In einem Beitrag von Prof. Dr. Hoeren ´Haftungsklauseln in IT-Verträgen (nicht nur da) – ein Vorschlag´ (beck-blog, 1. Juni 2008 19:14) wird das Problem der Haftungsbegrenzung für wesentliche Vertragspflichten aufgegriffen. Dabei setzt sich der Autor kritisch mit der Rechtsprechung des auseinander, der seine eigene Rechtsprechung an dem Kriterium der messe:

“Seit zwei Jahren sieht der BGH auch bei B2B-Verträgen ein Transparenzproblemen darin, ohne nähere Erläuterung den Begriff der Kardinalpflichten in den zu verwenden (Urt. v. 20.7.2005 – VIII ZR 121/04 – NJW-RR 2005, 1496 = MDR 2006, 14 = ZIP 2005, 1785 = WM 2005, 2002).”

Der Kritik ist im Ergebnis zuzustimmen und die mangelnde Transparenz schon allgemeiner Vorschriften und korrespondierender Rechtsprechung zu hinterfragen. Für die Freunde von kreativen Lösungen von Sprachrätseln und Jura-Studenten ist der nachfolgende Text zu empfehlen. Für alle Leser wird jedoch die ausgeschlossen.

Der Entscheidungstext BGH zu Kardinalpflichten (Auszug)

BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, Az. VIII ZR 121/04 – Formularmäßige Haftungsbegrenzung (AGB) für Kardinalpflichten unwirksam

Aus der Entscheidung:

(…) 2. Die Bestimmung gibt jedoch die Voraussetzungen und gebotenen Einschränkungen für eine wirksame formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht hinreichend klar und für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich wieder.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 89, 95 f.; 145, 203, 244; Senatsurteil vom 11. November 1992 – VIII ZR 238/91, WM 1993, 24 = NJW 1993, 335, unter II 2 a) darf eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, daß der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

b) Die Klausel faßt die so definierten vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners und Pflichten des Verwenders lediglich schlagwortartig unter dem Begriff “Kardinalpflichten” zusammen. Dieser Begriff ist in der Gesetzessprache unbekannt. Er wird zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendet und dort – vielfach mit dem Zusatz “sogenannte” versehen – entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht (Urteil vom 1. Dezember 2003 – II ZR 216/01, WM 2004, 486 = NJW-RR 2004, 900, unter II 1; Urteil vom 5. Dezember 2000 – XI ZR 340/99, WM 2001, 134 = NJW-RR 2001, 768, unter I 2 b; Urteil vom 15. Juni 2000 – III ZR 305/98, NJW 2000, 3275 = WM 2000, 1548, unter II 4; Urteil vom 13. Januar 2000 – III ZR 62/99, WM 2000, 426 = NJW-RR 2000, 998, unter II 3) oder wie oben (unter a) abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Urteil vom 15. November 2001 – I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, unter II 2 b; BGHZ 149, 89, 96; 145, 203, 244 f.). Es kann jedoch nicht erwartet werden, daß der durchschnittliche Händler als juristischer Laie den Inhalt dieser Rechtsprechung kennt. Ihm erschließt sich deshalb ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit “Kardinalpflichten” gemeint ist. Einem daraus folgenden Verstoß gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Verständlichkeitsgebot steht entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, dass eine Konkretisierung derjenigen Pflichten, die als wesentliche Vertragspflichten zu qualifizieren sind, nicht durchführbar wäre.

Zwar besteht die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen. Ob dieser Rahmen bei einer konkreten Aufzählung von vertragswesentlichen Pflichten – oder Regelbeispielen dafür – überschritten würde, weil sie, die die Revision meint, notwendigerweise unvollständig wäre und nahe legen würde, dass die nicht genannten Pflichten keine wesentlichen Vertrags- oder “Kardinal-”pflichten seien, kann dahinstehen. Möglich wäre aber jedenfalls eine abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert wird, ohne daß die für den Typus des Vertragshändlervertrages wesentlichen Vertragspflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, abschließend aufgezählt werden müßten. (…)

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Klauselvorschlag: Haftungsbegrenzung

Löblich ist, dass in dem Beitrag eine Lösung vorgeschlagen wird. Gerade solche kreativ- zielorientierten Ansätze sind in der juristischen Landschaft zu selten zu finden. Der Vorschlag von Prof. Dr. Hoeren (a. a. O.) lautet:

“Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern (nicht*) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.”

* in der anschließenden Diskussion ergänzt.

Rechtsgrundlage § 309 Nr. 7 BGB [Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit]

Die vorgeschlagen Klausel orientiert sich an § 309 Nr. 7 BGB.

§ 309 Nr. 7 BGB [Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit]

bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b) (Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; (…)

Die Schwierigkeit bei der Gestaltung von Verträge liegt nun aber in den Einschränkungen der Anwendbarkeit solcher Normen (Beispiel 1a / 1b) oder dem Eingreifen anderer speziellerer Vorschriften (Beispiel 2) :

Beispiel 1a: Beschränkung der Anwendbarkeit des § 309 Nr. 7 BGB durch § 307 BGB

Die Anwendbarkeit der Maßstabsnorm § 309 Nr. 7 BGB richtet sich grundsätzlich nach § 307 BGB der lautet:

§ 307 BGB [Inhaltskontrolle]

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Für den juristischen Laien ist in dem Zusammenhang mit Kardinalpflichten aber das Verhältnis von AGB, der Abweichung von Rechtsvorschriften und der Leistungsbeschreibung, die keine Abweichung Rechtsvorschrift darstellt nicht durch eine Formularklausel zu leisten. Hier muss immer der Sachverhalt mit Rechtskenntnis überprüft werden. Das – und die Rechtsprechung des BGH zeigt dies überdeutlich – ist selbst für Praktiker unter den Juristen schwer.

Beispiel 1b: Einschränkung der Anwendbarkeit des § 309 Nr. 7 BGB

§ 310 BGB [Anwendungsbereich]

(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. (…)

Richtigweise ist es möglich, dass die Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB hier durch § 310 BGB für den fraglichen Bereich B2B keine Anwendung finden. Leider hat die Rechtsprechung den Kerngehalt der im Gesetz ausgeschlossenen §§ 308 und 309 BGB auch im kaufmännischen Verkehr wieder eingeführt. Am Ende kommt es demnach bei der Beurteilung des Falles auf die konkrete Rechtsprechung an, im schlimmsten Fall bis hin zur Kenntnis bestimmter Branchen-AGB und der Zulässigkeit der Haftungsbeschränkungen in bestimmten Branchen.

Beispiel 2: Produkthaftungsgesetz

Schon der Vorschlag von Prof. Dr. Hoeren hat auf eine Einschränkung des Haftungsaussschlusses nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) im Grunde richtig hingewiesen, leider in Form einer doppelten Verneinung. (Was schon in einem Kommentar zum Artikel a. a. O. krtisiert wurde und daher hier nicht unter dem Gesichtspunkt der Transparenz vertieft wird.)

§ 14 ProdHaftG [Unabdingbarkeit]

Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

Im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes kann also eine Beschränkung der Haftung gar nicht erfolgen. Für den Anwendungsbereich sei hier nur der § 1 ProdHaftG zitiert:

§ 1 ProdHaftG [Haftung]

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. (…)

Die Einschränkung von Kardinalpflichten ist im Anwendungsbereich des ProdHaftG also in jedem Fall ausgeschlossen. Hier ist die Haftung für den Bereich B2B schon von Gesetz wegen ausgeschlossen, wenn das Endprodukt nicht in den Verkehr – also an Verbraucher – gelangt. Wer also ausschließlich B2B verkauft und nicht als Lieferant für Verbraucher (arg. e. § 4 Abs. 3 ProdHaftG) in Frage kommt, dessen Haftungsbeschränkung kann auch angesichts des ProdHaftG wirksam sein. Textlich muss diese Einschränkung jedoch richtig, ausdrücklich und transparent erfolge. Und da beginnen dann doch wieder Schwierigkeiten …

- *** -

Fazit: Durch die vielfältigen Regel-Ausnahme-Verhältnisse und die Vielzahl der Normen ist eine allgemeine Haftungsklausel für alle V3erwender kaum noch zu empfehlen. Es kommt regelmäßig darauf an, unter welchen Bedingungen ein bestimmtes Unternehmen verkauft. Nur bei einer Betrachtung des konkreten Geschäftsfelds können Aussagen über eine mögliche zulässige Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) getroffen werden.

- *** -

Die versprochene zu lösende Rätselaufgabe für die Leser, die es bis hierher geschafft haben, lautet wie folgt:

Wie kann ein Existenzgründer oder Kleinunternehmer

  1. die oben genannten Vorschriften verstehen
  2. seine Haftung so einschränken, dass er nicht abgemahnt wird
  3. seine Kunden nicht durch die Regelung verschreckt und
  4. angesichts der umfassenden gesetzlichen Haftungsregeln doch keinem unbilligen Haftungsrisiko ausgesetzt bleibt.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

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