden – wie sie der Verkäufer der Markenware zulässiger Weise für sein selektives Vertriebssystem verlange – nicht gegeben. Das Landgericht nimmt in der Entscheidung eine umfassende Wertung von Vertriebsbeschränkungen vor.

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OLG , Beschluss vom 19.04.2007, Az. I-20 W 18/07 – Das Urteil des OLG aus dem letzten Jahr hat in die länger umstrittene Frage die Entscheidung gebracht: Kann bei fehlender - aus Wettbewerbsrecht abgemahnt werden? Dies hat das OLG bejaht. Die EAR dient demnach nicht (allein) dem Umweltschutz.

Damit kommen auch weitere Abmahnungen auf -Händler im Bereich zu (, Monitore und sonstige Hardware). Diesen Beitrag weiterlesen »

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Siegfried Exner
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