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OLG Hamm, Beschluss vom10.05.2010, Az. 4 W 48/10 – Die Parteien vertreiben Elektronik-Artikel, insbesoneder MP3-Payer und digitale Bilderrahmen. Wegen fehlender Angaben in “cm” erfolgte eine Abmahnung und es wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Redaktionelle Leitsätze:
- Ausnahmsweise ist dieser Verstoß jedoch nicht i.S.v. § 3 I, II UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, und von daher auch bei richtlinienkonformer Auslegung (im Hinblick auf Art. 2 lit e; 5 II der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) nicht wettbewerbswidrig.
- Die Displaygröße jedenfalls in diesem speziellen Warensegment wurde bezogen auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Internetauftritts vom 29.01.2010 vorwiegend noch in Zoll angegeben.
- Inzwischen mag sich gerade auch unter Berücksichtigung der Neuerung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung seit dem 01.01.2010 der Trend richtigerweise dahin verlagern, dass cm-Maße jedenfalls zusätzlich, wie vom Gesetz gestattet, angegeben und hervorgehoben werden.
Anm. RA Exner, Kiel: Nach dieser Entscheidung muss also künftig in jedem Fall bei Werbung für Geräte mit Bildschirmen / Displays die Größenagabe auch in “cm” hinzugefügt werden.
EuGH hebt die Entscheidung des HABM auf, mit der dieses den Antrag auf Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters von PepsiCo für die Form eines „rapper“ zurückgewiesen hat. (EuGH, Urteil vom 18.03.2010, Rechtssache T-9/07, Grupo Promer Mon Graphic, SA / HABM vs. Pepsico, Inc)
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde durch eine Gemeinschaftsverordnung1 geschaffen. Diese Verordnung definiert das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Schutzfähig sind Geschmacksmuster, die neu sind und Eigenart haben. Der Inhaber eines Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Der Umfang dieses Schutzes erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. Ein Geschmacksmuster kann u. a. dann für nichtig erklärt werden, wenn es mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert.
In insgesamt drei Rechtstreigkeiten hat die Verbraucherzentrale unterschobene Einverständnisse für Werbung per Telefon und E-Mail bei Gewinnspielen untersagen können. Das LG Berlin, entschied mit Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag), dass solche Einverständnisklauseln gegen Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz verstießen. Die Heinrich Bauer Vertriebs KG hatte bereits vor einer Entscheidung vor dem Landgericht Hamburg eingelenkt.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 195/07 – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19% wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte, die einen entsprechenden Markt in Stuttgart-Feuerbach betreibt, warb mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: “Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*”. In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben “Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis”. Am 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19%. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09 – Red. Leitsätze:
- Werbung für Personenkraftwagen mit der Angabe einer Laufleistung von 5 gefahrenen Kilometern kann mit einstweiliger Verfügung untersagt werden, sofern das Fahrzeug tatsächlich über einen wesentlich höheren Kilometerstand verfügt (500 gefahrene Kilometer oder mehr).
- Die sich aus einem vorliegenden Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr entfällt durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Regelfall nur dann, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgeschlossen erscheint.
- In Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,- € bis 10.000,- € zu bemessen und Beträge bis 2,000,- € nicht ausreichen zu lassen.
Anm. RA Exner, Kiel: Mit dieser Entscheidung dürfte bei Abmahnungen von kleinen eBay-Händlern wegen eines einzelnen Verkaufs (z. B. einzelne Spiele-CD ohne Jugendschutzvermerk in ca. 2 Jahren Verkaufstätigkeit) die Vertragsstrafe im unteren Bereich liegen. Tatsächlich werden fast immer 5.100,- EUR und mehr als Vertragsstrafe angenommen. Dies hat zum Ziel, bei einer erneuten Zuwiderhandlung gleich die Zuständigkeit eines, die hohen Streitwerte gewohnten Landgerichts zu erreichen. M. E. kann in diesem Vorgehen in Standardfällen eines (von mehreren) Indizien für die fehlende Angemessenheit der Vertragsstrafe nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG gesehen werden.
In jedem Fall ist zu begrüßen, dass hier durch ein Gericht Maßstäbe mit nachvollziehbaren Kriterien entwickelt werden, um das überbordende Vertragssstrafwesen bei Abmahnungen zu kontrollieren.
BGH, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 – Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (hr) wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen, Untreue in sechs Fällen und Beihilfe zur Bestechung verurteilt. Der Angeklagte verstieß nach den Urteilen bei der inhaltlichen Gestaltung von Sendungen des hr in mehreren Fällen zu Gunsten der Kunden der SMP gegen das Verbot der Schleichwerbung des Rundfunkstaatsvertrags. Gegenleistungen, die als Vermittlungsprovisionen für die Gewinnung von Sponsoren durch den Angeklagten deklariert worden waren, wertete das Gericht als Gegenleistung.
Der BGH hat nun das Urteil bestätigt, und zudem auch ausgeführt, dass die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen seien.
BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08 – Auch der BGH hat nunmehr die vorformulierte Einwilligung zur Datenspeicherung und Verwendung elektronischer Daten am AGB-Recht gemessen. Damit hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass Datenschutzrecht überhaupt gemessen an § 307 ff BGB unwirksam sein kann. Der BGH hatte dabei zwei Klauseln aus dem HappyDigit-Programm zu beurteilen. Eine umfassendere Klausel hat der BGH für wirksam gehalten. Eine Kurzklausel, die letztlich nur auf die Teilnahmebedingungen von HappyDigits verwies, hat er dagegen als unwirksam angesehen. Das Urteil ist ein Durchbruch für einen differenzierten Datenschutz und den Rechtsschutz mit Mitteln des Zivilrechts. Zugleich eine Aufforderung an alle Anbieter ihre Datenschutzerklärungen zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Es ist wahrscheinlich, dass die Entscheidung in Kürze auch zu Abmahnungen von Wettbewerbern herangezogen wird (Abmahngefahr Datenschutzrecht!).
AG Rendsburg, Beschluss 16. Oktober 2009 Az. 3 C 218/07 – Red. Leitsatz:
Die Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt einerseits das fahrlässige Verhalten der Schuldnerin, andererseits muss der Schuldnerin deutlich gemacht werden, dass Sie ihre nach nunmehr mehreren Verstößen, selbst nach Ablauf von Jahren nicht in den Griff zu bekommen scheint und auch keine ernsthaften Dinge unternimmt, sich an die Anordnung des Gerichts zu halten.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Datenschutzrecht zum scharfen Schwert. Immerhin 5.000,- Euro für fortgesetzte Verstöße und wiederholte Werbung per E-Mail. Werbenden ist dringend zu raten, ihre Newsletter und ähnliche Werbemaßnahmen zu prüfen und technisch sichere “Opt-out”-Optionen anzubeten. Noch besser ist freilich die Umstellung auf neuere Techniken, wie feeds, podcasts, twitter und andere Kanäle, die vom Kunden selbständig an und auch wieder abgewählt werden können.




