Artikel-Schlagworte: „Vorname“

LArbG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2008, Az. 3 Sa 305/07 – Die Klägeri ist Beamtin in im Bereich Familienhilfe/Jugendamt. Aufgrund der Einrichtung von -Adressen und für die dienstlichen Briefköpfe wurde ihr angegeben. Dagegen wendete sich die Beamtin, die auch ansonsten z. B. nicht im Telefonbuch eingetragen ist. Sie ist im Internet nicht auffindbar, tritt im Internet nur anonym oder pseudonym auf und hat beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre bzgl. ihrer Daten einrichten lassen. Die Klägerin befürchtete Belästigungen oder gar Angriffe im Privatleben und hielt die Verpflichtung zur Vornamensnennung für unverhältnismäßig (Also weder geeignet oder die erforderliche Bürgernähe zu bewirken, da sie mit ihrem Namen identifizierbar sei. Zudem ein Verstoß gegen das Übermaßverbot.) Auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stünden der Verfügung entgegen.

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OLG , Beschluss vom 21.01.2008, Az. 6 W 182/07. Das OLG hat eine Kostenentscheidung der Vorinstanz bestätigt. Dabei ging es um die Erstattung von Anwaltkosten nach einer Abmahnung. Die Abmahnung wird hier auch beschrieben als `Aufforderung vor Verfahrenseinleitung zu einem begehrten Unterlassen`. Da der des Abgemahnten jedoch falsch geschieben wurde, war die Abmahnung per Einschreiben nicht angekommen. Wegen dieses Fehlers konnte der Abgemahnte den Unterlassungsanspruch auch noch im Prozess anerkennen, mit der Kostenfolge, dass der Kläger die Gerichtkosten zahlen musste.

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