Amtsgericht Mettmann, Urteil vom 22.10.2008 Az. 25 C 254/08 – Red. Leitsatz: (1) Ein Vertrag über ein Online – Abo kommt wirksam zustande, wenn die Startseite darauf hinweist, dass bei Nutzung des Eintrags ein Vertrag zustande kommt, nach 14 Tagen ein entgeltlicher Vertrag zustande kommt und deutlich erkennbar ist , dass bei Anmeldung nach 14 Tagen 9,00 EUR Monatsbeitrag für zwei Jahre fällig werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sich bei Einschreiben auf der Startseite hierüber geirrt haben könnte und ihr ein Anfechtungsrecht zustehe.
(2) Ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB besteht nicht, wenn die wesentliche Leistung aus dem Vertrag (hier: durch Einstellen seines Fotos) in Anspruch genommen wird.
Wie so viele Sachverhalte finden auch die Abo-Fallen nun eine Entsprechung: Die unberechtigte Behauptung einer Abo-Falle und Anfechtung, um aus einer Vertragsforderung frühzeitig entlassen zu werden.Es bleibt allerdings ein Rest an Unbehagen: Das Gericht hat nicht ausgeführt, dass die Startseite der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschluss es die Preisangaben und weiteren Angaben enthielt.
Weiter wäre durch Auslegung zu ermitteln gewesen, ob die auf der Webseite angeboten vertragliche Widerrufsfrist von 14 Tagen tatsächlich durch die gesetzliche Regelung des § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB verkürzt werden kann. Sofern hier kein transparenter Hinweis erfolgte – die Widerrufsbelehrung ist eine AGB -, dürfte dies nicht richtig sein. Es kommt aber – soweit ersichtlich – für die Entscheidung darauf nicht an.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de -
Tags: Abo-Falle, Community-Recht, eCommerce, Foto, Internet, Online, Urheber- / Bildrecht, Urteile, Verbraucherschutz, Vertragsgestaltung, Vertragsrecht, Vertragsschluss, WiderrufsrechtAmtsgericht Mettmann, Urteil vom 22.10.2008 Az. 25 C 254/08 – Wirksamer Vertragsschluss im Internet über Online – Abo
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(unter Weglassung des Tatbestandes gemäß § 313a ZPO)
Die Klage ist zulässig und begründet.
Es kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden, denn der Streitwert übersteigt 600,- EUR nicht.
Die Klage ist begründet, denn der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem zwischen den Parteien am 10.10.2007 geschlossenen Dienstleistungsvertrag Entgelt für in Anspruch genommene Dienstleistungen ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 8.11.2007 in Höhe von 54,00 EUR. Unstreitig hat der Beklagte sich auf der Startseite des Auftritts der Klägerin mit Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer eingetragen und dadurch den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist geschlossene Vertrag nicht durch die von ihm erklärte Anfechtung wegen eines Irrtums von Anfang an nichtig. Der Beklagte hat seine Willenserklärung nicht wirksam anfechten können. Die Voraussetzungen des § 119 BGB liegen nicht vor, denn der Beklagte hat nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass er bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt geirrt hat und eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht hat abgeben wollen. Das bloße Behaupten, dass ihm ein Anfechtungsrecht zustehe und er sich über den Inhalt der Erklärung geirrt habe, ersetzt nicht den Vortrag zur Stützung dieses Vorbringens.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Startseite der Klägerin deutlich darauf hinweist, dass bei Nutzung des Eintrags ein Vertrag zustande kommt, nach 14 Tagen ein entgeltlicher Vertrag. Deutlich ist auf der Startseite erkennbar, dass bei Anmeldung nach 14 Tagen 9,00 EUR Monatsbeitrag für zwei Jahre fällig werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sich bei Einschreiben auf der Startseite hierüber geirrt haben könnte. Der Beklagte hat auch detaillierte Angaben gemacht, die abgefragt werden. Zudem hat er noch sein Foto eingestellt und auch damit zu erkennen gegeben, dass er die Leistung der Klägerin sucht. Irgendein damit verbundener Irrtum, den der Beklagte auch nicht nachvollziehbar geschildert hat, kann dabei nicht festgestellt werden.
Unstreitig hat der Beklagte auch die Leistung der Klägerin abgerufen und in Anspruch genommen. Ein Widerrufsrecht steht dem Beklagten gemäß § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB nicht zu, denn der Beklagte hat vor Ende der Widerrufsfrist schon am 17.10.2007, nachdem am 10.10.2007 der Vertrag geschlossen wurde, durch Einstellen seines Fotos Dienstleistungen in Anspruch genommen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten verstoßen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auch nicht gegen § 307 BGB, denn eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers kann in dem Passus, dass durch Absenden der vollständigen Registrierungsdaten ein Angebot zum Vertragsabschluss abgegeben wird, nicht gesehen werden. Es ist gerade üblich im Geschäftsverkehr, dass bei Angabe von Name, Adresse etc. der Kunde ein Angebot oder eine Willenserklärung abgibt. Anders ist es auch nicht hier in Ziffer 2.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen.
Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf 54,- EUR. Insoweit wird auf die Rechnung vom 08.11.2007 verwiesen, die dem Beklagten – vereinbarungsgemäß – per Email zugesandt wurde. Die Zinsforderung ist begründet unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem 10.12.2007, denn schon zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte sich mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug befunden. Der Beklagte kam ohne erneute Mahnung in Verzug, da die Rechnung ein Zahlungsdatum kalendermäßig bestimmbar, und zwar innerhalb von 7 Tagen, beinhaltet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Beschluss: Streitwert: 54,- EUR




